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Veranstalten von Trabrennen als Zweckbetrieb
Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Veranstalten von Trabrennen eines wegen Förderung der Traberzucht steuer S. 322befreiten Vereins als Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO beurteilt werden kann (Bezug: § 14, § 52 Abs. 2 Nr. 4, § 64, § 65 AO).
Praxishinweise: Der BFH hat Zweifel, ob das Veranstalten von Trabrennen einen Zweckbetrieb darstellt. Ein solcher liegt nämlich nur vor, wenn er dem steuerbegünstigten Zweck (im Streitfall der Traberzucht) dient. Es ist aber nicht ohne weiteres erkennbar, dass ein Pferderennen zu züchterischen Zwecken veranstaltet wird. In erster Linie handelt es sich um eine sportliche Veranstaltung, die um ihrer selbst abgehalten wird (Unterhaltung mit der Möglichkeit zum Wetten).