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Fachberater für vereinbare Tätigkeiten: Übereinstimmende Sichtweise von BStBK und DStV
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) haben in Bezug auf die vom DStV vergebenen Fachberaterbezeichnungen für vereinbare Tätigkeiten zu einer übereinstimmenden Auffassung gefunden. Die Bundeskammerversammlung der BStBK hat diese Auffassung auf ihrer Sitzung am bestätigt.
Danach ist das Führen der vom DStV verliehenen Bezeichnung zu Werbezwecken berufsrechtlich zulässig, wenn sie nicht als Zusatz zur Berufsbezeichnung „Steuerberater” erfolgt. Dies ist der Fall, wenn die vom DStV verliehene Fachberaterbezeichnung von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgesetzt wird – bei Geschäftspapieren z. B. in der Seitenleiste oder in der Fußleiste. Handelt es sich um die Geschäftsunterlagen mehrerer Be...