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Erstattung von Berufshaftpflicht- und Kammerbeiträgen
Schwierigkeiten bei der Definition des Arbeitslohnbegriffs
Der BFH hat kürzlich in zwei Urteilen den Arbeitslohnbegriff in Abgrenzung zu den „Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers” erneut konkretisiert. Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin sowie die Übernahme von Kammerbeiträgen von angestellten (geschäftsführenden) Wirtschaftsprüfern/Steuerberatern waren danach jeweils als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen.
Im infoCenter des NWB SteuerXpert (Login über www.nwb.de) ist unter der NWB DokID NWB LAAAB-14424 ein Kurzbeitrag zum Thema „Arbeitslohn” mit weiterführenden Verweisen aufrufbar.
I. Darstellung der entschiedenen Sachverhalte
Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts (§ 51 BRAO). Im (BStBl 2007 II S. 892) hatte der Arbeitgeber aber durch Zuweisung von Fällen mit besonders hohem Streitwert eine „Unterversicherung” auf Seiten des Arbeitnehmers herbeigeführt. Hieraus ergaben sich auch Haftungsrisiken für alle weiteren Sozien, die daher ein Interesse an einer die Mindestsumme...