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FG München 14.12.2007 8 K 849/05, NWB direkt 17/2008 S. 8

Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit bei Prostituierten

Prostituierte sind nach dem maßgeblichen Gesamtbild der Verhältnisse nicht selbständig tätig, sondern Arbeitnehmerinnen eines Sauna- und Sexclubs, wenn zwar einzelne Indizien für eine selbständige Tätigkeit sprechen (z. B. keine Zahlung eines Grundlohns, kein Verdienst bzw. keine Ersatzvergütung bei Erkrankung, Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Festlegung der „Arbeitstage” und der Anzahl der Arbeitstage, keine Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, Möglichkeit der Ablehnung von Freiern usw.), wenn insgesamt aber die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale eindeutig überwiegen. Es spricht für eine nichtselbständige Tätigkeit der Prostituierten, wenn u. a. die Prostituierten außerhalb des Clubs keinen (weiteren) Betrieb haben, der Club nach außen hin als organisatorische Ei...

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