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Gelegentliche Auftritte verschiedener Pianisten in einem Restaurant
Für die Gesamtwürdigung, ob verschiedene, jeweils gelegentlich in einem Restaurant auftretende Pianisten Arbeitnehmer des Restaurantinhabers oder auf selbständiger Basis tätig sind, ist nicht von den jeweils typischen Konditionen einer Dauertätigkeit, sondern von denjenigen einer Aushilfstätigkeit auszugehen. Der einzelne Pianist kann daher auch dann als Arbeitnehmer des Restaurantinhabers zu beurteilen sein, wenn er nur ab und zu auftritt, keine festen Arbeitszeiten sowie keine Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub oder sonstige Sozialleistungen hat, wenn er ferner das gespielte Programm völlig frei gestalten darf, für jeden Auftritt wieder ein eigener Vertrag mit dem Restaurantinhaber geschlossen wird, also keine generelle Verpflichtung des einzelnen Pianisten zu Auftri...