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Erstattung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger
Dem Kind ohne Anrechnung von Kindergeld ausgezahlte Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine dem Kindergeld zweckidentische Leistung. Als Steuervergütung gezahltes Kindergeld ist eine der Sozialhilfe vorrangige Leistung, und zwar auch, soweit das Kindergeld der steuerlichen Freistellung des Einkommens in Höhe des Existenzminimums des Kindes dient. Bezieht das Kind Sozialhilfe ohne Anrechnung von Kindergeld, ist das Kindergeld dem gegenüber dem Kindergeldberechtigten nachrangig verpflichteten Leistungsträger zu erstatten.