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Versicherungszahlung für ein Kfz im Sonderbetriebsvermögen
Die Versicherungsersatzleistung wegen Diebstahls eines im Sonderbetriebsvermögen eines freiberuflichen Mitunternehmers befindlichen Kfz ist in voller Höhe und nicht nur in Bezug auf den beruflich genutzten Teil als Betriebseinnahme anzusetzen. Der anlässlich der Gründung einer Sozietät aufgedeckte Praxiswert ist ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, das jedoch nicht gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG eine Nutzungsdauer von 15 Jahren hat, sondern dessen Nutzungsdauer individuell zu schätzen ist.