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Anfechtung bei Nullfestsetzung
Die Anfechtung eines Steuerbescheids, der eine Steuer von 0 DM festsetzt, ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt mangels Bindungswirkung für den gesondert festgestellten verbleibenden Verlustvortrag auch, soweit mit der Anfechtung eines unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens ergangenen Körperschaftsteuerbescheids die Berücksichtigung eines höheren Verlustes geltend gemacht wird. Die Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheides kann jedoch in diesen Fällen zugleich als Rechtsbehelf gegen den das gleiche Jahr betreffenden Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auszulegen sein.