Voraussetzung für einen Entnahmeeigenverbrauch
Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2a, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2b
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Ehefrau des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist Eigentümerin eines gemischt genutzten Hauses mit Ladenlokal, in dem sie mit Vertrag vom eine Fläche von 2/3 an ihren Ehemann zum Betrieb einer Fleischerei umsatzsteuerpflichtig vermietete. Dieser renovierte das gesamte Ladenlokal im eigenen Namen und auf eigene Kosten und baute eine Ladeneinrichtung ein. Den verbleibenden Anteil von 1/3 der Fläche vermietete die Ehefrau des Klägers an einen Bäckermeister, der über eine von der Fleischerei getrennte Theke Backwaren verkaufte. Der Kläger machte in seiner Umsatzsteuererklärung für 1993 den Vorsteuerabzug aus den gesamten Umbau- und Renovierungskosten geltend.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) einen Änderungsbescheid wegen Umsatzsteuer 1993, in dem er hinsichtlich des für die Bäckerei genutzten Anteils von 1/3 der Renovierungs- und Umbaukosten einen Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1993 —UStG—) besteuerte.
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger habe die bezogenen Renovierungsleistungen und Betriebsvorrichtungen teilweise nicht im Rahmen seines (Fleischerei-)Unternehmens, sondern für das Vermietungsunternehmen seiner Ehefrau verwendet. Die Vorteile der Vermietbarkeit des Geschäftsraumes an den Bäckermeister kämen der Ehefrau unmittelbar zugute und erhöhten deren Vermietungseinkünfte. Lediglich mittelbare, nicht näher konkretisierte Vorteile durch die Bäckerei seien nicht als Verwendung für unternehmenseigene Zwecke des Klägers anzuerkennen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde. Er meint, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage: „Inwiefern ist ein Entnahmeeigenverbrauch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 des UStG bei einem unteilbaren Wirtschaftsgut (in diesem Fall Mietereinbauten sowie Modernisierungsmaßnahmen an einem Gebäude) gegeben, wenn der wirtschaftliche, sachliche sowie finanzielle Bezug sowie Nutzung für das Unternehmen noch gegeben ist.” Ein Eigenverbrauch setze eine „private Nutzungsfähigkeit” voraus, die „eine Entnahmehandlung sowie eine Nutzungsänderung” bedinge. Der „Charakter des Wirtschaftsgutes” müsse „abgeändert” werden. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht, wie nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, dargelegt.
1. Die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert unter anderem, eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen und substantiiert darauf einzugehen, inwieweit diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärbar ist. Weiter ist auszuführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des , BFH/NV 2007, 2328; vom II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310; vom X B 121/03, BFH/NV 2005, 350, jeweils m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Kläger hat zwar eine Rechtsfrage formuliert, darüber hinaus legt er lediglich nach Art einer Revisionsbegründung dar, weshalb entgegen der Auffassung des FG im angefochtenen Urteil im Streitfall kein Entnahmesachverhalt vorliegt. Das genügt nicht.
2. Im Übrigen lässt sich ohne weiteres dem Gesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. b UStG) entnehmen, dass Eigenverbrauch entgegen der Rechtsauffassung des Klägers keine „private Nutzbarkeit” oder „Änderung des Charakters des Wirtschaftsgutes” voraussetzt. Eine Nutzung für nichtunternehmerische Zwecke kann auch vorliegen, wenn der Unternehmer einen Gegenstand einem anderen Unternehmer für unternehmensfremde Zwecke zur Nutzung überlässt (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, § 3 Rz 340).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1007 Nr. 6
RAAAC-76508