Kapitel III: Europäische Agentur für
Flugsicherheit
Abschnitt I: Aufgaben
Artikel 17 Errichtung und Funktionen der Agentur
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der
Kommission,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
nach Anhörung des
Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Im Bereich der
Zivilluftfahrt sollte für die europäischen
Bürger jederzeit ein einheitliches und hohes Schutzniveau
gewährleistet sein; hierzu sind gemeinsame Sicherheitsvorschriften zu
erlassen, und es ist sicherzustellen, dass Erzeugnisse, Personen und Organisationen, die in der Gemeinschaft im Umlauf bzw.
tätig sind, diese Vorschriften sowie die geltenden
Umweltschutzvorschriften einhalten. Dies sollte auch dazu beitragen, den freien
Verkehr für Waren, Personen und Organisationen im Binnenmarkt zu erleichtern.
(2) Darüber hinaus sollten
Drittlandluftfahrzeuge, die für Flüge in das und aus dem
Hoheitsgebiet oder innerhalb des Hoheitsgebiets eingesetzt werden, in dem der
Vertrag gilt, im Rahmen des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten
Abkommens über die internationale
Zivilluftfahrt („Abkommen von Chicago”), dem alle Mitgliedstaaten
beigetreten sind, einer angemessenen Aufsicht auf Gemeinschaftsebene
unterstellt werden.
(3) Das Abkommen von Chicago sieht bereits Mindestnormen zur
Gewährleistung der Sicherheit der
Zivilluftfahrt und entsprechende
Umweltschutzvorschriften vor. Mit den grundlegenden Anforderungen der Gemeinschaft und den zu
ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften soll sichergestellt werden,
dass die Mitgliedstaaten die sich aus dem Abkommen von Chicago ergebenden Verpflichtungen,
einschließlich Verpflichtungen gegenüber Drittländern,
erfüllen.
(4) Die Gemeinschaft sollte im
Einklang mit den Normen und empfohlenen Verfahren des Abkommens von Chicago grundlegende Anforderungen für luftfahrttechnische
Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für Personen und Organisationen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen
befasst sind, und für Personen und Erzeugnisse festlegen, die bei der Ausbildung und flugmedizinischen
Untersuchung von Piloten eingesetzt werden bzw. mitwirken. Die
Kommission sollte ermächtigt werden, die
erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erarbeiten.
(5) Es wäre nicht
sinnvoll, gemeinsame Vorschriften für sämtliche Luftfahrzeuge
festzulegen, insbesondere nicht für Luftfahrzeuge
einfacher Bauart oder hauptsächlich lokal betriebene oder selbst gebaute
oder besonders seltene oder nur in geringer Anzahl vorhandene Luftfahrzeuge.
Solche Luftfahrzeuge sollten auch weiterhin der rechtlichen
Kontrolle der Mitgliedstaaten unterliegen, wobei gemäß der vorliegenden Verordnung die übrigen Mitgliedstaaten
nicht verpflichtet sein sollten, solche nationalen Regelungen anzuerkennen. Es sollten jedoch angemessene
Maßnahmen getroffen werden, um das allgemeine Sicherheitsniveau im
Freizeitflugverkehr anzuheben. Besonders berücksichtigt werden sollten
dabei Flugzeuge und Hubschrauber mit einer geringen höchstzulässigen
Startmasse, deren Leistung ständig zunimmt, die überall in der
Gemeinschaft verkehren dürfen und industriell hergestellt werden. Für diese kann
daher besser eine Regulierung auf Gemeinschaftsebene vorgesehen werden,
um das erforderliche einheitliche Sicherheits- und Umweltschutzniveau zu
gewährleisten.
(6) Der Anwendungsbereich der
Gemeinschaftsmaßnahmen sollte klar abgegrenzt sein, damit Personen, Organisationen und Erzeugnisse, die dieser Verordnung
und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen, eindeutig bestimmbar sind. Der
Anwendungsbereich sollte daher anhand einer Liste von Luftfahrzeugen, die von
dieser Verordnung ausgenommen werden, eindeutig festgelegt werden.
(7) Luftfahrttechnische
Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, gewerbliche Luftverkehrsbetreiber
sowie Piloten und Personen, Erzeugnisse und Organisationen, die bei deren Ausbildung und
flugmedizinischen Untersuchung eingesetzt werden bzw. mitwirken, sollten
zugelassen oder lizenziert werden, sobald deren Übereinstimmung mit
grundlegenden Anforderungen feststeht, die von der
Gemeinschaft nach den Normen und empfohlenen Verfahren des Abkommens von Chicago festgelegt werden. Die
Kommission sollte ermächtigt werden, die
erforderlichen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die Festlegung der Bedingungen für die Erteilung der
Zeugnisse oder der Bedingungen, unter denen das Zeugnis durch eine
Erklärung über die Befähigung ersetzt werden kann, zu
erarbeiten, wobei die mit den verschiedenen Betriebsarten verbundenen Risiken,
wie beispielsweise bestimmte Arten von Luftarbeitseinsätzen und lokale
Flüge mit kleinen Luftfahrzeugen, zu berücksichtigen sind.
(8) Für den
nichtgewerblichen Bereich sollten die Betriebs- und Lizenzierungsvorschriften
auf die
Komplexität des Luftfahrzeugs zugeschnitten
sein, und es sollte eine entsprechende Begriffsbestimmung festgelegt werden.
(9) Die mit der Pilotenlizenz
für den Freizeitflugverkehr verbundenen Sonderrechte sollten entsprechend
der Ausbildung, die für den Erwerb der betreffenden Berechtigungen
vermittelt wurde, gemäß den Durchführungsvorschriften
beschränkt werden.
(10) Damit die Ziele der
Gemeinschaft hinsichtlich des freien Waren-, Personen- und
Dienstleistungsverkehrs sowie die Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik
erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten ohne weitere Anforderungen oder
Bewertungen Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie Organisationen oder Personen anerkennen, die
gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen
zugelassen wurden.
(11) Es sollte eine ausreichend
flexible Reaktion auf besondere Umstände wie dringende
Sicherheitsmaßnahmen oder unvorhergesehene oder begrenzte betriebliche Notwendigkeiten möglich
sein. Es sollte auch die Möglichkeit bestehen, ein gleichwertiges
Sicherheitsniveau mit anderen Mitteln zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten
berechtigt sein, Ausnahmen in Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung und
ihrer Durchführungsbestimmungen zuzulassen, sofern diese ihrem Umfang nach
streng begrenzt sind und einer angemessenen
Kontrolle durch die Gemeinschaft unterliegen.
(12) In allen Bereichen, die
unter diese Verordnung fallen, sind bessere Verfahren erforderlich, so dass
bestimmte Aufgaben, die derzeit auf Gemeinschaftsebene oder auf
nationaler Ebene durchgeführt werden, von einer einzigen speziellen
Fachinstanz wahrgenommen werden sollten. Es besteht daher die Notwendigkeit,
innerhalb der bestehenden institutionellen Struktur der Gemeinschaft und im
Rahmen der bestehenden Aufteilung der Befugnisse eine Europäische Agentur
für Flugsicherheit (im Folgenden als „Agentur” bezeichnet)
zu schaffen, die in technischen Fragen unabhängig und rechtlich,
verwaltungstechnisch und finanziell autonom ist. Notwendigerweise sollte es
sich hierbei um eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit handeln, die die Durchführungsbefugnisse
ausübt, die ihr durch diese Verordnung verliehen werden.
(13) Im Rahmen des
institutionellen Systems der Gemeinschaft ist die Durchführung des
Gemeinschaftsrechts in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten. Die von dieser
Verordnung und ihren Durchführungsvorschriften verlangten
Zulassungsaufgaben sind deshalb auf einzelstaatlicher Ebene
auszuführen. In bestimmten, klar umrissenen Fällen jedoch sollte die
Agentur ebenfalls befugt sein, Zulassungsaufgaben gemäß dieser Verordnung
durchzuführen. Aus dem gleichen Grund sollte es der Agentur gestattet
sein, die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf den Flugbetrieb, die
Befähigung der Besatzung oder die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus
Drittländern zu treffen, wenn dies die beste Möglichkeit ist, um
für Einheitlichkeit zu sorgen und das Funktionieren des Binnenmarkts zu
erleichtern.
(14) Durch die Verordnung
(EG) Nr. 2111/2005
wird die Agentur verpflichtet, alle
Informationen, die für die Aktualisierung der Liste von
Luftfahrtunternehmen, gegen die aus Sicherheitsgründen eine
Betriebsuntersagung in der Gemeinschaft erlassen wurde, von Bedeutung sein
können, zu übermitteln. Verweigert die Agentur einem
Luftfahrtunternehmen die Ausstellung einer Genehmigung gemäß dieser
Verordnung, sollte sie alle relevanten Informationen zur Begründung dieser Verweigerung der
Kommission übermitteln, damit der Name dieses
Luftfahrtunternehmens erforderlichenfalls in diese Liste aufgenommen
wird.
(15) Damit ein
gemeinschaftliches Sicherheitssystem für die
Zivilluftfahrt in den von dieser Verordnung erfassten
Bereichen wirksam funktioniert, ist eine stärkere Zusammenarbeit zwischen
der
Kommission, den Mitgliedstaaten und der Agentur
erforderlich, damit Sicherheitsmängel festgestellt und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen ergriffen
werden.
(16) Die Förderung einer
Sicherheitskultur und das ordnungsgemäße Funktionieren eines Regelungssystems in den von dieser Verordnung
erfassten Bereichen machen es notwendig, dass Zwischenfälle und
Vorfälle spontan von Zeugen gemeldet werden. Derartige Meldungen
würden erleichtert, wenn damit keine Sanktionen verbunden wären; die
Mitgliedstaaten sollten daher geeignete Maßnahmen zum Schutz dieser
Informationen und der meldenden Personen ergreifen.
(17) Auf die Ergebnisse der
Untersuchungen der Unfälle im Luftverkehr sollte, insbesondere wenn sie
Konstruktionsfehler und/oder operative Fragen
betreffen, unverzüglich mit entsprechenden Maßnahmen reagiert
werden, um das Vertrauen der Verbraucher in den Luftverkehr zu
gewährleisten.
(18) Um dazu beizutragen, die
Sicherheitsziele dieser Verordnung zu erreichen, sollte der Gemeinschaft das
Recht gegeben werden, Geldstrafen gegen Inhaber von Zulassungen und von der Agentur
ausgestellten Genehmigungen zu verhängen. Gemäß der
gemeinschaftlichen Rechtsordnung sollten solche Geldstrafen von der
Kommission auf Empfehlung der Agentur verhängt
werden. Es sollte hervorgehoben werden, dass die
Kommission durch die Einführung von Geldstrafen
in der Lage sein wird, auf die Verletzung der Vorschriften im Gegensatz zum Entzug von Bescheinigungen nuancierter,
flexibler und abgestufter zu reagieren.
(19) Da alle Entscheidungen,
die die
Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung erlässt, unter den im
Vertrag festgelegten Voraussetzungen der Überwachung durch den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, sollte der Gerichtshof gemäß Artikel
229 des Vertrags die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung
bei Entscheidungen der
Kommission über die Auferlegung von Geldbußen oder Zwangsgeldern erhalten.
(20) Um den wachsenden
Besorgnissen über die Gesundheit und das Wohlergehen der Fluggäste während der Flüge Rechnung zu
tragen, ist es notwendig, die Flugzeuge so zu gestalten, dass Sicherheit und
Gesundheit der Fluggäste besser geschützt sind.
(21) Die Ziele dieser
Verordnung können wirksam durch Zusammenarbeit mit Drittländern
erreicht werden. Dabei sollten die Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer
Durchführungsbestimmungen durch Übereinkünfte zwischen der
Gemeinschaft und diesen Ländern angepasst werden können. Bestehen
keine solchen Übereinkünfte, so sollte es den Mitgliedstaaten dennoch
gestattet sein, unter angemessener
Kontrolle der Gemeinschaft die Zulassungen für
ausländische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, Organisationen und Personen, die von einem Drittland
erteilt wurden, anzuerkennen.
(22) Damit die Agentur die
Gemeinschaft ordnungsgemäß unterstützen kann, sollte es
ihr möglich sein, ihren Sachverstand in allen Bereichen der
zivilen Flugsicherheit und des Umweltschutzes, die
von dieser Verordnung erfasst werden, weiterzuentwickeln. Sie sollte die
Kommission bei der Erarbeitung der erforderlichen
Rechtsvorschriften sowie die Mitgliedstaaten und die Industrie bei deren Umsetzung unterstützen. Sie
sollte in der Lage sein, Zulassungsspezifikationen und Leitlinien
herauszugeben, technische Feststellungen zu treffen und gegebenenfalls Zulassungen bzw. Zeugnisse
auszustellen, und sie sollte die
Kommission bei der Überwachung der Anwendung
dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen unterstützen
sowie die erforderlichen
Kompetenzen erhalten, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
(23) Die
Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in einem
Verwaltungsrat vertreten sein, um die Tätigkeiten der Agentur wirksam
kontrollieren zu können. Der Verwaltungsrat
sollte mit den erforderlichen Befugnissen für die Aufstellung des
Haushaltsplans, die Prüfung seiner Durchführung, die Verabschiedung
angemessener Finanzvorschriften, die Festlegung transparenter Arbeitsverfahren für
Entscheidungsprozesse der Agentur und für die Ernennung des
Exekutivdirektors ausgestattet sein. Die Agentur sollte auch Forschungsarbeiten
durchführen und für eine angemessene
Koordinierung mit der
Kommission und den Mitgliedstaaten sorgen
können. Es ist wünschenswert, dass die Agentur die
Kommission und die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der
internationalen Beziehungen, einschließlich der Harmonisierung von
Vorschriften, der Anerkennung von Genehmigungen und der technischen
Zusammenarbeit, unterstützt und dass sie berechtigt ist, entsprechende
Beziehungen zu Luftfahrtbehörden von Drittländern und internationalen
Organisationen herzustellen, die für die von
dieser Verordnung erfassten Angelegenheiten zuständig sind.
(24) Im Interesse der
Transparenz sollten Beobachter aus interessierten Kreisen im Verwaltungsrat der
Agentur vertreten sein.
(25) Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Agentur
ihre sicherheitsbezogenen Maßnahmen ausschließlich auf
unabhängigen Sachverstand stützt und dabei diese Verordnung sowie
ihre Durchführungsbestimmungen strikt anwendet. Um dies zu erreichen,
sollten alle sicherheitsbezogenen Entscheidungen der Agentur von ihrem
Exekutivdirektor getroffen werden, dem bei der Einholung von fachlichem Rat und
bei der internen Organisation der Agentur ein hohes Maß an
Flexibilität eingeräumt werden sollte. Wenn die Agentur jedoch
Entwürfe von Vorschriften allgemeiner Art erarbeitet, die von nationalen
Behörden umzusetzen sind, sollten die Mitgliedstaaten an der
Entscheidungsfindung beteiligt werden.
(26) Es muss gewährleistet
werden, dass den von Entscheidungen der Agentur Betroffenen die erforderlichen
Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen und dass diese den Besonderheiten der
Luftfahrt angemessen sind. Es sollte ein geeignetes Beschwerdeverfahren eingerichtet werden, damit Entscheidungen
des Exekutivdirektors vor einer besonderen Beschwerdekammer angefochten werden
können, gegen deren Entscheidungen Klage vor dem Gerichtshof
möglich ist.
(27) Um die völlige
Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Agentur zu
gewährleisten, sollte der Agentur ein eigenständiger Haushalt
zuerkannt werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag der
Gemeinschaft und aus Gebühren seitens der Nutzer des Systems bestehen. Bei
der Agentur eingehende Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten,
Drittländern oder anderen Einrichtungen, sollten die Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit der Agentur nicht beeinträchtigen. Das
Haushaltsverfahren der Gemeinschaft sollte Anwendung finden, soweit der Beitrag
der Gemeinschaft und etwaige andere Zuschüsse aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind. Die
Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.
(28) Vor Errichtung von
Außenstellen der Agentur sollte durch eine generelle Regelung geklärt werden, welche Voraussetzungen
gegeben sein müssen und welchen Beitrag der
betroffene Mitgliedstaat zu leisten hat.
(29) Da die Ziele dieser
Verordnung, nämlich die Festlegung und einheitliche Anwendung gemeinsamer
Vorschriften für die
zivile Flugsicherheit und den Umweltschutz, auf Ebene
der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher
in Anbetracht der europaweiten Geltung dieser Verordnung besser auf
Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit
dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das
zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(30) Es wurde anerkannt, dass
die Einbeziehung europäischer Drittländer angestrebt werden sollte, um einen angemessenen
gesamteuropäischen Bezugsrahmen sicherzustellen und so die Verbesserung
der
zivilen Flugsicherheit in
ganz Europa zu erleichtern. Europäische
Länder, die mit der Gemeinschaft Übereinkünfte geschlossen
haben, wonach sie den gemeinschaftlichen Besitzstand in dem von dieser
Verordnung erfassten Bereich übernehmen und anwenden, sollten an den
Arbeiten der Gemeinschaft gemäß den im Rahmen dieser
Übereinkünfte zu vereinbarenden Bedingungen beteiligt
werden.
(31) Es wird allgemein
angestrebt, die Übertragung von Funktionen und
Aufgaben von den Mitgliedstaaten auf die Agentur –
einschließlich des Übergangs der Funktionen und Aufgaben aufgrund ihrer Zusammenarbeit im Rahmen der
gemeinsamen Luftfahrtbehörden – effizient, ohne jegliche Beeinträchtigung des derzeitigen hohen
Sicherheitsniveaus und ohne negative Auswirkungen auf die Zulassungszeitpläne
zu vollziehen. Es sollten angemessene Maßnahmen getroffen werden, um den
erforderlichen Übergang zu ermöglichen.
(32) Mit dieser Verordnung
werden gemeinsame Vorschriften für die
Zivilluftfahrt aufgestellt und eine Europäische
Agentur für Flugsicherheit errichtet. Die Verordnung (EG) Nr. 1592/ 2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die
Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer
Europäischen Agentur für Flugsicherheit
sollte daher aufgehoben
werden.
(33) Mit dieser Verordnung wird
ein angemessener und umfassender Rahmen für die Festlegung und Umsetzung gemeinsamer technischer
Bestimmungen und Verwaltungsverfahren im Bereich der
Zivilluftfahrt geschaffen. Der Anhang III der
Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember
1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der
Verwaltungsverfahren in der
Zivilluftfahrt
sowie die Richtlinie
91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur
gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für
Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der
Zivilluftfahrt
sollten daher unbeschadet der
gemäß diesen Akten bereits erteilten Zulassungen, Zeugnisse oder
Lizenzen für Erzeugnisse, Personen und Organisationen zu gegebener Zeit vollständig aufgehoben
werden.
(34) Diese Verordnung schafft
einen angemessenen und umfassenden Regelungsrahmen für die Sicherheit von
Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft
anfliegen.
Die Richtlinie 2004/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die
Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der
Gemeinschaft anfliegen
, sollte daher zu gegebener Zeit aufgehoben werden, unbeschadet der
Durchführungsvorschriften zur Erhebung von Informationen, zu den
Vorfeldinspektionen und zum Informationsaustausch.
(35) Diese Verordnung wird auf
der Grundlage eines künftigen Vorschlags im Einklang mit dem Vertrag
für jeden anderen Bereich gelten, der mit der Sicherheit der
Zivilluftfahrt in Zusammenhang steht.
(36) Es müssen angemessene
Maßnahmen getroffen werden, sowohl um den erforderlichen Schutz
vertraulicher Sicherheitsdaten zu gewährleisten als auch um die
Öffentlichkeit angemessen über den Stand der
zivilen Flugsicherheit und des entsprechenden
Umweltschutzes zu unterrichten, wobei die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des
Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission
und die einschlägigen
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden sollten.
Gegen die Entscheidungen der Agentur gemäß
Artikel 8 der genannten Verordnung sollte Beschwerde beim Europäischen
Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof nach Maßgabe der Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags erhoben
werden können.
(37) Die zur Durchführung
dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28.
Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung
der der
Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse
erlassen werden.
(38) Insbesondere sollte die
Kommission die Befugnis erhalten,
Durchführungsvorschriften für die Lufttüchtigkeit, die Lizenz
für die Flugbesatzung und die zugehörigen Genehmigungen, den
Flugbetrieb, von Drittlandsbetreibern eingesetzte Luftfahrzeuge, Aufsicht und
Durchsetzung und zur Annahme einer Regelung über die Gebühren und Entgelte der
Agentur zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner
Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der
vorliegenden Verordnung, auch durch Ergänzung um neue
nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem
Regelungsverfahren mit
Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses
1999/468/EG zu erlassen.
(39) Aus Gründen der
Effizienz sollten die für das Regelungsverfahren mit
Kontrolle anwendbaren Fristen für die Anpassung
der grundlegenden Anforderungen für den Umweltschutz und
der Durchführungsmaßnahme für den Umweltschutz verkürzt
werden.
(40)
Wegen der Dringlichkeit ist es erforderlich, das
Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses
1999/468/EG anzuwenden, um der
Kommission zu erlauben, über Maßnahmen zu
befinden, die von den Mitgliedstaaten als Sofortmaßnahme getroffen
wurden, um auf ein Sicherheitsproblem zu reagieren sowie über von den
Mitgliedstaaten vorgelegte abweichende Genehmigungen zu befinden
–