Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB IX § 14 Abs 4 Satz 1
Instanzenzug: LSG Nordrhein-Westfalen, L 9 AL 88/05 vom SG Münster, S 1 AL 7/04
Gründe
I
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung der Kosten einer Berufsfindungsmaßnahme für die Behinderte K. M.
Die 1977 geborene M, die an einer spastischen Lähmung beider Beine und Arme leidet und bei der ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt ist, beantragte mit einem am bei der Stadt Bochum eingegangenen Schreiben die Übernahme der Kosten für eine berufliche Rehabilitation in Form einer sechswöchigen Berufsfindungsmaßnahme im Berufsförderungswerk Heidelberg für die Zeit vom 28. Oktober bis . Zu diesem Antrag führte die beim Gesundheitsamt der Stadt Bochum tätige Ärztin Dr. C in einer Stellungnahme vom aus, die mehrwöchige Berufsfindungsmaßnahme sei für die hoch motivierte M die einzig sinnvolle Möglichkeit, einen der Krankheit entsprechenden Beruf zu finden. Die Stadt Bochum leitete den Antrag und die ärztliche Stellungnahme am an den klagenden Landschaftsverband weiter. Die Unterlagen gingen dort am ein.
Der Kläger übersandte die Antragsunterlagen der Beklagten mit Schreiben vom - eingegangen am - mit dem Hinweis, diese sei für die Berufsfindungsmaßnahme zuständig. Die Beklagte antwortete dem Kläger mit Schreiben vom , nach § 6 Abs 1 Nr 7 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sei der Träger der Sozialhilfe Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr 2 SGB IX); da die Zusendung der Antragsunterlagen nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IX erfolgt sei, könne sie den Antrag nicht mehr annehmen. Der Kläger entgegnete mit Schreiben vom , die Frist beginne erst mit der Vorlage sämtlicher entscheidungsrelevanter Unterlagen; das für den Nachweis über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 39 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erforderliche amtsärztliche Gutachten sei erst am erstellt worden und am bei der Stadt Bochum eingegangen.
Nachdem der Kläger zu Gunsten von M deren Berufsfindungsmaßnahme im Zeitraum 28. Oktober bis gefördert hatte, machte er mit Schreiben vom gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe der ihm entstandenen Aufwendungen von 7.329,34 € geltend (Tagessatz von je 137,60 €, insgesamt 5.504 €; Zuschlag für Berufsfindung von 43 € täglich, insgesamt 1.720 €; Kosten des ärztlichen Gutachtens 105,34 €). Die Beklagte lehnte eine Erstattung ab.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die für Frau M entstandenen Kosten in Höhe von 7.329,34 € zu erstatten (Urteil vom ). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs des Klägers gemäß § 104 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) seien gegeben. Die Beklagte sei vorrangig verpflichteter Leistungsträger; die Leistungspflicht ergebe sich aus §§ 98, 102 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) iVm § 33 Abs 1, Abs 3 Nr 1 und Abs 7 SGB IX, da M ausweislich der ärztlichen Stellungnahme besondere Hilfen zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit und zur beruflichen Teilhabe benötige. Die grundsätzliche vorrangige Trägerschaft für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werde von der Beklagten auch nicht bestritten, was auch an dem Umstand erkennbar sei, dass die Beklagte sich als zuständigen Rehabilitationsträger für eine von M im Mai 2003 beantragte Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten angesehen habe. Auch sei der Kläger für die Bewilligung der Berufsfindungsmaßnahme zuständiger nachrangig verpflichteter Leistungsträger gewesen (§§ 2 Abs 2, 39, 40, 96 Abs 2, 97, 100 BSHG iVm § 1 des Ausführungsgesetzes zum BSHG für Nordrhein-Westfalen). Der Erstattungsanspruch sei innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 SGB X geltend gemacht worden; hinsichtlich der Höhe der Erstattungsforderung bestehe Einigkeit unter den Beteiligten, dass die verlangten Kosten in gleicher Höhe auch von der Beklagten zu übernehmen gewesen wären. Die Regelungen des § 14 SGB IX über die Zusammenarbeit von Leistungsträgern mit einer vorläufigen Zuständigkeit gegenüber den eigentlich (endgültig) zuständigen Leistungsträgern führten nicht zum Ausschluss des sich aus der Nachrangigkeit der Sozialhilfe ergebenden Erstattungsanspruchs des Klägers gemäß § 104 SGB X. Denn § 14 SGB IX solle lediglich eine schnelle und vorläufige Leistungspflicht begründen, bezwecke jedoch nicht eine Lastenverschiebung zwischen den zuständigen Rehabilitationsträgern.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX. Die Stadt Bochum als örtlicher und der Kläger als überörtlicher Sozialhilfeträger seien beide Rehabilitationsträger. Die Stadt Bochum könne als eigenständiger und damit erstangegangener Träger anzusehen sein; dann sei der Kläger zweitangegangener Rehabilitationsträger. In diesem Fall scheitere ein Erstattungsanspruch gemäß § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX daran, dass die Stadt Bochum den Antrag nicht fristgerecht an den Kläger weitergeleitet habe und somit selbst endgültig zuständig sei. Unerheblich sei der Sachvortrag zur Erforderlichkeit eines Gutachtens, da bei Sozialhilfeträgern wegen der Nachrangigkeit ihrer Leistungen überhaupt kein Grund zur Einholung irgendwelcher Gutachten bestehe. Seien jedoch die Stadt Bochum und der Kläger rechtlich als ein einziger Rehabilitationsträger zu sehen, bestehe ebenfalls kein Erstattungsanspruch des Klägers als dann erstangegangener Träger gegen sie, die Beklagte, weil § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX ausschließlich einen Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers bei fristgerechter Weiterleitung des Antrags eröffne. Ein Erstattungsanspruch gegen sie ergebe sich auch nicht aus § 104 SGB X, der neben oder ergänzend zur speziellen Norm des § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX nicht anwendbar sei. Auch aus dem Urteil des 1. Senats des - ergebe sich nichts anderes. Gehe man nämlich davon aus, dass der Kläger erstangegangener Rehabilitationsträger sei, liege die vom 1. Senat erörterte Konstellation vor, wonach der Träger keinerlei Erstattung verlangen könne, wenn er nicht weiterleite, seine Zuständigkeit verneine und trotz Kenntnis von der Zuständigkeit eines anderen Trägers leiste. Der Kläger habe sich auch nicht etwa in "ernstlichen Zweifeln" über seine Zuständigkeit befunden, weil die Träger der Sozialhilfe in aller Regel gegenüber anderen Leistungsträgern nachrangig seien.
Die Beklagte beantragt,
das aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat die Beklagte zu Recht zur Erstattung verurteilt. Geboten ist lediglich eine klarstellende Änderung der Kostenentscheidung.
1. Die Voraussetzungen des vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Erstattungsanspruchs gemäß § 104 Abs 1 SGB X liegen vor.
Nach § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X kann ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger, der in einem Fall außerhalb des Anwendungsbereichs des § 103 Abs 1 SGB X Sozialleistungen erbracht hat, von dem Leistungsträger Erstattung verlangen, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist gemäß § 104 Abs 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Nach § 104 Abs 1 Satz 3 SGB X besteht kein Erstattungsanspruch, soweit der nachrangige Träger seine Leistung auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Trägers hätte erbringen müssen.
Unzweifelhaft war die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum vorrangig verpflichteter Leistungsträger im Sinne des § 104 Abs 1 SGB X. M hatte gegen sie Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33, 97, 98, 102 und 103 SGB III. Ihre Leistungsverpflichtung wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Ebenso unzweifelhaft war der Kläger als überörtlicher Träger der Sozialhilfe nachrangig verpflichteter Rehabilitationsträger iS des § 104 Abs 1 SGB X. Insoweit ergibt sich die Zuständigkeit des Klägers aus § 39 Abs 1, § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 3 BSHG sowie §§ 99, 100 BSHG - jeweils in der im Jahre 2002 geltenden Fassung - iVm der vom LSG bindend festgestellten Regelung des Landesrechts in Nordrhein-Westfalen (§§ 162, 163 Sozialgerichtsgesetz <SGG>); der Nachrang der Zuständigkeit des Klägers folgt aus § 2 Abs 2 BSHG. Da der Kläger ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 103 Abs 1 SGB X und ohne hierzu für den Fall der Leistung durch die Beklagte verpflichtet zu sein, an M geleistet hat, ist sein Erstattungsanspruch gemäß § 104 Abs 1 SGB X begründet. Der Anspruch ist auch innerhalb der Frist des § 111 SGB X geltend gemacht worden. Gegen die Anspruchshöhe von 7.329,34 € sind nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG Einwendungen weder erhoben worden noch ersichtlich.
2. Das LSG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Anwendung des § 104 SGB X nicht durch die Bestimmungen des § 14 SGB IX ausgeschlossen wird.
Der wesentliche Zweck des § 14 SGB IX ist die schnelle und dauerhafte Klärung der Zuständigkeit im Verhältnis zwischen betroffenen behinderten Menschen und den Rehabilitationsträgern, also im sog Außenverhältnis (vgl im Einzelnen BSGE 93, 283, 285 f = SozR 4-3250 § 14 Nr 1; , zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 12 ff, jeweils mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Dagegen können die Regelungen des § 14 SGB IX nicht ohne Weiteres auf das sog Innenverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander übertragen werden, denn anderenfalls würde das gegliederte Sozialsystem in Frage gestellt. Dem Ausgleich unter den Rehabilitationsträgern dienen vielmehr in erster Linie die Vorschriften der §§ 102 ff SGB X (vgl Urteil vom aaO RdNr 8, 16, 17). Insofern ist der Vortrag der Revision, § 104 SGB X komme von vornherein neben der speziellen Norm des § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX nicht zur Anwendung, in dieser allgemeinen Form unzutreffend.
Allerdings sind innerhalb des die Träger betreffenden Ausgleichssystems die speziellen Anforderungen des § 14 SGB IX zu beachten. Diese erklären den in § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX geregelten besonderen Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers, der sich in der Sondersituation befunden hat, nach Zuleitung des Leistungsantrages an ihn durch den erstangegangenen Träger seinerseits nicht weiterleiten zu dürfen, sondern die Leistung erbringen zu müssen (§ 14 Abs 1 Satz 2, Abs 2 SGB IX). Allein der zweitangegangene Träger kann den die §§ 102 ff SGB X verdrängenden Anspruch nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX geltend machen (vgl Urteil vom aaO RdNr 18, 19). Ein solcher Fall liegt der vorliegenden Konstellation aber nicht zu Grunde; denn der Kläger war nicht zweitangegangener Rehabilitationsträger.
Nach den Feststellungen des LSG ist der Leistungsantrag zunächst bei der Stadt Bochum eingereicht und von dieser nach zwischenzeitlicher Erstellung einer ärztlichen Stellungnahme an den Kläger, später von diesem an die Beklagte weitergeleitet worden. Nach diesen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, zwischen der Stadt Bochum als örtlichem und dem Kläger als überörtlichem Sozialhilfeträger habe es Streit über die Zuständigkeit gegeben; nur dann wäre es denkbar, die Regelungen des § 14 SGB IX auch im Verhältnis zwischen zwei Rehabilitationsträgern gleicher Art anzuwenden (vgl Welti in Hk-SGB IX, 2. Aufl, § 14 RdNr 3). Auszugehen ist vielmehr davon, dass der Leistungsantrag gemäß § 16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) entweder beim vermeintlich zuständigen Leistungsträger (§ 16 Abs 1 Satz 1 SGB I) oder bei der Gemeinde (§ 16 Abs 1 Satz 2 SGB I) eingereicht worden ist und die Unterlagen sodann dem Kläger als dem tatsächlich zuständigen überörtlichen Träger zugeleitet worden sind. Nur so erklärt sich auch, dass der Kläger anschließend die Antragsunterlagen an die Beklagte als vorrangig zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat.
War der Kläger somit erstangegangener Träger, scheidet eine Anwendung des § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX aus und es bleibt im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem bei der Anwendung des § 104 SGB X. Selbst wenn im Übrigen der Kläger als zweitangegangener Träger anzusehen wäre, könnte sich die Beklagte nicht darauf berufen, der Kläger müsse sich unter dem Gesichtspunkt der Nichteinhaltung der Frist des § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IX an einen anderen Träger halten. Denn bei Anwendbarkeit des § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX würde sich der Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte als eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger und keinesfalls - wie die Beklagte meint - gegen die unter keinem Gesichtspunkt zuständige Stadt Bochum richten (vgl auch aaO RdNr 18, 19).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG kann die Beklagte schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Kläger könne keine Erstattung beanspruchen, weil er als erstangegangener Träger den Antrag nicht fristgerecht weitergeleitet und zielgerichtet in eine fremde Zuständigkeit eingegriffen habe. Zutreffend ist, dass ein angegangener Träger, der das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX missachtet und trotz Verneinung seiner Zuständigkeit leistet, obwohl nach dem Ergebnis seiner Prüfung ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, im Hinblick auf den Eingriff in eine fremde Zuständigkeit von der Erstattung ausgeschlossen ist (BSG aaO RdNr 25). Die genannten Voraussetzungen eines Erstattungsausschlusses treffen jedoch nach den Tatsachenfeststellungen des LSG auf den Kläger nicht zu. Dieser hat nicht etwa seine Zuständigkeit verneint und in Missachtung des Weiterleitungsgebots trotz Kenntnis einer anderen Zuständigkeit geleistet; er hat vielmehr seine Zuständigkeit nach den Vorschriften des BSHG und des SGB IX zutreffend bejaht und die Leistung konkret nur deshalb erbracht, weil die Beklagte, nachdem ihr die Antragsunterlagen zugeleitet worden waren, eine Leistung abgelehnt hat. Von einem Eingriff in die Zuständigkeit der Beklagten kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
Dabei kann offen bleiben, ob die Frist von zwei Wochen tatsächlich überschritten worden ist oder ob die Frist für den Kläger, wie dieser geltend macht, erst ab Eingang aller entscheidungsrelevanten Unterlagen zu laufen begonnen hat. Denn auch im Falle der verspäteten Weiterleitung des Antrages liegt kein Tatbestand vor, der den Anspruch des Klägers aus § 104 SGB X ausschließen würde. Ohne eine spezielle Regelung kann der Kläger nicht dadurch, dass er unter Beachtung der Zielvorgabe des § 14 SGB IX im Interesse der schwerbehinderten M geleistet hat, seinen Erstattungsanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Träger verlieren. Gegenteiliges ergibt sich nicht - wie die Beklagte meint - aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 15/5074 S 102); diesen ist vielmehr zu entnehmen, dass über die Beschleunigung der Zuständigkeitsklärung hinaus die Vorschriften des § 14 SGB IX für die Träger der Sozialhilfe "in aller Regel wegen der Nachrangigkeit gegenüber den anderen Rehabilitationsträgern keine Bedeutung" haben (BT-Drucks aaO). Die Beklagte kann nicht dadurch, dass sie die Antragsunterlagen an einen anderen - nachrangig - zuständigen Träger zurückgegeben hat, aus ihrer Verantwortung innerhalb des Systems der Rehabilitationsträger entlassen werden (vgl auch BSGE 93, 283, 286 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1 RdNr 8, 9).
3. Die Revision der Beklagten bleibt somit in der Sache ohne Erfolg. Zu ändern ist lediglich die Kostenentscheidung, die nicht auf § 193 SGG gestützt werden kann, da weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten kostenprivilegierten Personen gehören. Die Pflicht der Beklagten zur Tragung der Kosten in allen Instanzen folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
4. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs 1, § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz.
Fundstelle(n):
OAAAC-76399