DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175
Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
nach Stellungnahme des
Ausschusses der Regionen
,
gemäß dem Verfahren des
Artikels 251 des Vertrags
, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am
8. November 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Die Umweltpolitik der
Gemeinschaft ist insbesondere auf die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie
die Verbesserung ihrer Qualität, den Schutz der menschlichen Gesundheit und die
umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen ausgerichtet.
Sie beruht auf dem Vorsorgeprinzip, dem Grundsatz der Vorbeugung, dem
Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen,
sowie auf dem Verursacherprinzip.
(2) Im Programm der
Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine
umweltgerechte und nachhaltige Entwicklung („Fünftes Aktionsprogramm für
den Umweltschutz”)
wird festgestellt, dass eine
dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung eine spürbare Änderung der heutigen
Entwicklungs-, Produktions-, Verbrauchs- und Verhaltensmuster erfordert, und
unter anderem die Reduzierung der Verschwendung natürlicher Ressourcen und die
Verhinderung der Umweltverschmutzung befürwortet. Elektro- und
Elektronik-Altgeräte werden in diesem Programm als einer der Bereiche genannt,
in dem hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze der Vermeidung, der Verwertung
und der sicheren Entsorgung von Abfällen noch Regelungsbedarf besteht.
(3) In der Mitteilung der
Kommission vom 30. Juli 1996 zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für die
Abfallwirtschaft wird festgestellt, dass in jenen Fällen, in denen die
Entstehung des Abfalls nicht vermieden werden kann, dieser wieder verwendet
oder sein Stoff- oder Energiegehalt verwertet werden soll.
(4) In der Entschließung vom
24. Februar 1997 über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung
hat der Rat betont, dass die
Abfallverwertung gefördert werden muss, damit die Menge des zu beseitigenden
Abfalls verringert und sparsam mit den natürlichen Ressourcen umgegangen wird,
und zwar insbesondere durch Wiederverwendung, Recycling, Kompostierung und
Energierückgewinnung aus Abfall; er hat ferner anerkannt, dass bei der Wahl
einer Lösung in jedem Einzelfall die Auswirkungen auf die Umwelt sowie die
wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigt werden müssen, jedoch die
Auffassung vertreten, dass einstweilen bis zur Erzielung weiterer
wissenschaftlicher und technologischer Fortschritte und zur Weiterentwicklung
von Lebenszyklusanalysen die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung
vorzuziehen sind, wenn und sofern sie ökologisch gesehen die beste Lösung
darstellen. Der Rat forderte die Kommission ferner auf, möglichst bald
geeignete Folgemaßnahmen zu den Projekten des Programms über prioritäre
Abfallströme, unter anderem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte,
auszuarbeiten.
(5) In der Entschließung vom
14. November 1996
forderte das Europäische
Parlament die Kommission auf, Richtlinienvorschläge für einige als vorrangig
einzustufende Abfallströme, unter anderem für Elektro- und
Elektronik-Altgeräte, vorzulegen, die sich auf den Grundsatz der
Herstellerverantwortung stützen. In derselben Entschließung forderte das
Europäische Parlament den Rat und die Kommission auf, Vorschläge zur
Verringerung der Abfallmengen vorzulegen.
(6) Die Richtlinie 75/442/EWG
des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle
sieht vor, dass zur Regelung der
Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen in Einzelrichtlinien besondere oder
ergänzende Vorschriften zur Richtlinie 75/442/EWG erlassen werden
können.
(7) In der Gemeinschaft fallen
mehr und mehr Elektro- und Elektronik-Altgeräte an. Die in diesen Geräten
enthaltenen gefährlichen Bestandteile stellen ein großes Problem bei der
Abfallentsorgung dar, und es werden zu wenig Elektro- und Elektronik-Altgeräte
dem Recycling zugeführt.
(8) Die Entsorgung von Elektro-
und Elektronik-Altgeräten kann durch Maßnahmen der einzeln handelnden
Mitgliedstaaten nicht wirksam verbessert werden. Insbesondere kann die national
uneinheitliche Anwendung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung zu
wesentlichen Unterschieden in der finanziellen Belastung der
Wirtschaftsbeteiligten führen. Die Wirksamkeit der Recyclingkonzepte ist
eingeschränkt, wenn die Mitgliedstaaten bei der Entsorgung von Elektro- und
Elektronik-Altgeräten unterschiedliche Strategien verfolgen. Aus diesem Grund
sollten die entscheidenden Kriterien auf Gemeinschaftsebene festgelegt
werden.
(9) Die Bestimmungen dieser
Richtlinie sollten für Produkte und Hersteller gelten, unabhängig von der
Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes und der Verkäufe über
elektronische Medien. In diesem Zusammenhang sollten die Verpflichtungen der
Hersteller und Vertreiber, die Formen des Fernabsatzes und des Verkaufs über
elektronische Medien nutzen, soweit durchführbar in dieselbe Form gekleidet und
ihre Einhaltung auf dieselbe Art und Weise durchgesetzt werden, damit nicht
andere Vertriebswege die aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie
anfallenden Kosten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu tragen haben, die
im Fernabsatz oder über elektronische Medien verkauft wurden.
(10) Diese Richtlinie sollte
für sämtliche privat und gewerblich genutzten Elektro- und Elektronikgeräte
gelten. Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Sicherheits- und
Gesundheitsvorschriften der Gemeinschaft, die all diejenigen schützen, die in
Kontakt mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten kommen, und unbeschadet der
einschlägigen Abfallvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der
Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe
enthaltende Batterien und Akkumulatoren
, gelten.
(11) Die Richtlinie 91/157/EWG
bedarf insbesondere im Lichte dieser Richtlinie so bald wie möglich einer
Überarbeitung.
(12) Die Einführung der
Herstellerverantwortung in dieser Richtlinie ist eines der Mittel, mit denen
die Konzeption und die Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten gefördert
werden sollen, die deren Reparatur, mögliche Nachrüstung, Wiederverwendung,
Zerlegung und Recycling umfassend berücksichtigen und erleichtern.
(13) Um die Gesundheit und
Sicherheit der Mitarbeiter des Vertreibers zu gewährleisten, die Elektro- und
Elektronik-Altgeräte zurücknehmen und damit umgehen, sollten die
Mitgliedstaaten im Einklang mit nationalen und gemeinschaftlichen Gesundheits-
und Sicherheitsnormen festlegen, unter welchen Bedingungen eine Rücknahme durch
den Vertreiber abgelehnt werden kann.
(14) Die Mitgliedstaaten
sollten die Konzeption und die Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten
fördern, die die Demontage und die Verwertung, insbesondere die
Wiederverwendung und das Recycling, von Elektro- und Elektronik-Altgeräten,
ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigen und erleichtern. Die Hersteller
sollten die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch
besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei
denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder
Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den
Umweltschutz und/oder Sicherheitsvorschriften.
(15) Die getrennte Sammlung ist
eine Voraussetzung für die spezifische Behandlung und das spezifische Recycling
von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und ist notwendig, um das angestrebte
Gesundheits- und Umweltschutzniveau in der Gemeinschaft zu erreichen. Die
Verbraucher müssen aktiv zum Erfolg dieser Sammlung beitragen und sollten
Anreize bekommen, Elektro- und Elektronik-Altgeräten zurückzugeben. Dafür
sollten geeignete Einrichtungen für die Rückgabe von Elektro- und
Elektronik-Altgeräten geschaffen werden, unter anderem öffentliche
Rücknahmestellen, bei denen der Abfall aus privaten Haushalten zumindest
kostenlos zurückgegeben werden kann.
(16) Um das angestrebte
Schutzniveau und die harmonisierten Umweltziele der Gemeinschaft zu erreichen,
sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen erlassen, um die Entsorgung von
Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst
gering zu halten und eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und
Elektronik-Altgeräte zu erreichen. Um sicherzustellen, dass sich die
Mitgliedstaaten um die Ausarbeitung wirkungsvoller Sammelkonzepte bemühen,
sollte ihnen eine hohe Sammelquote für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus
privaten Haushalten vorgeschrieben werden.
(17) Eine spezifische
Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist unabdingbar, um zu
vermeiden, dass Schadstoffe in das rezyklierte Material oder in den Abfallstrom
gelangen. Eine solche Behandlung ist das wirksamste Mittel, um das angestrebte
Umweltschutzniveau in der Gemeinschaft zu erreichen. Die Anlagen oder Betriebe,
die Recycling- und Behandlungstätigkeiten durchführen, sollten Mindeststandards
erfüllen, damit negative Umwelteinflüsse im Zusammenhang mit der Behandlung von
Elektro- und Elektronik-Altgeräten vermieden werden. Es sollten die besten
verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken eingesetzt
werden, sofern sie den Gesundheitsschutz und ein hohes Umweltschutzniveau
gewährleisten. Die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und
Recyclingtechniken können gemäß den Verfahren der Richtlinie 96/61/EG genauer
definiert werden.
(18) Der Wiederverwendung von
Elektro- und Elektronik-Altgeräten und ihren Bauteilen, Unterbaugruppen und
Verbrauchsmaterialien sollte, soweit angebracht, Vorrang eingeräumt werden.
Falls eine Wiederverwendung nicht vorzuziehen ist, sollten alle getrennt
gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Verwertung zugeführt werden,
wobei eine hohe Recycling- und Verwertungsquote erreicht werden sollte. Zudem
sollte ein Anreiz für die Hersteller geschaffen werden, bei der Herstellung
neuer Geräte rezyklierte Werkstoffe zu verwenden.
(19) Die wichtigsten Grundsätze
für die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind
auf Gemeinschaftsebene festzulegen, wobei durch die Finanzierungskonzepte
sowohl hohe Sammelquoten als auch die Durchsetzung des Grundsatzes der
Herstellerverantwortung gefördert werden müssen.
(20) Private Nutzer von
Elektro- und Elektronikgeräten sollten die Möglichkeit haben, die Altgeräte
zumindest kostenlos zurückzugeben. Die Hersteller sollten daher die Abholung
von der Rücknahmestelle sowie die Behandlung, Verwertung und Beseitigung von
Elektro- und Elektronik-Altgeräten finanzieren. Um dem Konzept der
Herstellerverantwortung einen möglichst hohen Wirkungsgrad zu verleihen, sollte
jeder Hersteller für die Finanzierung der Entsorgung des durch seine eigenen
Produkte anfallenden Abfalls verantwortlich sein. Der Hersteller sollte diese
Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem
kollektiven System erfüllen können. Jeder Hersteller sollte beim
Inverkehrbringen eines Produkts eine finanzielle Garantie stellen, um zu
verhindern, dass die Kosten für die Entsorgung der Elektro- und
Elektronik-Altgeräte aus Waisen-Produkten auf die Gesellschaft oder die übrigen
Hersteller abgewälzt werden. Die Verantwortung für die Finanzierung der
Entsorgung von historischen Altgeräten sollte von allen existierenden
Herstellern über kollektive Finanzierungssysteme getragen werden, zu denen alle
Hersteller, die zum Zeitpunkt des Anfalls der Kosten auf dem Markt vorhanden
sind, anteilsmäßig beitragen. Kollektive Finanzierungssysteme sollten nicht
dazu führen, dass Hersteller von Nischenprodukten und Kleinserienhersteller,
Importeure und neue Marktteilnehmer ausgeschlossen werden. Die Hersteller
sollten für einen Übergangszeitraum die Möglichkeit haben, auf freiwilliger
Basis die Kosten für die Sammlung, Behandlung und umweltgerechte Beseitigung
der historischen Altgeräte beim Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer
auszuweisen. Hersteller, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sollten
sicherstellen, dass die ausgewiesenen Kosten die tatsächlich entstandenen
Kosten nicht überschreiten.
(21) Unverzichtbare
Voraussetzung für die erfolgreiche Sammlung von Elektro- und
Elektronik-Altgeräten ist, dass die Nutzer über die Verpflichtung, Elektro- und
Elektronik-Altgeräte nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen und
diese Altgeräte getrennt zu sammeln, sowie über die Sammelsysteme und ihre
Rolle bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräteentsorgung informiert werden.
Diese Informationen beinhalten auch die sachgerechte Kennzeichnung der Elektro-
und Elektronikgeräte, die sonst über die Abfalltonnen oder ähnliche
Einrichtungen für die Sammlung kommunaler Abfälle entsorgt werden
könnten.
(22) Die
Herstellerinformationen über Bauteile und Werkstoffe sind wichtig, um die
Entsorgungaktivitäten und insbesondere die Behandlung sowie die Verwertung/das
Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu erleichtern.
(23) Die Mitgliedstaaten
sollten dafür sorgen, dass eine Inspektions- und Überwachungsinfrastruktur es
ermöglicht, die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen,
wobei unter anderem die Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für
Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten
zu berücksichtigen ist.
(24) Informationen über das
Gewicht oder, soweit diese nicht erhoben werden können, über die Anzahl der
Elektro- und Elektronikgeräte, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht
werden, sowie über die Sammel-, Wiederverwendungs- (einschließlich, so weit wie
möglich, der Wiederverwendung kompletter Geräte), Verwertungs-/Recycling- sowie
Exportquoten der im Einklang mit dieser Richtlinie gesammelten Elektro- und
Elektronik-Altgeräte sind nötig, um festzustellen, ob die Ziele dieser
Richtlinie erreicht werden.
(25) Die Mitgliedstaaten können
sich dafür entscheiden, bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie im Wege von
Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen
Wirtschaftszweigen umzusetzen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt
sind.
(26) Die Anpassung an den
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt einiger Bestimmungen dieser
Richtlinie, der Liste der unter die in Anhang IA aufgeführten Kategorien
fallenden Produkte, der selektiven Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von
Elektro- und Elektronik-Altgeräten, der technischen Anforderungen für die
Lagerung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und des Symbols
zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten sollte von der Kommission
im Rahmen eines Ausschussverfahrens vorgenommen werden.
(27) Die zur Durchführung
dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss
1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die
Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
erlassen werden –
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