Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (RL 94/62/EG)
v. 31. 12. 1994
(ABl Nr. L 365 S. 10)
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DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der
Kommission
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
gemäß dem Verfahren
des Artikel 189b des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
Die unterschiedlichen
Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Verpackungen und der
Verpackungsabfallbewirtschaftung sind zu harmonisieren, um einerseits
Auswirkungen dieser Abfälle auf die Umwelt zu vermeiden oder solche
Auswirkungen zu verringern und so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen
und andererseits das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und
zu verhindern, daß es in der Gemeinschaft zu Handelshemmnissen und
Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen
kommt.
Die beste Art,
Verpackungsabfall zu vermeiden, ist die Verringerung der Gesamtmenge an
Verpackungen.
Angesichts der Ziele dieser
Richtlinie ist es wichtig, grundsätzlich darauf zu achten, daß die
zum Schutz der Umwelt getroffenen Maßnahmen eines Mitgliedstaats die
anderen Mitgliedstaaten nicht daran hindern, die Ziele der Richtlinie zu
erreichen.
Die Verringerung der
Abfallmengen ist eine unabdingbare Voraussetzung für das ausdrücklich
im
Vertrag über die Europäische Union
genannte beständige Wachstum.
Diese Richtlinie soll alle
Arten von im Verkehr befindlichen Verpackungen und alle Verpackungsabfälle
erfassen. Deshalb ist die Richtlinie 85/339/EWG des
Rates vom 27. Juni 1985 über Verpackungen für flüssige
Lebensmittel
aufzuheben.
Verpackungen sind von
grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedeutung;
deshalb dürfen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen
andere wichtige Rechtsvorschriften nicht berühren, die die Qualität
und die Beförderung von Verpackungen und verpackten Erzeugnissen regeln.
Entsprechend der in der
Entschließung des Rates vom 7. Mai 1990 über die Abfallpolitik
enthaltenen
Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung sowie der
Richtlinie 75/442/EWG des
Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle
umfaßt die
Verpackungs- und die Verpackungsabfallwirtschaft als erste Priorität die
Vermeidung von Verpackungsabfall und als weitere Hauptprinzipien die
Wiederverwendung der Verpackungen, die stoffliche Verwertung und die anderen
Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle sowie als Folge daraus eine
Verringerung der einer endgültigen Beseitigung zuzuführenden
Abfälle.
Bis wissenschaftliche und
technologische Ergebnisse im Bereich der Verwertung vorliegen, sind die Wiederverwendung und die stoffliche
Verwertung hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen vorzuziehen. Aus diesem Grunde
sind in den Mitgliedstaaten Rückgabesysteme für gebrauchte Verpackungen und/oder
Verpackungsabfälle einzurichten. Lebenszyklusuntersuchungen müssen so
bald wie möglich abgeschlossen werden, um eine klare Rangfolge der
wiederverwendbaren, der stofflich und der anderweitig verwertbaren Verpackungen
zu rechtfertigen.
Zur Vermeidung von
Verpackungsabfällen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die die
in den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Richtlinie
ergriffenen Initiativen einschließen.
Die Mitgliedstaaten können
Systeme für die Wiederverwendung von Verpackungen, die
umweltverträglich wiederverwendet werden können, im Einklang mit dem
Vertrag fördern, und damit den Beitrag dieser Methode zum Umweltschutz
ausnutzen.
Aus umweltpolitischer Sicht ist
die stoffliche Verwertung als ein wesentlicher Teil der Verwertung anzusehen,
insbesondere um dem Verbrauch an Energie und an Primärrohstoffen zu
verringern und die einer endgültigen Beseitigung zuzuführenden
Abfälle zu reduzieren.
Die energetische Verwertung ist
eine wirksame Methode zur Verwertung von Verpackungsabfällen.
Für die Zielvorgaben der Mitgliedstaaten in bezug auf die Verwertung
und die stoffliche Verwertung von
Verpackungsabfällen
sollten Spannen vorgesehen werden, um den unterschiedlichen Situationen in den
Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und zu vermeiden, daß Handelshemmnisse
und Wettbewerbsverzerrungen geschaffen werden.
Damit mittelfristig Ergebnisse
erzielt und Marktteilnehmern, Verbrauchern und Behörden die erforderlichen
längerfristigen Perspektiven gegeben werden, ist es angemessen, eine mittlere Frist
zur Erreichung der obengenannten Zielvorgaben und eine längere Frist für
Zielvorgaben vorzusehen, die zu einem späteren
Zeitpunkt festgelegt werden sollten, damit eine erhebliche
Erhöhung dieser Zielvorgaben erfolgen kann.
Der Rat und das
Europäische Parlament sollten aufgrund von Berichten der
Kommission die Erfahrungen, die in den
Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der vorgenannten Zielvorgaben gesammelt wurden, sowie die Ergebnisse der
wissenschaftlichen Forschung und der
Evaluierungstechniken wie beispielsweise der
Ökobilanzen prüfen.
Den Mitgliedstaaten, die
Programme aufgestellt haben oder aufstellen werden,
die über diese Zielvorgaben hinausgehen, ist zu gestatten, diese
Zielvorgaben im Interesse eines hohen Umweltschutzniveaus
unter der Bedingung weiterzuverfolgen, daß die Maßnahmen nicht zu
Verzerrungen des Binnenmarktes führen und die anderen Mitgliedstaaten
nicht daran hindern, ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachzukommen. Die
Kommission sollte solche Maßnahmen nach
angemessener Prüfung billigen.
Auf der anderen Seite kann
bestimmten Mitgliedstaaten aufgrund ihrer besonderen Situation gestattet
werden, niedrigere Zielvorgaben zu beschließen, sofern sie innerhalb der
normalen Frist eine Mindestzielvorgabe für die Verwertung und nach einer
längeren Frist die einheitlichen Zielvorgaben erfüllen.
Die Vermeidung und Verwertung
von Verpackungen und Verpackungsabfällen erfordert die Einrichtung von
Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssystemen in den Mitgliedstaaten. An
diesen Systemen können sich alle betroffenen Seiten beteiligen. Sie
müssen so beschaffen sein, daß Importprodukte keine Benachteiligung
erfahren und gemäß dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder
Wettbewerbsverzerrungen entstehen und daß die
größtmögliche Rückgabe von Verpackungen und Verpackungsabfall
sichergestellt wird.
Die Frage der Kennzeichnung von
Verpackungen auf Gemeinschaftsebene bedarf weiterer Prüfung, sollte von
der Gemeinschaft jedoch in naher Zukunft entschieden werden.
Um die Auswirkungen von
Verpackungen und
Verpackungsabfällen
auf die Umwelt möglichst gering zu halten und Handelshemmnisse und
Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist es ferner erforderlich, die
grundlegenden Anforderungen an die Zusammensetzung der
Verpackungen und die Möglichkeiten für ihre Wiederverwendung und
– auch stoffliche – Verwertung festzulegen.
Es ist notwendig, den Gehalt an
schädlichen Metallen und sonstigen Substanzen in Verpackungen
wegen ihrer Umweltauswirkungen zu begrenzen (da diese insbesondere bei Verbrennung durch
Emissionen freigesetzt werden oder in der Asche enthalten sein oder bei
Deponierung in Sickerwasser gelangen können). Um die Toxizität von
Verpackungsabfällen zu vermindern, ist es notwendig, zunächst die
Verwendung schädlicher Schwermetalle zu vermeiden oder zu
kontrollieren, daß sich diese Elemente nicht in
der Umwelt ausbreiten, wobei angemessene Ausnahmen in besonderen Fällen
vorgesehen werden, die von der
Kommission gemäß dem
Ausschußverfahren festgelegt werden.
Die Einzelsortierung von Abfall
an der Quelle ist entscheidend, um ein hohes Wiederverwertungsniveau zu
erreichen und Gesundheits- und Sicherheitsprobleme für die Personen, die
Verpackungsabfälle sammeln und aufbereiten, zu verhindern.
Die Anforderungen für die
Herstellung von Verpackungen gelten nicht für Verpackungen, die vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie für die Herstellung eines
bestimmten Erzeugnisses verwendet wurden. Ein Übergangszeitraum für das Inverkehrbringen von
Verpackungen ist ebenfalls erforderlich.
Bei der Festlegung des Zeitpunktes für die Durchführung
der Vorschrift über das Inverkehrbringen von Verpackungen, die alle
grundlegenden Anforderungen erfüllen, ist der Tatsache
Rechnung zu tragen, daß derzeit europäische Normen durch das
zuständige Normungsgremium aufgestellt werden. Die Vorschriften
über den Nachweis der Übereinstimmung der einzelstaatlichen Normen
sollten jedoch unverzüglich Anwendung finden.
Die Aufstellung
europäischer Normen für die grundlegenden Anforderungen und andere diesbezügliche
Größen wird gefördert.
Zu den in dieser Richtlinie
vorgesehenen Maßnahmen gehört die Entwicklung von Kapazitäten
für die Verwertung – einschließlich der stofflichen
Verwertung – und von Absatzmöglichkeiten für verwertete
Verpackungsmaterialien.
Die Verwendung von verwertetem
Material für
Verpackungen
darf nicht im Widerspruch zu den einschlägigen Vorschriften in bezug auf
Hygiene, Gesundheits- und Verbraucherschutz stehen.
Gemeinschaftsweite Daten
über Verpackungen und Verpackungsabfälle werden benötigt, um
dazu beizutragen, daß die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie
überwacht werden kann.
Von größter
Wichtigkeit ist, daß allen an der Herstellung, Verwendung, Einfuhr und
Verteilung von Verpackungen und verpackten Erzeugnissen Beteiligten
stärker bewußt wird, in welchem Maße die Verpackungen zu
Abfall werden, und daß sie nach dem Verursacherprinzip die Verantwortung
für diesen Abfall übernehmen. Die Ausarbeitung und Durchführung
der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen umfaßt und
erfordert im gegebenen Fall die enge Zusammenarbeit aller Partner
im Geiste geteilter Verantwortung.
Die Verbraucher spielen bei der
Vermeidung und Verwertung von Verpackungen und Verpackungsabfällen eine
wesentliche Rolle und müssen deshalb angemessen informiert werden, damit
sie ihr Verhalten und ihre Haltung anpassen können.
Zur wirksamen Durchführung
dieser Richtlinie wird die Aufnahme eines besonderen Kapitels über
Verpackungen und Verpackungsabfallbewirtschaftung in die
Abfallbewirtschaftungspläne beitragen, die nach der
Richtlinie 75/442/EWG
erforderlich sind.
Um die Verwirklichung der Ziele
dieser Richtlinie zu erleichtern, kann es für die Gemeinschaft und
für die Mitgliedstaaten erforderlich sein, auf marktwirtschaftliche
Instrumente gemäß dem Vertrag zurückzugreifen, um neue Formen
des Protektionismus zu vermeiden.
Unbeschadet der
Richtlinie 83/189/EWG des
Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
sollten die Mitgliedstaaten
die Entwürfe der von ihnen geplanten Maßnahmen vor ihrer Annahme der
Kommission vorlegen, damit ermittelt werden kann, ob sie dieser
Richtlinie entsprechen.
Die Anpassung des
Verpackungs-Identifizierungssystems und der Tabellen für ein
Datenbanksystem an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sollte
von der
Kommission nach einem Ausschußverfahren
sichergestellt werden.
Es ist erforderlich, die
Möglichkeit besonderer Maßnahmen zur Lösung etwaiger Schwierigkeiten bei der Durchführung
dieser Richtlinie vorzusehen; hierbei sollte gegebenenfalls das gleiche Ausschußverfahren
Anwendung finden –
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