Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (RL 2006/32/EG)
v. 27. 4. 2006
(ABl Nr. L 114 S. 64)
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DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere Artikel 175
Absatz 1,
auf Vorschlag der
Kommission,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
nach Stellungnahme des
Ausschusses der Regionen
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) In der
Europäischen Gemeinschaft besteht die Notwendigkeit, die
Endenergieeffizienz zu steigern, die Energienachfrage zu steuern und die
Erzeugung erneuerbarer Energie zu fördern, da es kurz- bis mittelfristig
verhältnismäßig wenig Spielraum für eine andere
Einflussnahme auf die Bedingungen der Energieversorgung und -verteilung, sei es
durch den Aufbau neuer Kapazitäten oder durch die Verbesserung der
Übertragung und Verteilung, gibt. Diese Richtlinie trägt daher zu
einer Verbesserung der Versorgungssicherheit bei.
(2) Eine verbesserte
Endenergieeffizienz wird auch zur Senkung des Primärenergieverbrauchs, zur
Verringerung des Ausstoßes von CO2 und
anderen Treibhausgasen und somit zur Verhütung eines gefährlichen
Klimawandels beitragen. Diese Emissionen nehmen weiter zu, was die Einhaltung
der in Kyoto eingegangenen Verpflichtungen immer mehr erschwert. Menschliche
Tätigkeiten, die dem Energiebereich zuzuordnen sind, verursachen 78 %
der Treibhausgasemissionen der Gemeinschaft. In dem durch den Beschluss
Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
aufgestellten Sechsten
Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft werden weitere Emissionsminderungen
für erforderlich erachtet, um das langfristige Ziel der
Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen zu erreichen, nämlich eine
Stabilisierung der Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre auf
einem Niveau, das gefährliche anthropogene Störungen des Klimasystems
ausschließt. Deshalb sind konkrete Konzepte und Maßnahmen
erforderlich.
(3) Eine verbesserte
Endenergieeffizienz wird eine kostenwirksame und wirtschaftlich effiziente
Nutzung der Energieeinsparpotenziale ermöglichen. Maßnahmen zur
Verbesserung der Energieeffizienz könnten diese Energieeinsparungen
herbeiführen und der Europäischen Gemeinschaft dadurch helfen, ihre
Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern. Außerdem kann die
Einführung von energieeffizienteren Technologien die Innovations- und
Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Gemeinschaft steigern, wie in
der Lissabonner Strategie hervorgehoben wird.
(4) In der Mitteilung der
Kommission über die Durchführung der ersten Phase des
Europäischen Programms zur Klimaänderung wurde eine Richtlinie zum
Energienachfragemanagement als eine der vorrangigen Maßnahmen
hinsichtlich des Klimawandels genannt, die auf Gemeinschaftsebene zu treffen
sind.
(5) Diese Richtlinie steht
in Einklang mit der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für
den Elektrizitätsbinnenmarkt
sowie der
Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den
Erdgasbinnenmarkt
, die die Möglichkeit
bieten, Energieeffizienz und Nachfragesteuerung als Alternative zu neuen
Lieferkapazitäten und für Zwecke des Umweltschutzes zu nutzen, so
dass es den Behörden der Mitgliedstaaten unter anderem möglich ist,
neue Kapazitäten auszuschreiben oder sich für
Energieeffizienzmaßnahmen und nachfrageseitige Maßnahmen,
einschließlich Systemen für Einsparzertifikate, zu
entscheiden.
(6) Diese Richtlinie
lässt Artikel 3 der Richtlinie 2003/54/EG unberührt, wonach
die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass alle Haushalts-Kunden und,
soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen
über eine Grundversorgung verfügen, d. h. in ihrem Hoheitsgebiet
das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität
zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen
haben.
(7) Ziel dieser Richtlinie
ist es daher nicht nur, die Angebotsseite von Energiedienstleistungen weiter zu
fördern, sondern auch stärkere Anreize für die Nachfrageseite zu
schaffen. Aus diesem Grund sollte in jedem Mitgliedstaat der öffentliche
Sektor mit gutem Beispiel hinsichtlich Investitionen, Instandhaltung und
anderer Ausgaben für Energie verbrauchende Geräte,
Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vorangehen.
Der öffentliche Sektor sollte deshalb aufgefordert werden, dem Aspekt der
Energieeffizienzverbesserung bei seinen Investitionen,
Abschreibungsmöglichkeiten und Betriebshaushalten Rechnung zu tragen.
Außerdem sollte der öffentliche Sektor bestrebt sein, Energieeffizienzkriterien bei
öffentlichen Ausschreibungsverfahren anzuwenden, was gemäß der
Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der
Postdienste
sowie aufgrund der
Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und
Dienstleistungsaufträge
zulässig ist; diese Praxis wird grundsätzlich durch das Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 2002
in der Rechtssache C-513/99
bestätigt. In Anbetracht der sehr unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen
in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten die verschiedenen Arten von
Maßnahmen, die der öffentliche Sektor ergreifen kann, auf der
geeigneten nationalen, regionalen und/oder lokalen Ebene getroffen
werden.
(8) Der öffentliche
Sektor kann auf vielerlei Weise seiner Vorbildfunktion gerecht werden: Neben
den in den Anhängen III und VI genannten Maßnahmen kann er
beispielsweise Pilotprojekte im Bereich der Energieeffizienz initiieren oder
energieeffizientes Verhalten von Bediensteten fördern usw. Zur Erzielung
des erwünschten Multiplikatoreffekts sollten dem einzelnen Bürger
und/oder Unternehmen auf wirksame Weise einige solcher Maßnahmen unter
Hervorhebung der Kostenvorteile zur Kenntnis gebracht werden.
(9) Die Liberalisierung
der Einzelhandelsmärkte für Endkunden in den Bereichen
Elektrizität, Erdgas, Steinkohle und Braunkohle, Brennstoffe und in
einigen Fällen auch Fernheizung und -kühlung haben fast
ausschließlich zu Effizienzverbesserungen und Kostensenkungen bei der
Energieerzeugung, -umwandlung und -verteilung geführt. Die Liberalisierung
hat nicht zu wesentlichem Wettbewerb bei Produkten und Dienstleistungen
geführt, der eine höhere Energieeffizienz auf der Nachfrageseite
hätte bewirken können.
(10) In seiner
Entschließung vom 7. Dezember 1998 über Energieeffizienz in der
Europäischen Gemeinschaft
hat der Rat für die
Gemeinschaft als Ganzes die Zielvorgabe der Verbesserung der
Energieintensität des Endverbrauchs bis zum Jahr 2010 um einen
zusätzlichen Prozentpunkt jährlich gebilligt.
(11) Die Mitgliedstaaten
sollten daher nationale Richtziele festlegen, um die Endenergieeffizienz zu
fördern und das weitere Wachstum und die Bestandsfähigkeit des Markts
für Energiedienstleistungen zu gewährleisten und dadurch zur
Umsetzung der Lissabonner Strategie beizutragen. Die Festlegung nationaler
Richtziele zur Förderung der Endenergieeffizienz sorgt für effektive
Synergien mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die bei ihrer
Umsetzung zur Erreichung dieser nationalen Zielvorgaben beitragen
werden.
(12) Diese Richtlinie
erfordert Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wobei die Erreichung ihrer Ziele
davon abhängt, wie sich solche Maßnahmen auf die Endverbraucher
auswirken. Das Endergebnis der von den Mitgliedstaaten getroffenen
Maßnahmen hängt von vielen externen Faktoren ab, die das Verhalten
der Verbraucher hinsichtlich ihres Energieverbrauchs und ihrer Bereitschaft,
Energiesparmethoden anzuwenden und energiesparende Geräte zu verwenden,
beeinflussen. Selbst wenn die Mitgliedstaaten sich verpflichten, Anstrengungen
zur Erreichung des festgelegten Richtwerts von 9 % zu unternehmen, handelt
es sich bei dem nationalen Energieeinsparziel lediglich um ein Richtziel, das
für die Mitgliedstaaten keine rechtlich erzwingbare Verpflichtung zur
Erreichung dieses Zielwerts beinhaltet.
(13) Im Rahmen ihrer
Anstrengungen zur Erzielung ihres nationalen Richtziels können die
Mitgliedstaaten sich selbst ein höheres Ziel als 9 % setzen.
(14) Ein Austausch von
Informationen, Erfahrungen und vorbildlichen Praktiken auf allen Ebenen,
einschließlich insbesondere des öffentlichen Sektors, wird einer
erhöhten Energieeffizienz zugute kommen. Daher sollten die Mitgliedstaaten
die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen auflisten
und deren Wirkungen so weit wie möglich in
Energieeffizienz-Aktionsplänen überprüfen.
(15) Bei der Steigerung
der Energieeffizienz durch technische, wirtschaftliche und/oder
Verhaltensänderungen sollten größere Umweltbelastungen
vermieden und soziale Prioritäten beachtet werden.
(16) Die Finanzierung des
Angebots und die Kosten für die Nachfrageseite spielen für die
Energiedienstleistungen eine wichtige Rolle. Die Schaffung von Fonds, die die
Durchführung von Energieeffizienzprogrammen und anderen
Energieeffizienzmaßnahmen subventionieren und die Entwicklung eines
Marktes für Energiedienstleistungen fördern, ist daher ein wichtiges
Instrument zur diskriminierungsfreien Anschubfinanzierung eines solchen
Marktes.
(17) Eine bessere
Endenergieeffizienz kann erreicht werden, indem die Verfügbarkeit und die
Nachfrage von Energiedienstleistungen gesteigert oder andere
Energieeffizienzverbesserungsmaßnahmen getroffen werden.
(18) Damit das
Energiesparpotenzial in bestimmten Marktsegmenten wie z. B. Haushalten,
für die im Allgemeinen keine Energieaudits gewerblich angeboten werden,
ausgeschöpft werden kann, sollten die Mitgliedstaaten für die
Verfügbarkeit von Energieaudits sorgen.
(19) In den
Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2000 wird die Förderung
der Energiedienstleistungen durch die Entwicklung einer Gemeinschaftsstrategie
als vorrangiger Bereich für Maßnahmen zur Verbesserung der
Energieeffizienz genannt.
(20) Energieverteiler,
Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen können die
Energieeffizienz in der Gemeinschaft verbessern, wenn die von ihnen angebotenen
Energiedienstleistungen sich auf einen effizienten Endverbrauch erstrecken, wie
etwa in den Bereichen Gebäudeheizung, Warmwasserbereitung, Kühlung,
Produktherstellung, Beleuchtung und Antriebstechnik. Die Gewinnmaximierung wird
für Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und
Energieeinzelhandelsunternehmen damit enger mit dem Verkauf von
Energiedienstleistungen an möglichst viele Kunden verknüpft, statt
mit dem Verkauf von möglichst viel Energie an den einzelnen Kunden. Die
Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, jegliche Wettbewerbsverzerrung in
diesem Bereich zu vermeiden, um allen Anbietern von Energiedienstleistungen
gleiche Voraussetzungen zu bieten; sie können mit dieser Aufgabe jedoch
die jeweilige einzelstaatliche Regulierungsbehörde beauftragen.
(21) Um die
Durchführung von Energiedienstleistungen und
Energieeffizienzmaßnahmen nach dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten
die Mitgliedstaaten unter umfassender Berücksichtigung der nationalen
Gliederung der Marktteilnehmer im Energiesektor entscheiden können, ob sie
den Energieverteilern, den Verteilernetzbetreibern oder den
Energieeinzelhandelsunternehmen oder gegebenenfalls zwei oder allen drei dieser
Marktteilnehmer die Erbringung dieser Dienstleistungen und die Mitwirkung an
diesen Maßnahmen vorschreiben.
(22) Die Inanspruchnahme
von Drittfinanzierungen ist eine praktische Innovation, die gefördert
werden sollte. Hierbei vermeidet der Nutzer eigene Investitionskosten, indem er
einen Teil des Geldwerts der mit der Drittfinanzierung erzielten
Energieeinsparungen zur Begleichung der von dritter Seite getragenen
Investitionskosten und des Zinsaufwands verwendet.
(23) Um die Tarife und
sonstigen Regelungen für netzgebundene Energie so zu gestalten, dass ein
effizienter Energieendverbrauch stärker gefördert wird, sollten
ungerechtfertigte Anreize für einen höheren Energieverbrauch
beseitigt werden.
(24) Die Förderung
des Marktes für Energiedienstleistungen kann durch vielerlei Mittel,
einschließlich solcher nichtfinanzieller Art, erreicht werden.
(25) Die
Energiedienstleistungen, Energieeffizienzprogramme und anderen
Energieeffizienzmaßnahmen, die zur Erreichung der Energieeinsparziele
eingerichtet werden, können durch freiwillige Vereinbarungen zwischen den
Beteiligten und von den Mitgliedstaaten benannten öffentlichen Stellen
unterstützt und/oder durchgeführt werden.
(26) Die unter diese
Richtlinie fallenden freiwilligen Vereinbarungen sollten transparent sein und
gegebenenfalls Informationen zumindest zu den folgenden Punkten enthalten:
quantifizierte und zeitlich gestaffelte Ziele, Überwachung und
Berichterstattung.
(27) Die Bereiche
Kraftstoff und Verkehr müssen ihren besonderen Verpflichtungen für
Energieeffizienz und Energieeinsparungen gerecht werden.
(28) Bei der Festlegung
von Energieeffizienzmaßnahmen sollten Effizienzsteigerungen infolge der
allgemeinen Verwendung kosteneffizienter technologischer Innovationen
(z. B. elektronischer Messgeräte) berücksichtigt werden. Im
Rahmen dieser Richtlinie gehören zu individuellen Zählern zu
wettbewerbsorientierten Preisen auch exakte Wärmemesser.
(29) Damit die
Endverbraucher besser fundierte Entscheidungen in Bezug auf ihren individuellen
Energieverbrauch treffen können, sollten sie mit ausreichenden
Informationen über diesen Verbrauch und mit weiteren zweckdienlichen
Informationen versorgt werden, wie etwa Informationen über verfügbare
Energieeffizienzmaßnahmen, Endverbraucher-Vergleichsprofilen oder
objektiven technischen Spezifikationen für energiebetriebene Geräte,
einschließlich „Faktor-Vier”-Systemen oder ähnlicher
Einrichtungen. Es wird daran erinnert, dass einige solcher nützlichen
Informationen den Endkunden bereits gemäß Artikel 3
Absatz 6 der Richtlinie 2003/54/EG zur Verfügung gestellt werden
sollten. Die Verbraucher sollten zusätzlich aktiv ermutigt werden, ihre
Zählerstände regelmäßig zu überprüfen.
(30) Alle Arten von
Informationen im Hinblick auf die Energieeffizienz sollten bei den
einschlägigen Zielgruppen in geeigneter Form, auch über die
Abrechnungen, weite Verbreitung finden. Dazu können auch Informationen
über den finanziellen und rechtlichen Rahmen, Aufklärungs- und
Werbekampagnen und der umfassende Austausch vorbildlicher Praktiken auf allen
Ebenen gehören.
(31) Mit Erlass dieser
Richtlinie werden alle substanziellen Bestimmungen der
Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung
der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE)
von anderen
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften abgedeckt, so dass die
Richtlinie 93/76/EWG aufgehoben werden sollte.
(32) Da die Ziele dieser
Richtlinie, nämlich die Förderung der Endenergieeffizienz und die
Entwicklung eines Markts für Energiedienstleistungen, auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser
auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit
dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das
für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(33) Die zur
Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten
gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni
1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der
Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
erlassen
werden –
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