Titel VIII: Beschränkungen für die
Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
Kapitel 1: Allgemeines
Artikel 67 Allgemeine Bestimmungen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der
Kommission,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
nach Stellungnahme des
Ausschusses der Regionen
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Diese Verordnung
sollte ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für
die Umwelt sicherstellen sowie den freien Verkehr von Stoffen als solchen, in
Zubereitungen oder in Erzeugnissen gewährleisten und gleichzeitig
Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbessern. Diese Verordnung sollte
auch die Entwicklung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen
ausgehende Gefahren fördern.
(2) Der gemeinschaftliche
Binnenmarkt für Stoffe kann nur dann wirksam funktionieren, wenn die
Anforderungen an Stoffe in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht wesentlich
voneinander abweichen.
(3) Bei der Angleichung
der Rechtsvorschriften für Stoffe sollte ein hohes Schutzniveau für
die menschliche Gesundheit und die Umwelt mit dem Ziel einer nachhaltigen
Entwicklung sichergestellt werden. Die Rechtsvorschriften sollten ohne
Diskriminierung danach angewandt werden, ob Stoffe innergemeinschaftlich oder
im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft
international gehandelt werden.
(4) Entsprechend dem am
4. September 2002 vom Weltgipfel über nachhaltige Entwicklung in
Johannesburg angenommenen Durchführungsplan will die Europäische
Union bis 2020 erreichen, dass Chemikalien so hergestellt und eingesetzt
werden, dass erheblich nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit
und die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden.
(5) Diese Verordnung
sollte unbeschadet der Arbeits- und Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft
gelten.
(6) Diese Verordnung
sollte dazu beitragen, das am 6. Februar 2006 in Dubai angenommene
Strategische
Konzept für ein internationales
Chemikalienmanagement (Strategic Approach to International Chemical
Management – SAICM) zu verwirklichen.
(7) Damit die Einheit des
Binnenmarkts erhalten bleibt und ein hohes Schutzniveau für die
menschliche Gesundheit, insbesondere die Gesundheit der Arbeitnehmer, und
für die Umwelt sichergestellt ist, muss dafür Sorge getragen werden,
dass die Herstellung von Stoffen in der Gemeinschaft dem Gemeinschaftsrecht
genügt, auch wenn diese Stoffe ausgeführt werden.
(8) Die möglichen
Auswirkungen dieser Verordnung auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und
die Notwendigkeit, jegliche Diskriminierung dieser Unternehmen zu
vermeiden, sollten besondere Berücksichtigung finden.
(9) Die Bewertung der vier
wichtigsten Rechtsinstrumente der Gemeinschaft für Chemikalien, d. h.
der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom
27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
, der
Richtlinie 76/769/EWG des
Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des
Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und
Zubereitungen
, der
Richtlinie 1999/45/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Zubereitungen
und der Verordnung
(EWG) Nr. 793/93 des Rates vom
23. März 1993 zur Bewertung und
Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe
, hat erkennen lassen, dass
Probleme bei der Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für
chemische Stoffe bestehen, die zu Abweichungen zwischen den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten führen und das Funktionieren
des Binnenmarkts in diesem Bereich unmittelbar beeinträchtigen, und dass
nach dem Vorsorgeprinzip mehr für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und den Umweltschutz getan werden
muss.
(10) Stoffe unter
zollamtlicher Überwachung, die sich in vorübergehender Verwahrung, in
Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,
werden nicht im Sinne dieser Verordnung verwendet und sollten somit von ihrem
Anwendungsbereich ausgenommen werden. Die Beförderung gefährlicher
Stoffe und Zubereitungen im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See-
oder Luftverkehr sollte ebenfalls aus dem Anwendungsbereich ausgeklammert
werden, da hierfür bereits besondere Rechtsvorschriften gelten.
(11) Um die
Durchführbarkeit sicherzustellen und die Anreize für die
Rückgewinnung und die Verwertung von Abfällen zu erhalten, sollten
Abfälle nicht als Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse im Sinne dieser
Verordnung gelten.
(12) Ein wichtiges Ziel
des durch diese Verordnung einzurichtenden neuen Systems besteht darin, darauf
hinzuwirken und in bestimmten Fällen sicherzustellen, dass
besorgniserregende Stoffe letztendlich durch weniger
gefährliche Stoffe oder Technologien ersetzt werden, soweit geeignete,
wirtschaftlich und technisch tragfähige Alternativen zur Verfügung
stehen. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von Richtlinien
über den Arbeitnehmerschutz und die Umwelt, insbesondere der
Richtlinie 2004/37/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene
bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16
Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) des
Rates
und der
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom
7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer
vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
(vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG)
, denen zufolge die
Arbeitgeber gefährliche Stoffe beseitigen müssen, wo immer dies
technisch möglich ist, oder gefährliche Stoffe durch weniger
gefährliche Stoffe ersetzen müssen.
(13) Diese Verordnung
sollte unbeschadet der in der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
kosmetische Mittel
festgelegten Verbote und Beschränkungen gelten, sofern
Stoffe als Bestandteile von
Kosmetikerzeugnissen verwendet und in Verkehr
gebracht werden und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Ein
Verbot von Versuchen an Wirbeltieren zum Schutz der menschlichen Gesundheit
sollte im Hinblick auf die Verwendung dieser Stoffe in
Kosmetikerzeugnissen schrittweise eingeführt
werden, so wie in der Richtlinie 76/768/EWG
vorgesehen.
(14) Durch diese
Verordnung werden Informationen über Stoffe und ihre Verwendungen
gewonnen werden. Die verfügbaren Informationen,
einschließlich der durch diese Verordnung
gewonnenen, sollten von den maßgeblichen
Beteiligten bei der Anwendung und Durchführung entsprechender
gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, beispielsweise über Erzeugnisse,
und gemeinschaftlicher freiwilliger Instrumente wie dem Öko-Kennzeichnungssystem verwendet werden. Die
Kommission sollte bei der Überprüfung und
Ausarbeitung entsprechender gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften und
freiwilliger Instrumente berücksichtigen, wie die durch diese Verordnung
gewonnenen Informationen genutzt werden sollten, und
die Möglichkeiten für die Einführung eines Europäischen
Qualitätskennzeichens prüfen.
(15) Es muss eine wirksame
Handhabung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte
dieser Verordnung auf Gemeinschaftsebene sichergestellt werden. Eine zentrale
Stelle sollte daher eingerichtet werden, um diese Aufgabe zu übernehmen. Eine
Durchführbarkeitsstudie über den Ressourcenbedarf dieser zentralen
Stelle hat ergeben, dass eine unabhängige zentrale Stelle gegenüber anderen Optionen einige langfristige
Vorteile bietet. Daher sollte eine Europäische Chemikalienagentur
(nachstehend „Agentur” genannt) errichtet werden.
(16) In dieser Verordnung
werden die jeweiligen Pflichten und Auflagen für Hersteller, Importeure
und nachgeschaltete Anwender von Stoffen als solchen, in Zubereitungen und in
Erzeugnissen festgelegt. Diese Verordnung beruht auf dem Grundsatz, dass
die Industrie Stoffe mit einer solchen Verantwortung und
Sorgfalt herstellen, einführen, verwenden oder in den Verkehr bringen
sollte, wie erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die menschliche
Gesundheit und die Umwelt unter vernünftigerweise vorhersehbaren
Verwendungsbedingungen nicht geschädigt werden.
(17) Alle vorliegenden relevanten Informationen über Stoffe als solche, in
Zubereitungen oder in Erzeugnissen sollten gesammelt werden, damit ein Beitrag
zur Ermittlung gefährlicher Eigenschaften geleistet wird, und Empfehlungen
über Risikomanagementmaßnahmen sollten systematisch
entlang der gesamten Lieferkette weitergeleitet werden, wie es
vernünftigerweise notwendig ist, um schädliche Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu vermeiden. Ferner sollte die
Bereitstellung fachspezifischer Ratschläge zur Unterstützung des
Risikomanagements in der Lieferkette erforderlichenfalls
gefördert werden.
(18) Die Verantwortung
für das Risikomanagement im Zusammenhang mit Stoffen sollte bei
den natürlichen oder juristischen Personen liegen, die diese Stoffe herstellen, einführen, in
Verkehr bringen oder verwenden. Informationen über die Durchführung
dieser Verordnung sollten insbesondere für KMU leicht zugänglich
sein.
(19) Daher sollten die
Registrierungsbestimmungen für Hersteller und
Importeure die Verpflichtung vorsehen, Daten über die von ihnen
hergestellten oder eingeführten Stoffe zu gewinnen, diese Daten zur
Beurteilung der stoffspezifischen Risiken zu nutzen und geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu entwickeln und zu
empfehlen. Damit diese Verpflichtungen auch eingehalten werden sowie aus
Gründen der Transparenz sollten sie im Rahmen der Registrierung bei der Agentur ein Dossier mit all
diesen Informationen einreichen müssen. Registrierte Stoffe sollten frei im Binnenmarkt
verkehren können.
(20) Die
Bewertungsbestimmungen sollten Nacharbeiten im Anschluss an die Registrierung vorsehen, wobei die Übereinstimmung
des Registrierungsdossiers mit den Anforderungen dieser
Verordnung geprüft werden kann und erforderlichenfalls noch weitere
Informationen über Stoffeigenschaften
gewonnen werden können. Gelangt die Agentur in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu der Auffassung, dass Gründe
für die Annahme vorliegen, dass ein Stoff ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die
Umwelt birgt, so sollte die Agentur nach Aufnahme des Stoffes in den
fortlaufenden Aktionsplan der Gemeinschaft für die Stoffbewertung
dafür Sorge tragen, dass dieser Stoff bewertet wird, wobei sie sich auf
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stützt.
(21) Die im Rahmen der
Bewertung
gewonnenen Stoffinformationen sollten zwar in erster
Linie von den Herstellern und Importeuren für das stoffspezifische
Risikomanagement verwendet werden, sie können jedoch
auch dazu genutzt werden, Zulassungs- oder Beschränkungsverfahren nach
dieser Verordnung oder Risikomanagementverfahren nach anderen Rechtsvorschriften
der Gemeinschaft einzuleiten. Daher sollte sichergestellt werden, dass diese
Informationen den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen und
von ihnen für derartige Verfahren genutzt werden können.
(22) Mit den
Zulassungsvorschriften sollte sichergestellt werden, dass der Binnenmarkt
reibungslos funktioniert und die von besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken ausreichend
beherrscht werden. Zulassungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung
sollten von der
Kommission nur dann erteilt werden, wenn sich die
Risiken bei der Verwendung angemessen beherrschen lassen – sofern
dies möglich ist – oder die Verwendung aus sozioökonomischen Gründen gerechtfertigt ist und keine
geeigneten Alternativen zur Verfügung stehen, die wirtschaftlich und
technisch tragfähig sind.
(23) Die
Beschränkungsvorschriften sollten vorsehen, dass die Herstellung, das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen mit regelungsbedürftigen Risiken auf der Grundlage
einer Beurteilung dieser Risiken einem vollständigen oder teilweisen
Verbot oder anderen Beschränkungen unterworfen werden
können.
(24) Zur Vorbereitung
dieser Verordnung hat die
Kommission REACH-Durchführungsprojekte
initiiert, in die die zuständigen Experten der interessierten Kreise
einbezogen wurden. Einige dieser Projekte dienen der Erarbeitung von Leitlinien
und Hilfsmitteln, die der
Kommission, der Agentur, den Mitgliedstaaten, den
Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten Anwendern der Stoffe helfen
sollen, ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung
konkret nachzukommen. Diese Arbeit sollte es der
Kommission und der Agentur ermöglichen, im
Hinblick auf die durch diese Verordnung eingeführten Fristen rechtzeitig
geeignete technische Leitlinien bereitzustellen.
(25) Die Verantwortung
für die Beurteilung der Risiken und der Gefährlichkeit von Stoffen
sollten in erster Linie die natürlichen oder juristischen Personen tragen,
die diese Stoffe herstellen oder einführen, allerdings nur, wenn es sich
um Mengen oberhalb bestimmter Schwellenwerte handelt, damit die damit
verbundene Belastung tragbar bleibt. Natürliche oder juristische Personen,
die mit chemischen Stoffen umgehen, sollten die erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen im Einklang mit der
für die Stoffe durchgeführten Risikobeurteilung treffen und entsprechende Empfehlungen
über die Lieferkette weitergeben. Dazu sollte gehören, dass die mit
der Produktion, der Verwendung und der Entsorgung der einzelnen Stoffe
verbundenen Risiken in angemessener und transparenter Weise beschrieben,
dokumentiert und mitgeteilt werden.
(26) Zur effektiven
Durchführung von Stoffsicherheitsbeurteilungen sollten sich Hersteller und
Importeure von Stoffen – falls erforderlich durch neue
Versuche – Informationen über diese Stoffe beschaffen.
(27) Zu Zwecken des
Vollzugs und der Bewertung sowie aus Gründen der Transparenz sollten die
Informationen über diese Stoffe sowie damit zusammenhängende
Informationen, einschließlich Informationen über Risikomanagementmaßnahmen, normalerweise den
Behörden vorgelegt werden.
(28) Bei der
wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung werden normalerweise Mengen von
unter 1 Tonne pro Jahr verwendet. Es bedarf keiner Ausnahme für diese
Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, da Stoffe in diesen Mengen
ohnehin nicht registriert werden müssen. Zur Förderung der
Innovationstätigkeit sollten produkt- und verfahrensorientierte Forschung
und Entwicklung jedoch für eine bestimmte Zeit von der Registrierungspflicht ausgenommen werden, wenn ein
Stoff noch nicht für eine unbestimmte Zahl von Kunden in Verkehr gebracht
werden soll, weil seine Verwendung in Zubereitungen oder Erzeugnissen noch
weiterer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten bedarf, die von dem potenziellen
Registranten selbst oder in Zusammenarbeit mit einer
begrenzten Zahl bekannter Kunden durchgeführt
werden. Darüber hinaus ist es angezeigt, eine ähnliche Ausnahme
für nachgeschaltete Anwender vorzusehen, die den Stoff für produkt-
und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung verwenden, sofern die
Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gemäß den
Anforderungen der Rechtsvorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer und
der Umwelt angemessen beherrscht werden.
(29) Da Produzenten und
Importeure von Erzeugnissen die Verantwortung für ihre Erzeugnisse tragen
sollten, ist es angezeigt, eine Registrierungspflicht für Stoffe vorzuschreiben,
die aus diesen Erzeugnissen freigesetzt werden sollen und für diese
Verwendung nicht registriert worden sind. Im Falle von besonders
besorgniserregenden Stoffen, die in Erzeugnissen enthalten sind,
sollte bei Überschreitung der Mengen- und
Konzentrationsschwellen die Agentur unterrichtet
werden, wenn eine Exposition gegenüber dem Stoff nicht ausgeschlossen werden
kann und niemand den Stoff für diese Verwendung registriert hat. Die Agentur sollte außerdem
ermächtigt werden, zu verlangen, dass ein Registrierungsdossier eingereicht wird, wenn sie Grund
zu der Annahme hat, dass die Freisetzung eines Stoffes aus dem Erzeugnis eine
Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen kann, und
wenn der Stoff in diesen Erzeugnissen in Mengen von insgesamt mehr als 1 Tonne
pro Jahr und pro Hersteller oder Importeur enthalten ist. Die Agentur sollte
die Notwendigkeit eines Beschränkungsvorschlags prüfen, wenn sie der
Auffassung ist, dass die Verwendung derartiger Stoffe in Erzeugnissen eine
Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, die nicht
angemessen beherrscht wird.
(30) Die für die
Stoffsicherheitsbeurteilungen durch Hersteller und Importeure geltenden
Anforderungen sollten ausführlich in einem technischen Anhang festgelegt werden, damit Hersteller und Importeure in die
Lage versetzt werden, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Im Sinne einer gerechten Verteilung der
Lasten zwischen ihnen und ihren Kunden sollten die Hersteller und Importeure in
ihrer Stoffsicherheitsbeurteilung nicht nur ihre eigenen Verwendungen und die
Verwendungen, für die sie ihre Stoffe in Verkehr bringen, behandeln,
sondern auch alle Verwendungen, um deren Einbeziehung sie von ihren Kunden
gebeten werden.
(31) Die
Kommission sollte in enger Zusammenarbeit mit der
Industrie, den Mitgliedstaaten und anderen
interessierten Kreisen Leitlinien für die Erfüllung der Anforderungen
dieser Verordnung für Zubereitungen (insbesondere an
Sicherheitsdatenblätter mit Expositionsszenarien) einschließlich der
Beurteilung von in besonderen Zubereitungen enthaltenen Stoffen
– z. B. von in Legierungen enthaltenen Metallen –
erstellen. Dabei sollte die
Kommission die Arbeiten im Rahmen der
REACH-Durchführungsprojekte in vollem Umfang berücksichtigen und die
in diesem Bereich erforderlichen Leitlinien in das Gesamtpaket von
REACH-Leitlinien aufnehmen. Diese Leitlinien sollten vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung vorliegen.
(32) Eine
Stoffsicherheitsbeurteilung sollte nicht für Stoffe durchgeführt
werden müssen, die sich in einer bestimmten sehr geringen
Konzentration, die als nicht besorgniserregend gilt, in Zubereitungen befinden. In derartig
niedriger
Konzentration in Zubereitungen enthaltene Stoffe
sollten auch von der Zulassungspflicht ausgenommen werden. Diese Bestimmungen
sollten gleichermaßen für Zubereitungen gelten, bei denen es sich um
feste Stoffgemische handelt, bis einer solchen Zubereitung die spezifische Form
gegeben wird, die sie zu einem Erzeugnis
macht.
(33) Es sollte die
gemeinsame Einreichung und der Austausch von Stoffinformationen vorgesehen
werden, um die Wirksamkeit des Registrierungssystems zu erhöhen, die
Kosten zu senken und die Zahl von Wirbeltierversuchen
zu reduzieren. Ein Angehöriger einer Gruppe mehrfacher Registranten sollte Informationen im Namen der anderen
nach Regeln vorlegen, die gewährleisten, dass alle geforderten
Informationen vorgelegt werden und gleichzeitig die
Kosten geteilt werden können. Ein Registrant sollte die Möglichkeit haben, der
Agentur in bestimmten Sonderfällen Informationen direkt vorzulegen.
(34) Die Anforderungen an
die Gewinnung von Stoffinformationen sollten entsprechend der Herstellungs-
oder Einfuhrmenge eines Stoffes abgestuft werden, da diese Mengen Hinweise auf
das Potenzial der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber diesen Stoffen geben, und
ausführlich dargestellt werden. Um die möglichen
Konsequenzen für in geringen Mengen vorkommende Stoffe zu verringern, sollten neue
toxikologische und ökotoxikologische Informationen nur für prioritäre
Stoffe in Mengen von 1 bis 10 Tonnen vorgelegt werden müssen. Bei anderen Stoffen in diesem
Mengenbereich sollten den Herstellern und Importeuren Anreize geboten werden,
damit sie diese Informationen vorlegen.
(35) Die Mitgliedstaaten,
die Agentur und alle interessierten Kreise sollten die Ergebnisse der
REACH-Durchführungsprojekte insbesondere in Bezug auf die Registrierung natürlich vorkommender Stoffe in vollem Umfang
berücksichtigen.
(36) Es ist in Betracht zu
ziehen, Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b sowie
Anhang XI auf Stoffe aus mineralogischen Verfahren anzuwenden, was bei der
Überprüfung der Anhänge IV und V in vollem Umfang
berücksichtigt werden sollte.
(37) Wenn Versuche
durchgeführt werden, sollten sie den einschlägigen Anforderungen an
den Schutz von Labortieren der Richtlinie 86/609/EWG des
Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche
und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
genügen sowie, im Falle
ökotoxikologischer und toxikologischer Prüfungen, der Guten Laborpraxis
gemäß der Richtlinie 2004/10/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur
Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit
chemischen Stoffen
entsprechen.
(38) Die Gewinnung von
Informationen auf anderen, den vorgeschriebenen Versuchen und Prüfmethoden
gleichwertigen
Wegen sollte ebenfalls möglich sein, zum
Beispiel wenn diese Informationen aus validen qualitativen oder quantitativen
Modellen für Struktur-Wirkungs-Beziehungen oder von strukturell verwandten
Stoffen stammen. Zu diesem Zweck sollte die Agentur in Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten und interessierten Kreisen geeignete Leitlinien entwickeln. Es
sollte auch möglich sein, bestimmte Informationen nicht vorzulegen, wenn das angemessen begründet werden kann. Auf der Grundlage der mit
REACH-Durchführungsprojekten
gewonnenen Erfahrungen sollten Kriterien dafür
ausgearbeitet werden, was eine angemessene Begründung darstellt.
(39) Um den Unternehmen,
insbesondere den KMU, zu helfen, die Anforderungen dieser Verordnung zu
erfüllen, sollten die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den von der
Agentur bereitgestellten schriftlichen Leitlinien einzelstaatliche
Auskunftsstellen einrichten.
(40) Die
Kommission, die Mitgliedstaaten, die Industrie und die anderen Beteiligten sollten weiterhin
auf internationaler und nationaler Ebene einen Beitrag zur Förderung
alternativer Prüfmethoden leisten, einschließlich
computergestützter Methoden, In-vitro-Methoden, soweit geeignet, auf der
Toxikogenomik beruhender Methoden und anderer geeigneter
Methoden. Die gemeinschaftliche Strategie zur Förderung alternativer
Prüfmethoden ist ein vorrangiges Anliegen, und die
Kommission sollte sicherstellen, dass sie dies im
Rahmen ihrer künftigen Forschungsrahmenprogramme und -initiativen wie dem Aktionsplan der
Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren
2006–2010 auch bleibt. Dabei sollten die Einbeziehung der
Interessenvertreter und Initiativen, an denen sich alle interessierten Parteien
beteiligen können, angestrebt werden.
(41) Für
Zwischenprodukte sollten aus Gründen der Durchführbarkeit und
aufgrund ihrer besonderen Natur besondere Registrierungsanforderungen festgelegt werden. Polymere sollten von der Registrierung und Bewertung ausgenommen werden, bis
die
wegen Risiken für die menschliche Gesundheit
oder die Umwelt registrierungsbedürftigen Polymere auf
praktikable und
kosteneffiziente Weise auf der Grundlage fundierter
technischer und anerkannter wissenschaftlicher Kriterien ermittelt werden
können.
(42) Damit Behörden
und natürliche oder juristische Personen nicht durch die Registrierung bereits auf dem Binnenmarkt befindlicher
„Phase-in”-Stoffe überlastet werden, sollte sich deren
Registrierung über einen angemessenen Zeitraum
erstrecken, ohne dass es dadurch jedoch zu ungebührlichen
Verzögerungen
kommt. Daher sollten Fristen für die Registrierung dieser Stoffe festgesetzt werden.
(43) Daten für
Stoffe, die bereits gemäß der
Richtlinie 67/548/EWG
angemeldet sind, sollten in das System übernommen und erweitert werden,
wenn die nächste Mengenschwelle erreicht wird.
(44) Zur Schaffung eines
harmonisierten, einfachen Systems sollten alle Registrierungen bei der Agentur eingereicht werden. Im
Interesse eines einheitlichen Vorgehens und eines effizienten Mitteleinsatzes
sollte die Agentur die Vollständigkeit sämtlicher Registrierungsdossiers prüfen und die
Verantwortung für eine endgültige Ablehnung einer Registrierung tragen.
(45) Das Europäische
Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (European Inventory
of Existing Commercial Chemical Substances – EINECS)
führte bestimmte
komplexe Stoffe in einem einzigen Eintrag auf.
UVCB-Stoffe (Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung,
komplexe Reaktionsprodukte und biologische
Materialien) können ungeachtet ihrer variablen Zusammensetzung als ein
einzelner Stoff im Rahmen dieser Verordnung registriert werden, sofern die gefährlichen
Eigenschaften nicht nennenswert abweichen und dieselbe Einstufung
gewährleisten.
(46) Damit die im Zuge der
Registrierung gesammelten Informationen auf dem
neuesten Stand bleiben, sollten die Registranten verpflichtet werden, die Agentur
über bestimmte Änderungen zu unterrichten.
(47) Es ist notwendig,
Tierversuche gemäß der Richtlinie 86/609/EWG zu ersetzen, zu reduzieren oder
erträglicher zu gestalten. Wo immer möglich, sollte die
Durchführung der vorliegenden Verordnung auf der Anwendung alternativer
Prüfmethoden beruhen, die für die Beurteilung der Gefahren chemischer
Stoffe für die Gesundheit und die Umwelt geeignet sind. Die Verwendung von
Tieren sollte durch den Einsatz alternativer Methoden vermieden werden, die von
der
Kommission oder internationalen Stellen validiert
oder von der
Kommission oder der Agentur als geeignet, den
Informationsanforderungen dieser Verordnung gerecht zu werden, anerkannt
wurden. Dazu sollte die
Kommission nach
Konsultation der maßgeblichen
Interessenvertreter gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der
zukünftigen Verordnung der
Kommission über Versuchsmethoden oder zur
Änderung der vorliegenden Verordnung vorlegen, um Tierversuche zu ersetzen, zu reduzieren oder
erträglicher zu gestalten. Die
Kommission und die Agentur sollten sicherstellen,
dass die Reduzierung von Tierversuchen ein wesentliches Anliegen bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der
Leitlinien für die Interessenvertreter und in den Verfahren der Agentur
selbst ist.
(48) Diese Verordnung
sollte der uneingeschränkten und umfassenden Anwendung der
gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nicht entgegenstehen.
(49) Zur Vermeidung von
Doppelarbeit und insbesondere zur Verringerung der Wirbeltierversuche sollten
die Bestimmungen über die Zusammenstellung und die Einreichung von
Registrierungsdossiers und deren Aktualisierungen die
gemeinsame Nutzung von Informationen vorschreiben, wenn einer der Registranten dies verlangt. Betreffen die
Informationen Wirbeltiere, sollte der Registrant verpflichtet sein, dies zu
verlangen.
(50) Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die
Ergebnisse von Versuchen über die Gefährdung der menschlichen
Gesundheit und der Umwelt durch bestimmte Stoffe so schnell wie möglich
denjenigen natürlichen oder juristischen Personen übermittelt werden,
die diese Stoffe verwenden, damit alle Risiken bei ihrer Verwendung begrenzt werden. Daher sollten unter Bedingungen, die
eine gerechte Entschädigung des Unternehmens gewährleisten, das die
Versuche durchgeführt hat, die Informationen gemeinsam genutzt werden,
wenn dies von einem der Registranten verlangt wird, insbesondere im Falle von
Informationen, die mit Wirbeltierversuchen verbunden sind.
(51) Zur Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Gemeinschaft und um sicherzustellen,
dass diese Verordnung so wirksam wie möglich angewendet wird, ist es
sinnvoll, Vorkehrungen für die gemeinsame Nutzung von Daten durch die
Registranten auf der Grundlage einer gerechten
Entschädigung vorzusehen.
(52) Zur Wahrung der
legitimen Eigentumsrechte derjenigen, die die
Versuchsdaten gewinnen, sollten die Eigentümer dieser Daten für einen
Zeitraum von 12 Jahren Anspruch auf Vergütung gegen die Registranten haben, die diese Daten nutzen.
(53) Damit eine Registrierung auch dann erfolgen kann, wenn der
potenzielle Registrant eines Phase-in-Stoffes keine Einigung mit
einem früheren Registranten erzielen kann, sollte die Agentur auf
Antrag die Nutzung bereits vorgelegter Zusammenfassungen oder qualifizierter
Studienzusammenfassungen von Versuchen gestatten. Der Registrant, der diese Daten erhält, sollte dazu
verpflichtet werden, einen
Kostenbeitrag an den Eigentümer der Daten zu
entrichten. Bei anderen Stoffen als Phase-in-Stoffen kann die Agentur den
Nachweis dafür verlangen, dass der potenzielle Registrant den Eigentümer der Studie bezahlt hat,
bevor sie dem potenziellen Registranten die Verwendung der in Frage stehenden
Information bei seiner Registrierung gestattet.
(54) Zur Vermeidung von
Doppelarbeit und insbesondere zur Vermeidung von Doppelversuchen sollten
Registranten, die Phase-in-Stoffe registrieren lassen wollen, so früh wie
möglich eine Vorregistrierung in einer von der Agentur verwalteten
Datenbank veranlassen. Es sollte ein System errichtet werden, das die Schaffung
von Foren zum Austausch von Stoffinformationen (Substance Information Exchange
Fora – SIEF) vorsieht, um den Austausch von Informationen
über die registrierten Stoffe zu fördern. Alle
maßgeblichen Akteure, die der Agentur Informationen über denselben
Phase-in-Stoff übermittelt haben, sollten Teilnehmer eines SIEF sein. Sie
sollten sowohl potenzielle Registranten, die alle für die Registrierung ihres Stoffes maßgeblichen
Informationen bereitstellen und erhalten müssen, als auch andere
Teilnehmer, die eine finanzielle Entschädigung für ihre Studien
erhalten könnten, jedoch nicht berechtigt sind, Informationen anzufordern,
umfassen. Damit dieses System reibungslos funktionieren kann, sollten sie
bestimmten Verpflichtungen nachkommen.
Kommt ein Mitglied eines SIEF seinen Verpflichtungen
nicht nach, so sollte es mit entsprechenden Sanktionen belegt werden; anderen Mitgliedern sollte jedoch die
Möglichkeit gegeben werden, ihre eigene Registrierung weiter zu betreiben. Sofern für
einen Stoff keine Vorregistrierung erfolgt ist, sollten Maßnahmen
getroffen werden, um die nachgeschalteten Anwender bei der Suche nach
alternativen Bezugsquellen zu unterstützen.
(55) Hersteller und
Importeure eines Stoffes als solchem oder in einer Zubereitung sollten
aufgefordert werden, die nachgeschalteten Anwender des Stoffes darüber zu
informieren, ob sie beabsichtigen, den Stoff registrieren zu lassen, oder nicht. Beabsichtigt ein
Hersteller oder Importeur nicht, einen Stoff registrieren zu lassen, so sollten die
nachgeschalteten Anwender rechtzeitig vor Ablauf der entsprechenden Registrierungsfrist davon unterrichtet werden, so dass
sie nach alternativen Bezugsquellen suchen können.
(56) Ein Teil der
Verantwortung der Hersteller oder Importeure für das Risikomanagement für Stoffe besteht in der
Übermittlung von Informationen über diese Stoffe an andere
Branchenteilnehmer wie nachgeschaltete Anwender oder Händler. Hersteller
und Importeure von Erzeugnissen sollten ferner industriellen und professionellen Verwendern sowie
Konsumenten auf Anfrage Informationen über die
sichere Verwendung der Erzeugnisse liefern. Diese wichtige Verantwortung sollte
über die gesamte Lieferkette gelten, damit alle Akteure ihrer
Verantwortung für das Management der mit der Verwendung der Stoffe
verbundenen Risiken gerecht werden können.
(57) Da das bestehende
Sicherheitsdatenblatt in der Lieferkette von Stoffen und Zubereitungen bereits
als
Kommunikationsmittel eingesetzt wird, sollte es
weiterentwickelt und in das durch diese Verordnung einzurichtende System
übernommen werden.
(58) Zur Schaffung einer
Verantwortungskette sollten nachgeschaltete Anwender für die Beurteilung
der Risiken zuständig sein, die aus ihren Verwendungen eines Stoffes
entstehen, wenn diese Verwendungen nicht in einem von ihrem Lieferanten
bereitgestellten Sicherheitsdatenblatt erfasst sind, es sei denn, der
betreffende nachgeschaltete Anwender ergreift strengere Schutzmaßnahmen
als die von seinem Lieferanten empfohlenen oder sein Lieferant war nicht dazu
verpflichtet, diese Risiken zu beurteilen oder ihm Informationen über
diese Risiken zu übermitteln. Aus demselben Grund sollten nachgeschaltete
Anwender die Risiken beherrschen, die sich aus ihren Verwendungen eines Stoffes
ergeben. Darüber hinaus sollte der Produzent oder Importeur eines
Erzeugnisses, das einen besonders besorgniserregenden Stoff enthält, die für eine sichere
Verwendung eines solchen Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur
Verfügung stellen.
(59) Die Anforderungen an
die Durchführung von Stoffsicherheitsbeurteilungen durch nachgeschaltete
Anwender sollten ebenfalls ausführlich festgelegt werden, damit die nachgeschalteten Anwender in
die Lage versetzt werden, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Diese Anforderungen sollten erst ab
Gesamtmengen von mehr als 1 Tonne eines Stoffes oder einer Zubereitung gelten.
Der nachgeschaltete Anwender sollte aber auf jeden Fall die Verwendung
prüfen und geeignete Risikomanagementmaßnahmen ermitteln und anwenden.
Nachgeschaltete Anwender sollten der Agentur bestimmte Grundinformationen
über die Verwendung vorlegen.
(60) Zu Zwecken des
Vollzugs und der Bewertung sollten nachgeschaltete Anwender von Stoffen dazu
verpflichtet sein, bestimmte Grundinformationen an die Agentur weiterzuleiten
und die weitergeleiteten Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, wenn
die Verwendung der Stoffe von den Bedingungen des Expositionsszenariums
abweicht, das in dem vom ursprünglichen Hersteller oder Importeur
übermittelten Sicherheitsdatenblatt beschrieben ist.
(61) Aus Gründen der
Durchführbarkeit und der Verhältnismäßigkeit ist es
angezeigt, nachgeschaltete Anwender, die geringe Mengen eines Stoffes
verwenden, von dieser Berichterstattung auszunehmen.
(62) Die
Kommunikation in beide Richtungen der Lieferkette
sollte erleichtert werden. Die
Kommission sollte dazu ein Kategorisierungssystem mit kurzen, allgemeinen
Beschreibungen der Verwendungen erstellen und dabei den Ergebnissen der
REACH-Durchführungsprojekte Rechnung tragen.
(63) Es muss
außerdem sichergestellt werden, dass die Gewinnung der Informationen auf
die tatsächlichen Informationserfordernisse abgestimmt ist. Zu diesem
Zweck sollte die Agentur verpflichtet werden, im Rahmen der Bewertung über
von den Herstellern oder Importeuren vorgeschlagene Versuchsprogramme zu befinden. Die Agentur sollte in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bestimmten Stoffen, beispielsweise
besonders besorgniserregenden Stoffen, dabei den Vorrang geben.
(64) Zur Vermeidung
unnötiger Tierversuche sollten die Beteiligten während einer
45-tägigen Frist die Möglichkeit haben, wissenschaftlich fundierte
Informationen und Studien vorzulegen, die sich auf den jeweiligen Stoff bzw.
Gefahren-Endpunkt beziehen, der Gegenstand des vorgeschlagenen Versuchsprogramms ist. Die wissenschaftlich fundierten
Informationen und Studien, die bei der Agentur eingehen, sollten bei
Entscheidungen über vorgeschlagene Versuchsprogramme berücksichtigt werden.
(65) Außerdem muss
das Vertrauen in die allgemeine Qualität von Registrierungen gefördert und dafür gesorgt
werden, dass sich die breite Öffentlichkeit wie auch die Betroffenen in
der Chemieindustrie darauf verlassen können, dass die
natürlichen oder juristischen Personen ihre Pflichten auch erfüllen.
Dementsprechend sollte vorgeschrieben werden, dass protokolliert wird, welche Informationen von einem
Sachverständigen, der über geeignete Erfahrungen verfügt,
geprüft worden sind, und dass ein bestimmter Prozentsatz der Registrierungsdossiers von der Agentur im Hinblick auf
die Erfüllung der Anforderungen geprüft wird.
(66) Die Agentur sollte
außerdem ermächtigt werden, auf der Grundlage von
durchgeführten Bewertungen von Herstellern, Importeuren oder
nachgeschalteten Anwendern weitere Informationen über Stoffe anzufordern,
die im Verdacht stehen, die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu
gefährden, unter anderem weil sie in großen Mengen auf dem
Binnenmarkt vorhanden sind. Anhand der Kriterien, die die Agentur für die
Erstellung einer Rangfolge der Stoffe in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
entwickelt hat, sollte ein fortlaufender Aktionsplan der Gemeinschaft für
die Stoffbewertung aufgestellt werden, der sich darauf stützt, dass die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die in dem Plan
aufgeführten Stoffe bewerten. Ergibt sich aus der Verwendung
standortinterner isolierter Zwischenprodukte ein Risiko, das ebenso besorgniserregend ist wie das Risiko aus der Verwendung zulassungspflichtiger Stoffe,
so sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
außerdem dazu ermächtigt sein, in begründeten Fällen weitere Informationen
anzufordern.
(67) Eine
kollektive Einigung über
Entscheidungsentwürfe in dem bei der Agentur eingesetzten Ausschuss der
Mitgliedstaaten ist die Grundlage für ein effizientes System, das das
Subsidiaritätsprinzip wahrt und gleichzeitig den Binnenmarkt erhält.
Stimmen ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder die Agentur einem
Entscheidungsentwurf nicht zu, so sollte dieser im Rahmen eines zentralisierten
Verfahrens angenommen werden. Gelangt der Ausschuss der Mitgliedstaaten nicht
zu einer einstimmigen Einigung, so sollte die
Kommission eine Entscheidung gemäß einem
Ausschussverfahren treffen.
(68) Eine Bewertung kann
zu der Schlussfolgerung führen, dass Maßnahmen im Rahmen der
Beschränkungs- oder Zulassungsverfahren ergriffen oder dass Risikomanagementmaßnahmen im Rahmen anderer
einschlägiger Rechtsvorschriften erwogen werden sollten. Informationen
über den Fortgang der Bewertungsverfahren sollten daher
öffentlich gemacht werden.
(69) Um ein hinreichend
hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit, auch im Hinblick auf
betroffene Bevölkerungsgruppen und gegebenenfalls auf bestimmte schutzbedürftige
Untergruppen, sowie der Umwelt sicherzustellen, sollte bei besonders
besorgniserregenden Stoffen entsprechend dem Vorsorgeprinzip mit
großer Umsicht vorgegangen werden. Weisen die natürlichen oder
juristischen Personen, die einen Zulassungsantrag stellen, gegenüber der Bewilligungsbehörde nach, dass
die mit der Verwendung des Stoffes einhergehenden Risiken für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt angemessen beherrscht werden, so sollte
die Zulassung erteilt werden. Anderenfalls kann eine Verwendung dennoch
zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass der sozioökonomische Nutzen, der sich aus der Verwendung des
Stoffes ergibt, die mit seiner Verwendung verbundenen Risiken
überwiegt und es keine geeigneten Alternativstoffe oder
-technologien gibt, die wirtschaftlich und technisch tragfähig wären.
Im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts ist es
zweckmäßig, dass die
Kommission die Rolle der Bewilligungsbehörde
übernimmt.
(70) Schädliche
Auswirkungen von besonders besorgniserregenden Stoffen auf die menschliche Gesundheit und
die Umwelt sollten durch die Anwendung geeigneter Risikomanagementmaßnahmen verhindert werden, um
sicherzustellen, dass alle Gefahren im Zusammenhang mit den Verwendungen eines
Stoffes angemessen beherrscht werden, wobei die allmähliche Substitution
dieser Stoffe durch geeignete, weniger bedenkliche Alternativstoffe anzustreben
ist. Durch Risikomanagementmaßnahmen sollte gewährleistet
werden, dass die Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen bei ihrer
Herstellung, ihrem Inverkehrbringen und ihrer Verwendung einschließlich
Einleitungen, Emissionen und Verlusten während ihres gesamten Lebenszyklus
unter dem Schwellenwert liegt, ab dem schädliche Auswirkungen auftreten
können. Für alle Stoffe, für die eine Zulassung erteilt wurde,
und für alle anderen Stoffe, für die kein sicherer Schwellenwert
festgelegt werden kann, sind stets Maßnahmen zu
treffen, um die Exposition und Emissionen so weit wie technisch und praktisch
möglich zu reduzieren, um die Wahrscheinlichkeit schädlicher
Auswirkungen möglichst gering zu halten. Maßnahmen zur
Gewährleistung angemessener
Kontrollen sind in jedem Stoffsicherheitsbericht
anzugeben. Diese Maßnahmen sollten umgesetzt und erforderlichenfalls auch
den anderen Akteuren entlang der Lieferkette empfohlen werden.
(71) Unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der REACH-Durchführungsprojekte
können Methoden zur Festlegung von Schwellenwerten für krebserzeugende
und erbgutverändernde Stoffe entwickelt werden. Der betreffende Anhang
kann auf der Grundlage dieser Methoden geändert werden, damit gegebenenfalls Schwellenwerte verwendet werden
können, wobei ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit
und die Umwelt sicherzustellen ist.
(72) Damit besonders
besorgniserregende Stoffe gegebenenfalls durch geeignete alternative Stoffe oder
Technologien ersetzt werden können, sollten alle Zulassungsantragsteller
eine Analyse der Alternativen unter Berücksichtigung ihrer Risiken und der
technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit der Substitution
vorlegen, einschließlich Informationen über
alle Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und -vorhaben des
Antragstellers. Außerdem sollten die Zulassungen einer befristeten
Überprüfung unterliegen, deren Dauer für jeden Einzelfall festgelegt wird, und in der Regel an Auflagen, einschließlich einer
Überwachung, geknüpft sein.
(73) Bringt die
Herstellung, Verwendung oder das Inverkehrbringen eines Stoffes als solchem, in
einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die
Umwelt mit sich, so sollte die Substitution des Stoffes vorgeschrieben werden,
wobei zu berücksichtigen ist, ob weniger bedenkliche Alternativstoffe oder
-verfahren verfügbar sind und mit welchem wirtschaftlichen und sozialen
Nutzen die Verwendung des Stoffes, der ein unannehmbares Risiko darstellt, verbunden ist.
(74) Die Substitution
eines besonders besorgniserregenden Stoffes durch geeignete, weniger bedenkliche
alternative Stoffe oder Technologien sollte von allen Antragstellern
geprüft werden, die sich um die Zulassung von Verwendungen des Stoffes als
solchem, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis bemühen, indem sie
eine Analyse der Alternativen, der Risiken der Verwendung von Alternativen
sowie der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit der
Substitution durchführen.
(75) Mit wenigen Ausnahmen
können für alle Stoffe, die in den Anwendungsbereich dieser
Verordnung fallen, Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens
und der Verwendung gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
eingeführt werden. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen,
die als solche oder in Zubereitungen in ihrer Verwendung durch Verbraucher
krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 oder 2 sind, sollten weiterhin
beschränkt werden.
(76) Erfahrungen auf
internationaler Ebene zeigen, dass Stoffe mit persistenten, bioakkumulierbaren
und toxischen Eigenschaften oder mit sehr persistenten und sehr
bioakkumulierbaren Eigenschaften besonders besorgniserregend sind; zugleich wurden Kriterien für die
Ermittlung derartiger Stoffe entwickelt. Bestimmte andere Stoffe sind so
besorgniserregend, dass sie fallweise in der gleichen Art
behandelt werden sollten. Die Kriterien in Anhang XIII sollten unter
Berücksichtigung der derzeitigen und
eventueller neuer Erfahrungen bei der Ermittlung
dieser Stoffe überprüft und erforderlichenfalls geändert werden,
um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt
sicherzustellen.
(77) Im Hinblick auf
Erwägungen der Durchführbarkeit und Praktikabilität zum einen
bei natürlichen oder juristischen Personen, die Antragsdossiers
vorzubereiten und angemessene Risikomanagementmaßnahmen zu treffen haben, und zum
anderen bei Behörden, die die Zulassungsanträge zu bearbeiten haben,
sollten lediglich eine begrenzte Zahl von Stoffen zur gleichen Zeit das
Zulassungsverfahren durchlaufen, realistische Antragsfristen gesetzt werden und
bestimmte Verwendungen ausgenommen werden können. Stoffe, die die
Kriterien für die Zulassung erfüllen, sollten in ein Verzeichnis der
für eine Einbeziehung in das Zulassungsverfahren in Frage
kommenden Stoffe aufgenommen werden. In diesem
Verzeichnis sollten Stoffe, die vom Arbeitsprogramm der Agentur erfasst werden, eindeutig
gekennzeichnet sein.
(78) Die Agentur sollte
Empfehlungen zur Priorisierung von Stoffen, die dem Zulassungsverfahren
unterstellt werden sollen, abgeben, damit sichergestellt ist, dass die
Entscheidungen den Bedürfnissen der Gesellschaft und dem Stand der
Forschung und Entwicklung gerecht werden.
(79) Ein
vollständiges Verbot eines Stoffes würde bedeuten, dass keine seiner
Verwendungen zugelassen werden könnte. Daher wäre es sinnlos, die
Einreichung von Zulassungsanträgen zu gestatten. In solchen Fällen
sollte der Stoff aus dem Verzeichnis der Stoffe, für die Anträge
eingereicht werden können, gestrichen und in das Verzeichnis der Stoffe mit
eingeschränkter Verwendung aufgenommen werden.
(80) Die Bestimmungen
über die Zulassung und Beschränkung sollten so aufeinander abgestimmt
sein, dass das effiziente Funktionieren des Binnenmarkts und der Schutz der
menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt gewährleistet sind.
Gelten bei der Aufnahme des betreffenden Stoffes in das Verzeichnis der Stoffe,
für die Zulassungsanträge eingereicht werden können, bereits
Beschränkungen, so sollten sie für diesen Stoff beibehalten werden.
Die Agentur sollte prüfen, ob die Risiken, die von Stoffen in Erzeugnissen
ausgehen, angemessen beherrscht werden, und, wenn dies nicht der Fall ist, ein
Dossier zur Einführung weiterer Beschränkungen für Stoffe, deren
Verwendung der Zulassungspflicht unterliegt, ausarbeiten.
(81) Zur Schaffung eines
harmonisierten
Konzepts für die Zulassung von Verwendungen
bestimmter Stoffe sollte die Agentur Stellungnahmen zu den Risiken, die sich
aus diesen Verwendungen ergeben, einschließlich darüber, ob der
Stoff angemessen beherrscht wird, sowie zu sozioökonomischen Analysen abgeben, die ihr von Dritten
unterbreitet werden. Diese Stellungnahmen sollten von der
Kommission bei der Entscheidung über eine
Zulassungserteilung berücksichtigt werden.
(82) Damit eine effektive
Überwachung und Durchsetzung des Zulassungserfordernisses möglich
ist, sollten nachgeschaltete Anwender, denen eine ihrem Lieferanten erteilte
Zulassung zugute
kommt, der Agentur ihre Verwendung des Stoffes
mitteilen.
(83) Unter diesen
Umständen ist es angebracht, dass die
Kommission ihre endgültigen Entscheidungen
über die Erteilung oder Verweigerung von Zulassungen nach einem Regelungsverfahren trifft, um eine Prüfung der
weiter reichenden Auswirkungen in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen und
die Mitgliedstaaten enger an diesen Entscheidungen zu beteiligen.
(84) Zur Beschleunigung
des derzeitigen Systems sollte das Beschränkungsverfahren neu gestaltet
werden, und die Richtlinie 76/769/EWG, die wesentlich geändert und
mehrmals angepasst wurde, sollte ersetzt werden. Aus Gründen der Klarheit
und als Ausgangspunkt für dieses neue beschleunigte
Beschränkungsverfahren sollten alle nach dieser Richtlinie festgelegten Beschränkungen in die vorliegende Verordnung übernommen werden.
Erforderlichenfalls sollte die
Kommission die Anwendung von Anhang XVII dieser
Verordnung durch von ihr zu erarbeitende Leitlinien erleichtern.
(85) Im Zusammenhang mit
Anhang XVII sollten die Mitgliedstaaten während einer
Übergangszeit strengere Beschränkungen beibehalten
dürfen, sofern diese Beschränkungen nach Maßgabe des Vertrags mitgeteilt wurden. Hiervon sollten
Stoffe als solche, Stoffe in Zubereitungen und Stoffe in Erzeugnissen, deren
Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung Beschränkungen
unterliegt, betroffen sein. Die
Kommission sollte ein Verzeichnis der
Beschränkungen erstellen. Das würde der
Kommission die Gelegenheit bieten, die betreffenden Maßnahmen mit
Blick auf eine etwaige Harmonisierung zu überprüfen.
(86) Es sollte in der
Verantwortung der Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender
liegen, angemessene Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln, damit ein
hohes Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt
vor den Risiken aus Herstellung, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Stoffes
als solchem, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis gewährleistet
ist. Wird dies jedoch als unzureichend betrachtet und sind gemeinschaftliche
Rechtsvorschriften gerechtfertigt, so sollten entsprechende Beschränkungen
vorgesehen werden.
(87) Zum Schutz der
menschlichen Gesundheit und der Umwelt können Beschränkungsregelungen für die Herstellung, das
Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes als solchem, in einer
Zubereitung oder einem Erzeugnis Bedingungen für die Herstellung, das
Inverkehrbringen oder die Verwendung oder deren Verbot beinhalten. Daher ist es
erforderlich, derartige Beschränkungen und alle Änderungen derselben
in ein Verzeichnis aufzunehmen.
(88) Zur Vorbereitung
eines Beschränkungsvorschlags und für ein wirksames Funktionieren
einer solchen Rechtsvorschrift sollte es eine gute Zusammenarbeit,
Koordinierung und Information zwischen den
Mitgliedstaaten, der Agentur, anderen Einrichtungen der Gemeinschaft, der
Kommission und interessierten Kreisen geben.
(89) Um den
Mitgliedstaaten die Gelegenheit zur Einreichung von Vorschlägen zur
Behandlung eines spezifischen Risikos für die menschliche Gesundheit und die
Umwelt zu geben, sollten die Mitgliedstaaten ein Dossier gemäß
ausführlichen Anforderungen zusammenstellen. Darin sollte begründet sein, warum eine gemeinschaftsweite
Maßnahme erforderlich ist.
(90) Zur Schaffung eines
harmonisierten
Konzepts für Beschränkungen sollte die
Agentur dieses Verfahren
koordinieren, zum Beispiel indem sie die jeweiligen
Berichterstatter ernennt und die Einhaltung der Bestimmungen der
einschlägigen Anhänge prüft. Die Agentur sollte ein Verzeichnis
der Stoffe führen, für die ein Beschränkungsdossier
ausgearbeitet wird.
(91) Damit die
Kommission sich mit einem spezifischen Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt
befassen kann, das einer gemeinschaftsweiten Maßnahme bedarf, sollte sie
die Möglichkeit haben, die Agentur mit der Ausarbeitung eines
Beschränkungsdossiers zu betrauen.
(92) Aus Gründen der
Transparenz sollte die Agentur das jeweilige Dossier einschließlich der
empfohlenen Beschränkungen veröffentlichen und um Stellungnahme
bitten.
(93) Damit das Verfahren
fristgerecht abgeschlossen werden kann, sollte die Agentur ihre Stellungnahmen
zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und ihren Auswirkungen auf der Grundlage
eines von einem Berichterstatter ausgearbeiteten Entwurfs einer Stellungnahme
vorlegen.
(94) Zur Beschleunigung
des Beschränkungsverfahrens sollte die
Kommission ihren Änderungsentwurf innerhalb
einer bestimmten Frist nach Eingang der Stellungnahmen der Agentur
ausarbeiten.
(95) Die Arbeit der
Agentur sollte in hohem Maße die Glaubwürdigkeit der
Rechtsvorschriften über Chemikalien, der Entscheidungsfindungsverfahren
und ihrer wissenschaftlichen Grundlage in Fachkreisen und der
Öffentlichkeit gewährleisten. Auch bei der
Koordinierung der
Kommunikation im Zusammenhang mit dieser Verordnung
und ihrer Durchführung sollte die Agentur eine zentrale Rolle wahrnehmen.
Daher ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Gemeinschaftsorgane, die Mitgliedstaaten, die breite
Öffentlichkeit und die interessierten Kreise Vertrauen in die Agentur
haben. Sie muss deshalb unbedingt unabhängig sein, hohe wissenschaftliche,
technische und regulatorische
Kompetenz besitzen sowie transparent und effizient
arbeiten.
(96) Die Struktur der
Agentur sollte den von ihr zu erfüllenden Aufgaben angemessen sein. Die Erfahrungen mit
ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen können hierfür als
Richtschnur dienen, allerdings sollte die Struktur so angepasst werden, dass
sie den besonderen Erfordernissen dieser Verordnung entspricht.
(97) Die tatsächliche
Übermittlung von Informationen über chemische Risken und deren
Beherrschung ist ein wesentlicher Bestandteil des durch die vorliegende Verordnung eingeführten Systems. Die
Agentur sollte bei der Ausarbeitung von Leitlinien für alle Beteiligten
die bewährten Verfahren der Chemiebranche und anderer Sektoren
berücksichtigen.
(98) Im Interesse der
Effizienz sollte das Personal des Sekretariats der Agentur im Wesentlichen
technisch-administrative und wissenschaftliche Aufgaben erfüllen, ohne dabei die
wissenschaftlichen und technischen Ressourcen der Mitgliedstaaten in Anspruch
zu nehmen. Der Direktor sollte dafür Sorge tragen, dass die Agentur ihre
Aufgaben effizient und unabhängig erfüllt.
Damit die Agentur der ihr zugedachten Rolle entsprechen kann, sollten im
Verwaltungsrat jeder Mitgliedstaat, die
Kommission sowie von der
Kommission benannte sonstige Interessengruppen
vertreten sein, um die Einbeziehung der interessierten Kreise und des
Europäischen Parlaments sicherzustellen, und die Zusammensetzung des
Verwaltungsrats sollte höchsten Ansprüchen an die Fachkompetenz genügen und ein breites Spektrum von
Sachverstand in den Bereichen Sicherheit bzw. Regulierung chemischer Stoffe sowie das erforderliche
Fachwissen in allgemeinen Finanz- und Rechtsfragen bieten.
(99) Die Agentur sollte
über die erforderlichen Mittel verfügen, um alle Aufgaben zu erfüllen, die erforderlich sind, damit
sie der ihr zugedachten Rolle entspricht.
(100) Struktur und
Höhe der Gebühren sollten durch eine Verordnung der
Kommission festgelegt werden; dabei sollte auch angegeben werden, unter welchen Umständen ein Teil
der Gebühren an die zuständige Behörde des betreffenden
Mitgliedstaates abgeführt wird.
(101) Der Verwaltungsrat
der Agentur sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um
den Haushalt festzustellen, seine Ausführung zu
kontrollieren, eine Geschäftsordnung
auszuarbeiten, Finanzvorschriften zu erlassen und den Direktor zu
ernennen.
(102) Über den
Ausschuss für Risikobeurteilung und den Ausschuss für
sozioökonomische Analyse sollte die Agentur die Funktion
der der
Kommission angegliederten wissenschaftlichen Ausschüsse
übernehmen und wissenschaftliche Stellungnahmen in ihrem
Zuständigkeitsbereich abgeben.
(103) Über den
Ausschuss der Mitgliedstaaten sollte die Agentur darauf hinarbeiten, zwischen
den Behörden der Mitgliedstaaten Einvernehmen in einzelnen Fragen zu
erzielen, die einen harmonisierten Ansatz erfordern.
(104) Es ist erforderlich,
eine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den zuständigen
Behörden in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, so dass die
wissenschaftlichen Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung und des Ausschusses für
sozioökonomische Analyse auf dem
größtmöglichen in der Gemeinschaft vorhandenen
wissenschaftlichen und technischen Sachverstand beruhen. Zu demselben Zweck
sollten diese Ausschüsse auch ergänzendes spezielles Fachwissen in
Anspruch nehmen können.
(105) Angesichts der
erhöhten Verantwortung natürlicher oder juristischer Personen
für die sichere Verwendung chemischer Stoffe bedarf es einer besseren
Durchsetzung der Vorschriften. Die Agentur sollte daher ein Forum bieten, in
dessen Rahmen die Mitgliedstaaten Informationen über ihre Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Rechtsvorschriften über
Chemikalien austauschen und diese Tätigkeiten
koordinieren können. Dieser derzeit informellen
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten würde ein formellerer Rahmen Vorteile
bringen.
(106) Es sollte eine
Widerspruchskammer innerhalb der Agentur eingerichtet werden, damit
gewährleistet ist, dass Widersprüche natürlicher oder
juristischer Personen, die von Entscheidungen der Agentur betroffen sind,
bearbeitet werden.
(107) Die Agentur sollte
zum Teil aus den von den natürlichen oder juristischen Personen zu
entrichtenden Gebühren und zum Teil aus dem Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Gemeinschaften finanziert werden. Das gemeinschaftliche
Haushaltsverfahren sollte
insoweit gelten, als Beihilfen aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften betroffen sind.
Außerdem sollte die Rechnungsprüfung vom Rechungshof
gemäß Artikel 91 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 2343/2002 der
Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die
Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß
Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
vorgenommen werden.
(108) Wenn die
Kommission und die Agentur es für angezeigt
halten, sollte es möglich sein, dass sich Vertreter von Drittstaaten an
der Arbeit der Agentur beteiligen.
(109) Die Agentur sollte
durch die Zusammenarbeit mit Organisationen, die an der Harmonisierung
internationaler Regelungen interessiert sind, die Rolle der
Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten bei derartigen
Harmonisierungstätigkeiten unterstützen. Um einen breiten
internationalen
Konsens zu fördern, sollte die Agentur
bestehende oder sich herausbildende internationale Standards für Regelungen über chemische Stoffe wie
beispielsweise das Global Harmonisierte System (GHS) zur Einstufung und
Kennzeichnung von Chemikalien berücksichtigen.
(110) Die Agentur sollte
die erforderliche Infrastruktur für die natürlichen oder juristischen
Personen bereitstellen, damit diese ihren Verpflichtungen zur gemeinsamen
Nutzung von Daten nachkommen können.
(111) Wichtig ist eine
klare Abgrenzung der Aufgaben der Agentur gegenüber den jeweiligen Aufgaben der Europäischen Arzneimittel-Agentur
(EMEA), errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur
Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die
Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur
Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur
, der Europäischen
Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), errichtet durch die
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und
Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen
Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
, und des Beratenden
Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz, eingesetzt durch den Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003
. Daher sollte die Agentur
Verfahrensregeln für diejenigen Fälle erarbeiten, in
denen eine Zusammenarbeit mit der EFSA oder dem Beratenden Ausschuss für
Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erforderlich
ist. Diese Verordnung sollte ansonsten die Zuständigkeiten, die der EMA,
der EFSA oder dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften
verliehen wurden, unberührt lassen.
(112) Um das Funktionieren
des Binnenmarkts für Stoffe als solche oder in Zubereitungen zu erreichen
und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz für die menschliche
Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten, sollten Regeln für ein Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis aufgestellt werden.
(113) Die Einstufung und
Kennzeichnung der einzelnen Stoffe, die entweder registriert werden müssen oder unter
Artikel 1 der Richtlinie 67/548/EWG
fallen und in Verkehr gebracht werden, sollte daher der Agentur gemeldet
werden, damit diese Angaben in das Verzeichnis aufgenommen werden
können.
(114) Um einen
harmonisierten Schutz der breiten Öffentlichkeit und insbesondere von
Personen, die mit bestimmten Stoffen in
Kontakt
kommen,
sowie die ordnungsgemäße Durchführung anderer
Gemeinschaftsvorschriften, die auf der Einstufung und Kennzeichnung beruhen, zu
gewährleisten, sollten in einem Verzeichnis sowohl die nach
Möglichkeit von den Herstellern und Importeuren eines Stoffes vereinbarte
Einstufung gemäß den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG als auch die Entscheidungen erfasst
werden, die auf Gemeinschaftsebene zur Harmonisierung der Einstufung und
Kennzeichnung bestimmter Stoffe getroffen werden. Dabei sollten die Arbeiten
und Erfahrungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß der
Richtlinie 67/548/EWG,
einschließlich der Einstufung und Kennzeichnung bestimmter in
Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
aufgeführter Stoffe oder Gruppen von Stoffen, in vollem Umfang
berücksichtigt werden.
(115) Die verfügbaren
Mittel sollten gezielt für die Stoffe eingesetzt werden, die am meisten
Anlass zu Besorgnis geben. Daher sollte ein Stoff in Anhang I der
Richtlinie 67/548/EWG
aufgenommen werden, wenn er die Kriterien für die Einstufung als
krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1, 2 oder 3, als Inhalationsallergen oder
im Einzelfall nach anderen Wirkungen erfüllt. Es sollte vorgesehen werden,
dass die zuständigen Behörden der Agentur Vorschläge
unterbreiten können. Die Agentur sollte zu einem Vorschlag Stellung
nehmen, wobei die interessierten Parteien die Möglichkeit haben sollten,
Stellungnahmen abzugeben. Im Anschluss daran sollte die
Kommission eine Entscheidung treffen.
(116) Regelmäßige Berichte der Mitgliedstaaten
und der Agentur über die Anwendung dieser Verordnung werden ein
unerlässliches Mittel für die Überwachung der Durchführung
dieser Verordnung und für die Beobachtung von Entwicklungen in diesem
Bereich darstellen. Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen dieser Berichte
werden ein nützliches und praktisches Instrument zur Überprüfung
dieser Verordnung und, falls erforderlich, zur Formulierung von
Änderungsvorschlägen sein.
(117) Die EU-Bürger
sollten Zugang zu Informationen über chemische Stoffe
haben, denen gegenüber sie möglicherweise exponiert sind,
damit sie bewusste Entscheidungen über die eigene Verwendung von
Chemikalien treffen können. Ein transparenter
Weg hierzu ist der freie und problemlose Zugang zu Basisangaben, die in der Datenbank der Agentur gespeichert
sind; dazu gehören Kurzprofile der gefährlichen Eigenschaften,
Kennzeichnungsanforderungen und einschlägige Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft mit zugelassenen Verwendungen und Risikomanagementmaßnahmen. Die Agentur und die
Mitgliedstaaten sollten den Zugang zu Informationen gemäß der
Richtlinie 2003/4/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
, der Verordnung
(EG) Nr. 1049/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den
Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des
Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission
und gemäß dem
Übereinkommen der VN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, dem die Europäische Gemeinschaft
beigetreten ist, ermöglichen.
(118) Die Offenlegung von Informationen im Rahmen dieser Verordnung
unterliegt den besonderen Anforderungen der Verordnung
(EG) Nr. 1049/2001. In der genannten
Verordnung werden verbindliche Fristen für die Weitergabe von Informationen sowie Verfahrensgarantien einschließlich eines
Widerspruchsrechts festgelegt. Der Verwaltungsrat sollte die
Durchführungsbestimmungen für die Anwendung dieser Regelungen für die Agentur erlassen.
(119) Neben ihrer
Beteiligung an der Durchführung des Gemeinschaftsrechts sollten die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Nähe zu
den Interessengruppen in den Mitgliedstaaten an dem Austausch von Informationen
über Risiken von Stoffen und über die Pflichten der natürlichen
und juristischen Personen aufgrund des Chemikalienrechts mitwirken.
Gleichzeitig ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur, der
Kommission und den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten erforderlich, um die
Kohärenz und Effizienz des gesamten
Kommunikationsprozesses sicherzustellen.
(120) Damit das durch
diese Verordnung eingerichtete System wirksam funktionieren kann, bedarf es
einer guten Zusammenarbeit und
Koordinierung sowie eines guten
Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten, der Agentur und der
Kommission bei der Durchsetzung.
(121) Um die Beachtung
dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten wirksame
Maßnahmen zur Beobachtung und
Kontrolle treffen. Die erforderlichen Inspektionen
sollten geplant und durchgeführt werden, und über die Ergebnisse
sollte Bericht erstattet werden.
(122) Um bei der
Durchführung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten Transparenz,
Unparteilichkeit und Einheitlichkeit zu gewährleisten, ist es
erforderlich, dass die Mitgliedstaaten ein geeignetes Sanktionssystem schaffen,
in dessen Rahmen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende
Sanktionen für Verstöße verhängt werden können, da
Verstöße einen Schaden für die menschliche Gesundheit und die
Umwelt nach sich ziehen können.
(123) Die für die
Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen und
bestimmte Änderungen an dieser Verordnung sollten gemäß dem
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom
28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung
der der
Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse
erlassen werden.
(124) Insbesondere sollte
die
Kommission ermächtigt werden, die Anhänge
unter bestimmten Umständen zu ändern, um Vorschriften für die
Prüfmethoden zu erlassen, den Prozentsatz der für die Prüfung
der Erfüllung der Anforderungen auszuwählenden Dossiers bzw. die
Kriterien für ihre Auswahl zu ändern sowie die Kriterien zur
Bestimmung dessen, was eine angemessene Begründung für die technische
Unmöglichkeit von Prüfungen ist, festzulegen. Da diese Maßnahmen von allgemeiner
Tragweite sind und nicht wesentliche Teile dieser Verordnung ändern und
diese Verordnung durch Hinzufügung neuer, nicht wesentlicher Teile
ergänzen, sind sie gemäß dem Regelungsverfahren mit
Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses
1999/468/EG zu erlassen.
(125) Es ist von
wesentlicher Bedeutung, dass während des Übergangs zur vollen Anwendbarkeit der Bestimmungen
dieser Verordnung und insbesondere in der Phase, in der die Agentur ihre Arbeit
aufnimmt, Regelungen für chemische Stoffe wirksam und
zügig getroffen werden. Daher sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen
werden, damit die
Kommission die erforderliche Unterstützung
für die Errichtung der Agentur leisten kann, einschließlich des
Abschlusses von Verträgen und der Ernennung eines Interimsdirektors, bis
der Verwaltungsrat der Agentur selbst einen Direktor ernennen kann.
(126) Damit die Arbeiten
im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93
und der Richtlinie 76/769/EWG voll genutzt werden
können und nicht verloren gehen, sollte die
Kommission dazu ermächtigt werden, in der
Anlaufphase Beschränkungsverfahren einzuleiten, die auf den bereits
geleisteten Arbeiten beruhen, ohne das in der vorliegenden Verordnung für Beschränkungen
vorgesehene Verfahren vollständig durchlaufen zu müssen. Ab
Inkrafttreten dieser Verordnung sollten alle diese Elemente zur
Unterstützung der Risikominderungsmaßnahmen verwendet
werden.
(127) Die Bestimmungen
dieser Verordnung sollten gestaffelt in Kraft treten, damit der
Übergang zu dem neuen System reibungslos vonstatten gehen
kann Darüber hinaus sollte ein schrittweises Inkrafttreten der
Bestimmungen es allen Betroffenen – Behörden, natürlichen
oder juristischen Personen und Interessengruppen – erlauben, ihre
Ressourcen rechtzeitig zur Vorbereitung auf die neuen Pflichten zu
konzentrieren.
(128) Diese Verordnung
tritt an die Stelle folgender Rechtsakte:
Richtlinie 76/769/EWG,
Richtlinie 91/155/EWG der
Kommission
,
Richtlinie 93/67/EWG der
Kommission
,
Richtlinie 93/105/EG der
Kommission
,
Richtlinie 2000/21/EG der
Kommission
, Verordnung
(EWG) Nr. 793/93 und Verordnung
(EG) Nr. 1488/94 der
Kommission
. Diese Richtlinien und
Verordnungen sollten daher aufgehoben werden.
(129) Aus Gründen der
Kohärenz sollte die
Richtlinie 1999/45/EG, in
der bereits in dieser Verordnung erfasste Sachverhalte behandelt sind,
geändert werden.
(130) Da die Ziele dieser
Verordnung, nämlich Regeln für Stoffe festzulegen und eine Europäische Chemikalienagentur zu
errichten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden
können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann
die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das
zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(131) Die Verordnung steht
im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
anerkannt sind. Insbesondere
wird mit dieser Verordnung die volle Übereinstimmung mit den
Grundsätzen des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung
angestrebt, die in Artikel 37 der Charta verankert
sind –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG
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