Abschnitt 5: Bewertung der Positionen zu
Meldezwecken
Artikel 33
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47
Absatz 2,
auf Vorschlag der
Kommission,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
nach Stellungnahme der
Europäischen Zentralbank
,
nach Anhörung des
Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Die
Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom
15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von
Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
wurde mehrfach erheblich
geändert. Anlässlich neuerlicher Änderungen empfiehlt sich aus
Gründen der Klarheit eine Neufassung.
(2) Eines der Ziele der
Richtlinie 2004/39/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über
Märkte für Finanzinstrumente
ist es, dass Wertpapierfirmen,
die von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats
zugelassen wurden und von diesen beaufsichtigt werden, in anderen
Mitgliedstaaten uneingeschränkt Zweigniederlassungen gründen und
Dienstleistungen erbringen können. Die genannte Richtlinie sieht daher die
Koordinierung der Rechtsvorschriften über die
Zulassung und die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen
vor.
(3) In der
Richtlinie 2004/39/EG
sind jedoch weder gemeinsame Normen für die Eigenmittel von
Wertpapierfirmen vorgesehen noch wird die Höhe des Anfangskapitals dieser
Firmen oder ein gemeinsamer Rahmen für die Überwachung der Risiken,
denen diese Firmen ausgesetzt sind, festgelegt.
(4) Es ist
zweckmäßig, eine Harmonisierung nur soweit vorzunehmen, wie dies zur
Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der
Aufsichtssysteme unbedingt erforderlich und hinreichend ist; um die gegenseitige Anerkennung innerhalb des Rahmens des
Finanzbinnenmarktes zu bewerkstelligen, sollten Maßnahmen ergriffen
werden, mit denen die Definition der Eigenmittel von Wertpapierfirmen, die
Festlegung der Höhe des Anfangskapitals und die
Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die
Kontrolle der Risiken, denen Wertpapierfirmen
ausgesetzt sind,
koordiniert werden.
(5) Da die Ziele dieser
Richtlinie, nämlich die Festlegung der Kapitaladäquanzanforderungen für
Wertpapierfirmen und Kreditinstitute sowie der Vorschriften für ihre
Berechnung und ihre Beaufsichtigung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden können und daher
wegen des Umfangs und der Wirkungen der
vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen
sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags
festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das
für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus.
(6) Für das
Anfangskapital sollte je nach der Bandbreite der den Wertpapierfirmen
gestatteten Tätigkeiten eine unterschiedliche Höhe festgesetzt werden.
(7) Bereits bestehende
Wertpapierfirmen sollten ihre Geschäftstätigkeit unter bestimmten
Voraussetzungen fortsetzen können, auch wenn sie nicht den Mindestbetrag
an Anfangskapital nachweisen können, der für neu gegründete Wertpapierfirmen vorgeschrieben
ist.
(8) Die Mitgliedstaaten
sollten darüber hinaus strengere Vorschriften als in dieser Richtlinie
vorgesehen erlassen können.
(9) Das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarktes erfordert nicht nur Rechtsvorschriften, sondern
auch eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit sowie eine
erheblich verstärkte
Konvergenz der Regulierungs- und Aufsichtspraktiken der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
(10) In der Mitteilung der
Kommission vom 11. Mai 1999 mit dem Titel
„Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan” werden
verschiedene Ziele genannt, die zur Vollendung des Binnenmarktes für
Finanzdienstleistungen verwirklicht werden müssen. Der Europäische
Rat von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 hat das Ziel vorgegeben, den Aktionsplan bis 2005 umzusetzen. Die
Neufassung der Eigenmittelbestimmungen ist ein wesentliches Element des
Aktionsplans.
(11) Da die
Wertpapierfirmen in Bezug auf ihre Handelsbuchtätigkeit den gleichen
Risiken ausgesetzt sind wie die Kreditinstitute, sollten die relevanten Bestimmungen der
Richtlinie 2006/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006
über die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute auch entsprechend auf
Wertpapierfirmen angewandt werden.
(12) Die Eigenmittel von
Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten (nachfolgend unter dem Oberbegriff „Institute” zusammengefasst)
können der Absorbierung von Verlusten dienen, die nicht durch ausreichende
Gewinnvolumina unterlegt sind, um so die
Kontinuität der Geschäftstätigkeit der
Institute sowie den Anlegerschutz zu gewährleisten. Die Eigenmittel
dienen den zuständigen Behörden auch als ein wichtiger Maßstab,
insbesondere wenn es um die Bewertung der Solvenz der Institute geht, aber auch
für andere Aufsichtszwecke. Darüber hinaus treten Institute im
Binnenmarkt in direkten Wettbewerb miteinander. Um das Finanzsystem der
Gemeinschaft zu stärken und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist es
zweckmäßig, gemeinsame Basisstandards für Eigenmittel
festzulegen.
(13) Für die in
Erwägungsgrund 12 genannten Zwecke ist es
zweckmäßig, die Definition der Eigenmittel in der
Richtlinie 2006/48/EG als
Grundlage zu nehmen und zusätzliche besondere Regeln einzuführen, mit denen dem
unterschiedlichen Anwendungsbereich der marktrisikobezogenen Eigenkapitalanforderungen Rechnung
getragen wird.
(14) Gemeinsame Regeln für die Beaufsichtigung und
Überwachung der unterschiedlichen Arten von Risiken von Kreditinstituten
wurden bereits in der Richtlinie 2000/12/EG
festgelegt.
(15) Diesbezüglich
sollten die Bestimmungen zu den Mindesteigenkapitalanforderungen im
Zusammenhang mit anderen spezifischen Instrumenten gesehen werden, die
ebenfalls der Harmonisierung der grundlegenden Techniken für die Beaufsichtigung der
Institute dienen.
(16) Es ist erforderlich,
gemeinsame Regeln für die Marktrisiken von Kreditinstituten
zu entwickeln und einen ergänzenden Rahmen für die Beaufsichtigung
der Risiken zu schaffen, denen die Institute ausgesetzt sind, und zwar
insbesondere der Marktrisiken einschließlich der Positionsrisiken, der
Gegenparteiausfall- und Lieferrisiken und der
Fremdwährungsrisiken.
(17) Es ist erforderlich,
den Begriff „Handelsbuch” einzuführen,
der Wertpapierpositionen und Positionen in anderen Finanzinstrumenten umfasst,
die zum Zweck des Handels gehalten werden und bei denen in erster Linie
Marktrisiken und Risiken im Zusammenhang mit bestimmten Finanzdienstleistungen
für Kunden bestehen.
(18) Zur Verringerung des
Verwaltungsaufwands für Institute, bei denen Handelsbuchgeschäfte
sowohl absolut als auch relativ nur einen geringen Umfang haben, sollten solche
Institute statt der Anforderungen der Anhänge I und II dieser
Richtlinie die Richtlinie 2006/48/EG
anwenden können.
(19) Es ist wichtig, dass
bei der
Kontrolle des Abwicklungs- und Lieferrisikos bereits bestehende Systeme berücksichtigt
werden, die einen angemessenen Schutz und damit eine Minderung dieser Risiken
bieten.
(20) In jedem Fall sollten
die Institute die Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Deckung des
Fremdwährungsrisikos aller ihrer Umsätze erfüllen. Für
die Deckung von Positionen in eng verbundenen Währungen sollten niedrigere
Kapitalanforderungen gelten, wobei die enge Verbundenheit entweder statistisch
erwiesen sein oder sich aus bindenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen
ergeben muss.
(21) Die
Eigenkapitalanforderungen für Warenhändler, einschließlich
für jene Händler, die derzeit von den Anforderungen der
Richtlinie 2004/39/EG
ausgenommen sind, werden gegebenenfalls in Verbindung mit der
Überprüfung der genannten Ausnahme gemäß Artikel 65
Absatz 3 jener Richtlinie überprüft.
(22) Die Liberalisierung
der
Gas- und Elektrizitätsmärkte ist sowohl in
wirtschaftlicher als auch in politischer Hinsicht ein bedeutendes Ziel für
die Gemeinschaft. Daher sollten die Eigenkapitalanforderungen und sonstigen
Aufsichtsregeln, die auf in diesen Märkten tätige
Unternehmen angewandt werden sollen, angemessen sein und die Verwirklichung der
Liberalisierung nicht ungebührlich behindern. Das Ziel der Liberalisierung
sollte insbesondere bei der Durchführung der in Erwägungsgrund 21 genannten Überprüfungen
berücksichtigt werden.
(23) Das Bestehen interner
Systeme zur Überwachung und
Kontrolle der Zinsrisiken aller Umsätze der
Institute ist für die Minimierung dieser Risiken von besonderer
Wichtigkeit. Diese Systeme sollten daher von den zuständigen Behörden
überwacht werden.
(24) Da die
Richtlinie 2006/48/EG
keine gemeinsamen Regeln für die Überwachung und
Kontrolle von Großrisiken bei Geschäften
aufstellt, bei denen in erster Linie Marktrisiken bestehen, ist es
zweckmäßig, solche Regeln vorzusehen.
(25) Die Institute tragen
ein erhebliches operationelles Risiko, das durch Eigenkapital unterlegt werden muss. In diesem Zusammenhang ist es
wichtig, der Verschiedenheit der Institute in der EU Rechnung zu tragen, indem
alternative Ansätze vorgesehen werden.
(26) In der
Richtlinie 2006/48/EG
wird der Grundsatz der
Konsolidierung aufgestellt. Es werden keine
gemeinsamen Regeln für die
Konsolidierung bei Finanzinstituten festgelegt, bei deren Geschäftstätigkeit in erster
Linie Marktrisiken bestehen.
(27) Um für die
Institute einer Gruppe ein angemessenes Maß an Solvenz zu
gewährleisten, ist es unerlässlich, dass die
Mindesteigenkapitalanforderungen auf der Grundlage der
konsolidierten Finanzsituation der Gruppe gelten. Um
sicherzustellen, dass die Eigenmittel innerhalb der Gruppe angemessen verteilt
werden und bei Bedarf zum Schutz der Einlagen über sie verfügt werden
kann, sollten die Mindesteigenkapitalanforderungen für die einzelnen
Institute einer Gruppe gelten, es sei denn, dieses Ziel kann auch auf anderem
Wege effektiv erreicht werden.
(28) Die
Richtlinie 2006/48/EG
gilt nicht für Gruppen, die eine Wertpapierfirma/Wertpapierfirmen, jedoch
kein Kreditinstitut umfassen. Für die Einführung der Beaufsichtigung
von Wertpapierfirmen auf
konsolidierter Basis sollte deshalb ein gemeinsamer
Rahmen geschaffen werden.
(29) Die Institute sollten
gewährleisten, dass sie über ausreichendes internes Eigenkapital
verfügen, das den Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein
könnten, im Hinblick auf die Quantität, Qualität und Streuung
angemessen ist. Aus diesem Grund sollten die Institute über Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die
Angemessenheit ihrer internen Eigenkapitalausstattung bewerten und diese auf
einem ausreichend hohen Stand halten können.
(30) Die zuständigen
Behörden sollten die Adäquanz der Eigenmittel der Institute unter
Zugrundelegung der Risiken, denen diese Institute ausgesetzt
sind, bewerten.
(31) Der Ausschuss der
europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte im Interesse eines
reibungslos funktionierenden Bankbinnenmarktes zu einer gemeinschaftsweit
kohärenten Anwendung dieser Richtlinie und einer
Annäherung der Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft beitragen und den
Organen der Gemeinschaft jährlich über die
erzielten Fortschritte Bericht erstatten.
(32) Um die Effizienz des
Binnenmarktes zu steigern, ist es unabdingbar, dass eine deutlich höhere
Konvergenz bei der Umsetzung und der Anwendung der
Bestimmungen des harmonisierten Gemeinschaftsrechts gegeben ist.
(33) Aus dem gleichen
Grund und um zu gewährleisten, dass in mehreren Mitgliedstaaten
tätige Institute aus der Gemeinschaft durch die weiterhin bestehenden
Zulassungs- und Aufsichtspflichten der Behörden der einzelnen
Mitgliedstaaten nicht unverhältnismäßig stark belastet werden,
muss die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden deutlich
verbessert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Rolle der
konsolidierenden Aufsichtsbehörde gestärkt
werden.
(34) Um die Effizienz des
Binnenmarkts zu steigern und für die Bürger der Union ein
angemessenes Maß an Transparenz zu gewährleisten, ist es notwendig,
dass die zuständigen Behörden öffentlich bekannt machen, wie sie
diese Richtlinie umgesetzt haben, und dabei so verfahren, dass ein
aussagekräftiger Vergleich möglich ist.
(35) Um die Marktdisziplin
zu stärken und die Institute zu veranlassen, ihre Marktstrategie, ihre Risikosteuerung und ihr internes Management zu
verbessern, sollten auch für die Institute angemessene Offenlegungspflichten vorgesehen werden.
(36) Die für die
Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten
gemäß dem Beschluss 1999/468/EC des Rates vom 28. Juni
1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung
der der
Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse
angenommen werden.
(37) In seiner
Entschließung vom 5. Februar 2002 zu der Umsetzung der
Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen
forderte das
Europäische Parlament, dass das Europäische Parlament und der Rat
eine gleichberechtigte Rolle bei der Überwachung der Art und Weise haben
sollten, wie die
Kommission ihre Exekutivfunktion ausübt, um die
legislativen Befugnisse des Europäischen
Parlaments gemäß Artikel 251 des Vertrags widerzuspiegeln. In der feierlichen Erklärung, die ihr
Präsident am gleichen Tag vor dem Europäischen Parlament abgab, unterstützte die
Kommission diese Forderung. Am 11. Dezember 2002
schlug die
Kommission Änderungen zu dem
Beschluss 1999/468/EG vor
und legte am 22. April 2004 einen geänderten
Vorschlag vor. Nach Auffassung des Europäischen Parlaments werden mit
diesem Vorschlag seine legislativen Vorrechte nicht gewahrt. Das
Europäische Parlament und der Rat sollten aus der Sicht des
Europäischen Parlaments die Gelegenheit haben, die Übertragung von
Durchführungsbefugnissen auf die
Kommission innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu
bewerten. Es ist deshalb angemessen, den Zeitraum zu begrenzen, während dem die
Kommission Durchführungsmaßnahmen annehmen
kann.
(38) Das Europäische
Parlament sollte über einen Zeitraum von drei Monaten ab der ersten
Übermittlung des Entwurfs von Änderungen und
Durchführungsmaßnahmen verfügen, damit es diese prüfen und
seine Stellungnahme dazu abgeben kann. In dringenden und hinreichend begründeten Fällen sollte es allerdings
möglich sein, diesen Zeitraum zu verkürzen. Nimmt das
Europäische Parlament innerhalb dieses Zeitraums eine Entschließung
an, so sollte die
Kommission den Entwurf von Änderungen oder
Maßnahmen erneut prüfen.
(39) Um eine Störung
der Märkte zu verhindern und das globale Eigenkapitalniveau zu wahren, ist
es zweckmäßig, spezifische Übergangsbestimmungen vorzusehen.
(40) Diese Richtlinie
steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die
insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als
allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkannt wurden.
(41) Die Pflicht zur
Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte sich auf die
Bestimmungen beschränken, die eine wesentliche Änderung gegenüber den bisherigen Richtlinien darstellen.
Die Pflicht zur Umsetzung der unveränderten Bestimmungen ergibt sich
bereits aus den bisherigen Richtlinien.
(42) Von dieser Richtlinie
unberührt bleiben sollte die Pflicht der Mitgliedstaaten zur
fristgerechten Umsetzung der in Anhang VIII Teil B genannten
Richtlinien in nationales Recht –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE
ERLASSEN:
Inhalt / Weitere Inhalte
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.