Leistungsaustausch zwischen gemeindeeigenem Erschließungsträger in der Rechtsform einer GmbH und der Gemeinde
Leitsatz
1) Ein gemeindeeigener Erschließungsträger in der Rechtsform einer GmbH, der sich gegenüber der Gemeinde durch Erschließungsvertrag
zur Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen i.S. des § 127 Abs. 2 BauGB auf eigenen Grundstücken verpflichtet, ohne
dass die Gemeinde den Erschließungsaufwand übernimmt, ohne dass die Gemeinde Erschließungsbeiträge erhebt, ohne dass die Erschließungsflächen
und Erschließungsanlagen an die Gemeinde übertragen werden und ohne Widmung für den öffentlichen Verkehr, kann die auf den
Erschließungsmaßnahmen beruhende Vorsteuer abziehen, wenn die Grundstücke nach Erschließung steuerpflichtig an private Investoren
veräußert werden.
2) Der Erschließungsträger erbringt gegenüber der Gemeinde jedoch zugleich eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung in Gestalt
der Übernahme der Verpflichtung zur Erbringung der entsprechenden Erschließungsmaßnahmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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