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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 7 K 2128/07

Gesetze: EGVO 338/97 Art 4 Abs. 2 BNatSchG§ 47 Abs. 2 FGO § 33 Abs. 2 EGVO 865/2006 Art. 15

Verbote und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr

Leitsatz

  1. Die Einziehung eingeführter Tiere oder Pflanzen durch die Eingangszollstelle ist eine Maßnahme im Rahmen der zollamtlichen Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs nach Art. 37 i.V.m. Art. 13 des Zollkodex für die nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Finanzrechtsweg gegeben ist.

  2. Die Voraussetzungen einer Einziehung nach Art. 4 Abs. 2 EGVO Nr. 338/97 i.V.m. § 47 Abs. 2 BNatSchG liegen vor, wenn die Tiere in die EU eingeführt werden, die unter die genannte Verordnung fallen und für die die erforderliche Einfuhrgenehmigung nicht vorgelegt wurde.

  3. Wird nach Ablauf der längstmöglichen Frist von sechs Monaten nach der Beschlagnahmeverfügung keine nachträgliche Genehmigung vorgelegt, kann die Aufhebung eines Einziehungsbescheides wegen eines etwaigen Ermessensfehler bei Erlass des Bescheid nicht mehr verlangt werden.

Fundstelle(n):
YAAAC-76254

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 17.09.2007 - 7 K 2128/07

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