Verbote und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr
Leitsatz
Die Einziehung eingeführter Tiere oder Pflanzen durch die Eingangszollstelle ist eine Maßnahme im Rahmen der zollamtlichen
Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs nach Art. 37 i.V.m. Art. 13 des Zollkodex für die nach § 33 Abs. 1 Nr.
1 FGO der Finanzrechtsweg gegeben ist.
Die Voraussetzungen einer Einziehung nach Art. 4 Abs. 2 EGVO Nr. 338/97 i.V.m. § 47 Abs. 2 BNatSchG liegen vor, wenn die
Tiere in die EU eingeführt werden, die unter die genannte Verordnung fallen und für die die erforderliche Einfuhrgenehmigung
nicht vorgelegt wurde.
Wird nach Ablauf der längstmöglichen Frist von sechs Monaten nach der Beschlagnahmeverfügung keine nachträgliche Genehmigung
vorgelegt, kann die Aufhebung eines Einziehungsbescheides wegen eines etwaigen Ermessensfehler bei Erlass des Bescheid nicht
mehr verlangt werden.
Fundstelle(n): YAAAC-76254
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 17.09.2007 - 7 K 2128/07
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