Ein Ingenieur erzielt keine freiberuflichen Einkünfte, sondern gewerblich Einkünfte, wenn die Tätigkeit des Steuerpflichtigen
auf Absatzförderung gerichtet ist
Leitsatz
1. Auch ein Steuerpflichtiger, der die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Katalogberufs (Ingenieur)
i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt, ist als Handelsvertreter gewerblich tätig, wenn die Tätigkeit des Steuerpflichtigen
auf Absatzförderung gerichtet ist.
2. Die Ingenieurtätigkeit umfasst auch die beratende Tätigkeit, soweit die beratende Tätigkeit nicht auf bloße Absatzförderung
gerichtet ist.
3. Die Tätigkeit ist regelmäßig dann auf Absatzförderung gerichtet, wenn seine Tätigkeit auf Provisionsbasis, also erfolgsabhängig
vergütet wird.
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