Bindungswirkung des Feststellungsbescheids nach § 10a GewStG bei mitunternehmerbezogener Verlustverrechnung einer Personengesellschaft
Leitsatz
1. Verfahrensmäßig erfordert die Verlustverrechnung des Gewerbeverlusts einer Mitunternehmerschaft eine auf die einzelnen
Mitunternehmer bezogene Berechnung, bei der die Verlustverrechnung jeweils für den einzelnen Mitunternehmer vorzunehmen ist.
Hierfür sind sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres als auch die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres entsprechend
dem Gewinnverteilungsschlüssel sowie unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und – ausgaben den einzelnen Mitunternehmern
zuzuordnen. Die Ergebnisse der einzelnen Verrechnungen sind dann wieder zum einheitlichen Gewerbeertrag des Unternehmens zusammenzufassen
(Anschluss an BFH-Rechtsprechung).
2. Die dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts sowohl bezogen auf den Messbescheid
des nachfolgenden Erhebungszeitraums als auch bezogen auf den nachfolgenden gesonderten Feststellungsbescheid zukommende Bindungswirkung
hinsichtlich der Höhe der unberücksichtigten Fehlbeträge hat bei einer Mitunternehmerschaft nicht zur Folge, dass zugleich
festgelegt wird, für welchen Gesellschafter welcher Betrag in welcher Höhe in den folgenden Jahren zur Anrechnung kommt. Denn
die Zurechnungsentscheidung, ob und in welchem Umfang jeder einzelne Mitunternehmer den ihm anteilig zuzurechnenden positiven
Gewerbeertrag um vortragsfähige Fehlbeträge mindern kann, wird im Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
getroffen. Sie gehört nicht zum eigenständigen Regelungsgehalt der gesonderten Feststellung über die vortragsfähigen Gewerbeverluste
i. S. von § 10a GewStG, sondern ist verfahrenstechnisch erst in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem tatsächlich ein
Gewinn aus Gewerbebetrieb erzielt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 947 Nr. 15 RAAAC-76226
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 30.01.2008 - 3 K 536/06
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