Arbeitslohn bei Veräußerung von im Zusammenhang mit Wandeldarlehen eingeräumten Aktienoptionsrechten
Leitsatz
1. Die Veräußerung von Aktienoptionsrechten einer AG, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Wandeldarlehen eingeräumt
worden sind, kann auch dann als Arbeitslohn zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, wenn der begünstigte Kläger
nicht unmittelbar Arbeitnehmer der AG oder Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens war, wenn er aber nur aufgrund seines Arbeitsverhältnisses
überhaupt einen Darlehensvertrag mit der AG abschließen konnte und diese Möglichkeit anderen Personen außerhalb des Konzernumfelds
der AG nicht zugänglich war.
2. Die Beteiligung an dem Wandeldarlehensprogramm einer AG ist durch das Arbeitsverhältnis des Klägers veranlasst, wenn die
AG am Arbeitgeber des Klägers, einer durch Umwandlung einer KG entstandenen GmbH, zwar nicht mehrheitlich beteiligt war, mit
der GmbH auch keinen Unternehmensvertrag abgeschlossen hat, wenn aber die leitenden Angestellten der GmbH, zu denen der Kläger
gehörte, durch die Teilnahme am Wandeldarlehensprogramm der AG für ihr besonderes Engagement bei der GmbH und für eine gute
Ertragsentwicklung der GmbH belohnt werden sollten, weil eine Integration des Gewinns der GmbH in den Konzernabschluss der
AG angestrebt wurde. Für die Vernlassung durch das Arbeitsverhältnis spricht zudem, dass am Programm zum begünstigten Abschluss
eines Darlehensvertrages mit Wandlungsrecht grundsätzlich ausschließlich Mitarbeiter der AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen
teilnehmen konnten, und wenn weiter Voraussetzung für den späteren Aktienerwerb war, dass der Erwerber im Zeitpunkt der Ausübung
des Wandlungsrechts bei einem Unternehmen beschäftigt war, das der Unternehmensgruppe der AG angehört.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 925 Nr. 15 HAAAC-76225
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 30.01.2008 - 3 K 139/07
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.