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FG München Urteil v. - 13 K 4198/03

Gesetze: EStG § 1 Abs. 1, EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 19, EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, OECD-MA Art. 15 Abs. 1, OECD-MA Art. 15 Abs. 2, OECD-MA Art. 23 Abs. 1

Bei einem im Inland wohnenden Arbeitnehmer mit einem in Österreich ansässigen Arbeitgeber kann Österreich abkommensrechtlich nur die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit besteuern, die rechnerisch auf die in Österreich ausgeübte Tätigkeit entfallen

Leitsatz

1. Art. 9 DBA-Österreich erfasst nicht diejenigen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, die weder für eine Tätigkeit in der Bundesrepublik noch in Österreich bezogen wurden; die Behandlung dieser Einkünfte richtet sich nach den DBA mit den Drittstaaten.

2. Nach der 183-Tage-Klausel verzichtet der Tätigkeitsstaat i. d. R. auf eine Besteuerung, wenn die Entlohnung der Tätigkeit von oder für einen nicht in seinem Staatsgebiet ansässigen Arbeitgeber erfolgt, und wenn die Vergütungen des Arbeitnehmers nicht von einer in seinem Staatsgebiet gelegenen Betriebsstätte des im Ausland ansässigen Arbeitgebers getragen werden (Art. 15 Abs. 2 OECD-MA).

3. Zur Behandlung von Drittstaatseinkünften nach DBA, die sich an dem OECD-MA orientieren gilt: Der abkommensrechtliche Arbeitgeberbegriff ist ein „wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff”.

4. Danach ist als Arbeitgeber im Sinne der DBA derjenige Unternehmer zu verstehen, der die Vergütungen für die ihm geleistete unselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt.

5. Für dieses wirtschaftliche Tragen des Arbeitslohnes genügt nicht eine Verrechnung durch eine allgemeine Kostenumlage. Erforderlich ist vielmehr eine Belastung mit den Vergütungen als Arbeitsvergütungen, d.h. den konkreten Aufwendungen, die der betreffenden Tätigkeit zuzuordnen sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAC-76218

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FG München, Urteil v. 23.10.2007 - 13 K 4198/03

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