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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 233/07

Gesetze: GrEStG 1997 § 5 Abs. 2, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Grundstücksübertragung auf eine Gesamthand

Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG

Vorgefasser, jedoch nicht realisierter Plan zur Reduzierung der Beteiligung des Einbringenden durch Aufnahme neuer Gesellschafter

Rückwirkendes Ereignis

Leitsatz

1. Die Voraussetzungen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG liegen nicht vor, wenn der Einbringende entsprechend einem im Einbringungszeitpunkt bereits bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen bzw. sich durch eine beabsichtigte Neuaufnahme von Gesellschaftern die vermögensmäßige Beteiligung verringern soll.

2. Dem tatsächlichen Vollzug eines solchen Plans kommt keine eigene tatbestandsbegründende Bedeutung zu. § 5 Abs. 2 GrEStG kommt daher nicht zum Tragen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine geplante Kapitalerhöhung nicht platziert werden kann und sich die Beteiligung des Veräußerers an der erwerbenden Gesamthand daher nicht wie geplant verringert.

3. Voraussetzung für die Anwendung der Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist der Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses. Das Ausbleiben eines Ereignisses reicht hingegen nicht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 1095 Nr. 17
IAAAC-76216

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 17.10.2007 - 3 K 233/07

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