Die Feststellungslast dafür, dass im Jahr 1986 die Voraussetzungen zur Ermittlung des Nutzungswerts für die selbstgenutzte
Wohnung durch die Einnahme-Überschussrechnung vorgelegen haben, trägt der Steuerpflichtige
Leitsatz
1. Nach der großen Übergangsregelung in § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG kann bei einer Wohnung im eigenen Haus der Nutzungswert für
die selbstgenutzte Wohnung weiter bis zum Jahr 1998 durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt werden.
2. War der Nutzungswert einer selbstgenutzten Wohnung im Jahr 1986 nach § 21a EStG pauschal zu ermitteln, ist die sog. große
Übergangsregelung nicht anzuwenden.
3. Die Grundnorm des § 21a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG (pauschale Nutzungswertbesteuerung) ist anzuwenden, wenn sich die tatsächlichen
Voraussetzungen für die Anwendung des Satzes 3 der Vorschrift nicht feststellen lassen. Das Risiko der Unaufklärbarkeit eines
Sachverhalts (Feststellungslast) trägt insoweit der Steuerpflichtige.
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