Ablehnung eines Antrags auf Rücknahme eines bestandskräftigen Haftungsbescheids nach § 130 Abs. 1 AO
Leitsatz
Hat ein Gesellschafter einer GbR den gegen ihn wegen Steuerschulden der GbR ergangenen Haftungsbescheid bestandskräftig werden
lassen und beantragt der Haftungsschuldner später die Rücknahme des bestandskräftigen Haftungsbescheids nach § 130 Abs. 1
AO mit der Behauptung, er sei seinerseits nicht an der GbR beteiligt gewesen, handelt das Finanzamt nicht ermessensfehlerhaft,
wenn es die Rücknahme des Haftungsbescheids ablehnt, weil der Haftungsschuldner den Gesellschaftsvertrag der GbR unterschrieben
hatte und sich einen Verlustanteil an der GbR hatte zurechnen lassen.
Fundstelle(n): OAAAC-76214
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.09.2007 - 1 K 910/06
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