Berücksichtigung von Tilgungen von Lohnsteuer-Verbindlichkeiten bei Ermittlung der durchschnittlichen Haftungsquote
Leitsatz
Tilgungen von Lohnsteuer-Verbindlichkeiten sind bei der Ermittlung der durchschnittlichen Haftungsquote zu berücksichtigen.
Die so ermittelte durchschnittliche Haftungsquote ist aber nicht auf die Lohnsteuer -Verbindlichkeiten anzuwenden.
Der Haftungsschuldner kann auch nach Ergehen des Umsatzsteuer-Jahresbescheids gegenüber dem Steuerschuldner noch durch Haftungsbescheid
für rückständige Umsatzsteuer -Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden.
Das endgültige Schicksal der Umsatzsteuer -Vorauszahlungsschuld als Haftungsgrundlage hängt von der Höhe der Steuerschuld
nach dem Jahressteuerbescheid ab.
§ 166 AO führt bei der Inhaftungnahme des gesetzlichen Vertreters einer GmbH für Umsatzsteuer -Vorauszahlungen zum Ausschluss
von Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung, wenn dessen Vertretungsmacht bis zur Unanfechtbarkeit der die Vorauszahlungsschuld
bestätigenden und ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Jahressteuerbescheide bestanden hat.
Fundstelle(n): ZAAAC-76206
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.04.2006 - 16 K 3970/04 H(U)
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