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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 391/06 F

Gesetze: EStG 1999 § 10d Abs. 3 S. 4, EStG 1999 § 10d Abs. 3 Satz 5, EStG 1999 § 17 Abs. 4, AO § 169 Abs. 2 Nr.2, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1

Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer des Verlustentstehungsjahrs

Leitsatz

  1. Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustabzug im Verlustentstehungsjahr ist, dass der zugrundeliegende – bisher keinen Verlust ausweisende – Einkommensteuerbescheid noch entsprechend geändert werden kann. Diese Änderungsmöglichkeit besteht nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht mehr.

  2. Nichts anderes gilt, wenn der Einkommensteuerbescheid eine Einkommensteuer von 0,-- DM ausweist und somit innerhalb der Festsetzungsfrist eine Änderung des Steuerbescheides allein mangels steuerlicher Auswirkung unterblieben wäre.

  3. Weist die Finanzbehörde in einem Klageverfahren wegen der Nichtberücksichtigung eines Verlustvortrages in einem der Verlustentstehung nachfolgenden Jahr darauf hin, dass der Kläger noch eine Verlustfeststellung für das festsetzungsverjährte Vorjahr beantragen könne, da für die nachfolgenden Veranlagungszeiträume noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei, kann hieraus jedenfalls dann keine Bindungswirkung nach Treu und Glauben abgeleitet werden, wenn der Kläger die Klage trotz dieses Hinweises in gleicher Weise wie bisher fortgeführt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAC-76201

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.10.2006 - 13 K 391/06 F

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