Beweisvereitelung eines Vaterschaftsnachweises und Pflegekindschaftsverhältnis
Leitsatz
1) Aus § 90 Abs. 2 AO folgt die Pflicht des Kindergeldprätendenten, im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten,
den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel zu beschaffen und ggf. Beweisvorsorge zu treffen.
2) Die Verletzung der Mitwirkungspflichtverletzung durch den Kindergeldprätendenten kann dazu führen, dass aus seinem Verhalten
nachteilige Schlüsse gezogen werden. Dies gilt insbesondere für einen sog. "Beweisvereitler", der seine Kinder zur Vereitlung
eines DNA-Tests nach Kamerun bringt.
3) Kann ein Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden, weil der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflicht verletzt
hat, so führt dies nicht zu einer Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast, sondern zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht
und zu einer Minderung des Beweismaßes.
4) Bei einem schulpflichtigen Kind kann regelmäßig erst dann von einem nicht mehr bestehenden Obhuts- und Pflegeverhältnis
zu den leiblichen Eltern ausgegangen werden, wenn rein tatsächlich über einen längeren Zeitraum von in der Regel zwei Jahren
keinerlei Kontakte mehr zu den leiblichen Eltern bestanden haben.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 764 Nr. 10 YAAAC-76199
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FG Münster, Urteil v. 08.11.2007 - 12 K 4311/06 Kg
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