Die Bf. behauptet, in ihrem Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt zu sein, weil ihr der von der Verfassung gewährte Rechtsschutz verwehrt worden sei. Dieser Rechtsschutz sei erforderlich, weil der Beschuldigte L. in seiner Eigenschaft als Amtsträger der Finanzverwaltung durch die Festsetzung und Vollziehung von Verwaltungsakten auf dem Gebiet der Umsatzsteuer gegen die Bf. tätig geworden sei, ohne die dafür erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zu haben. Diese Verfügungen seien unter anderem mit dem Wissen erfolgt, dass das UStG i.d.F. seit dem (UStG 2002) das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zwingend vorgeschriebene Zitiergebot verletze, weil das UStG 2002 durch § 27b UStG das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG einschränke.
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