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Gewinnrealisierung bei Inkassounternehmen
Hat ein Inkassounternehmen aufgrund seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen Provisionsanspruch auch bei Teilzahlungen des Schuldners, ist der Gewinn mit der Beitreibung einer Teilzahlung in Höhe des Teilprovisionsanspruchs realisiert gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB i. V. mit § 5 Abs. 1 EStG. Es bedarf für die Gewinnrealisierung nicht der vollständigen Erfüllung des Inkassovertrags.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte die Klägerin, ein Inkassounternehmen, in ihren AGB bei Teilzahlungen des Schuldners einen Teilprovisionsanspruch vereinbart. Sie konnte den Inkassoauftrag jederzeit beenden – also auch nach Erhalt von Teilzahlungen –, so dass eine Rückforderung der Teilprovision nicht mehr zu befürchten war ( VRiFG Bernd Rätke, Berlin).