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Schulgeldzahlungen für Privatschulen im EU-Ausland
Zahlungen können unabhängig von ihrer Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden
Der 10. Senat des entschieden, dass Schulgeld für Schulen in Mitgliedstaaten der EU unabhängig von der Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig ist. Damit weichen die Richter nicht nur von der Rechtsprechung des BFH ab, sondern auch von der rechtskräftigen Entscheidung des 15. Senats des .
Vorlage an den EuGH und dessen Entscheidung
Da § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht für Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten gilt, haben sich das und die Kommission an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gewandt, damit sich dieser zur Vereinbarkeit der betreffenden Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht äußert. Dieser hat mit Urteilen v. in den Rechtssachen und entschieden, dass die deutschen Rechtsvorschriften über den Abzug von Schulgeldzahlungen insoweit gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, als die steuer- S. 2lichen Vergünstigungen bei Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedsstaaten versagt werden.
Fortsetzung des Ausgangsverfahrens
Das FG Köln konnte nach den vorgenannten Urteilen über das Ausgangs...