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Zölle: Nacherhebung von Einfuhrzoll
Die Inanspruchnahme des Kontingentszollsatzes für die Einfuhr von Thunfischkonserven nach der Verordnung Nr. 975/2003 setzt die Vorlage eines Art. 47 ZK-DVO entsprechenden Ursprungszeugnisses voraus. Die Wirksamkeit einer vom Ausfuhrstaat getroffenen Zuständigkeitsregelung i. S. von Art. 47 ZK-DVO ist nicht von der Veröffentlichung im Gemeinschaftsgebiet abhängig. Wurde ein Einführer durch ein Schreiben des Zollamtes über eine für Art. 47 ZK-DVO erhebliche Zuständigkeitsänderung informiert, kann er sich nicht auf Gutgläubigkeit i. S. von Art. 220 Abs. 2 Zollkodex berufen, auch wenn in zahlreichen Einfuhrfällen Ursprungszeugnisse anerkannt worden sind, die nicht von der zuständigen Behörde ausgestellt worden sind.