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Bewertungsverfahren für Mastgesellschaften nach § 51a BewG
Bei einer BGB-Gesellschaft kann die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters beschränkt werden, sofern die Beschränkung für Dritte erkennbar ist. Zu den Anforderungen an eine Mastgesellschaft nach § 51a BewG. Bei einer Mastgesellschaft ist die Ermittlung des Einheitswerts des landwirtschaftlichen Betriebs nach dem Ertragswert seiner Nutzungen aufgrund eines vergleichenden Verfahrens nicht durchführbar, weil dieses den Ertragswert der Nutzung der Viehhaltung nicht angemessen wiedergibt. Denn das Vergleichswertverfahren ist ein flächenbezogenes Ermittlungsverfahren, das bei nicht erfolgter landwirtschaftlicher Nutzung von Grund und Boden nicht anwendbar ist.