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FG Köln 15.08.2007 4 K 5412/03, NWB direkt 16/2008 S. 8

Reichweite der Differenzbesteuerung

Bei einem Antiquitätenhandel können auch solche Gegenstände der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG unterworfen werden, die aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters in das Unternehmen eingelegt worden sind. Das Unternehmen betätigt sich auch insoweit als „Wiederverkäufer”, an den diese Gegenstände geliefert worden sind. Auf eine Lieferung an ihn im Rahmen seines Unternehmens kommt es – entgegen der Verwaltungsauffassung in Abschn. 276a Abs. 4 UStR – nicht an.

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