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Kursverluste aus Wertpapieren
Wertpapiere sind weder als notwendiges noch als gewillkürtes Vermögen dem Betriebsvermögen einer Arztpraxis zuzuordnen. Weder die Verpfändung von Wertpapieren, noch der Erwerb der Wertpapiere mit betrieblichen Mitteln, noch die beabsichtigte Verwendung der mittels der Wertpapiergeschäfte eingenommenen Beträge zu Reinvestitionen, noch die Nutzung der Wertpapiere als Liquiditätsreserve führen dazu, dass Wertpapiere als notwendiges Betriebsvermögen qualifiziert werden können. Entscheidend für die Zugehörigkeit der Wertpapiere zum Betriebsvermögen ist deren tatsächliche Verwendung. Auch bei einem Zweikontenmodell ist zunächst zu prüfen, ob der betreffende Kredit eine betriebliche oder private Schuld ist.