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Aussetzung der Vollziehung einer Arrestanordnung
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung einer Arrestanordnung besteht nicht, wenn eine Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Hinterlegungssumme gem. § 324 Abs. 1 Satz 3 AO in Betracht kommt.