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Vereinbarung einer überhöhten Abfindungszahlung für die Aufgabe der Geschäftsführerposition
Soll einer von bisher zwei hälftig an einer GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern seine Anteile auf den anderen Gesellschafter-Geschäftsführer übertragen und gleichzeitig die Position des Geschäftsführers aufgeben, kann ein Fall des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) vorliegen, wenn einerseits als Gegenleistung für die Übertragung die GmbH-Anteile nicht der wirkliche Wert, sondern nur der Nennwert der Anteile vereinbart wird und die GmbH anderseits dem ausscheidenden Gesellschafter für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Geschäftsführer eine überhöhte Vergütung zahlt (hier: Behandlung des überhöhten Teils der Entlassungsabfindung als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH). Dass die beiden Gesellschafter die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters im Nom...