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Zollrecht | Ausfuhrerstattung: Abgabe der Ausfuhranmeldung durch anderen als Inhaber der Ausfuhrlizenz
Das NWB ZAAAC-75299 ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Der Inhaber der Ausfuhrlizenz muss zur Begründung seines Erstattungsanspruchs die Erzeugnisse ausführen und für diese eine Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abgeben. (2) Hat eine andere Person als der Inhaber der Ausfuhrlizenz die Ausfuhranmeldung abgegeben, kann diese weder nach Art. 65 ZK noch nach Art. 78 ZK dahin berichtigt werden, dass der Inhaber der Ausfuhrlizenz als Ausführer eingetragen wird. (3) Das Ausfuhrzollamt kann sich grds. darauf verlassen, dass derjenige Ausführer sein soll, der in Feld 2 der Ausfuhranmeldung angegeben ist.