Entscheidung bei unzulässigem Antrag auf mündliche Verhandlung
Gesetze: FGO § 90a, FGO § 121, FGO § 126 Abs. 1, AO § 164
Instanzenzug:
Gründe
Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig und deshalb in sinngemäßer Anwendung des § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen (vgl. bereits , BFHE 103, 138, BStBl II 1971, 812).
Entscheidet der BFH gemäß § 121, § 90a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid, so kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides von den Beteiligten mündliche Verhandlung beantragt werden (§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO). Diese Frist hat der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) versäumt; sein Antrag ist erst am beim BFH eingegangen, der Gerichtsbescheid aber dem Kläger bereits am gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Der vom Kläger persönlich gestellte Antrag ist zudem auch deshalb nicht wirksam, weil —wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem Gerichtsbescheid hervorgeht— die Beteiligten sich vor dem BFH nach näherer Maßgabe des § 62a FGO vertreten lassen müssen. Dies gilt auch für den Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheides (Beschluss des Senats vom VII R 80/01, BFH/NV 2003, 505). Fehlt es wie hier an dem Erfordernis der ordnungsmäßigen Vertretung durch eine der in § 62a FGO aufgeführten vor dem BFH postulationsfähigen Personen, so ist die betreffende Prozesshandlung —hier: der Antrag auf mündliche Verhandlung— unwirksam. Deshalb wirkt der Gerichtsbescheid nunmehr als Urteil (§ 121, § 90a Abs. 3 1. Halbsatz FGO).
Fundstelle(n):
BAAAC-75939