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FG Köln Urteil v. - 10 K 7404/01 EFG 2008 S. 677 Nr. 9

Gesetze: EStG § 33, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9, EStG § 33a Abs. 2

Außergewöhnliche Belastungen/Sonderausgaben:

Aufwendungen für Kur- und Internatunterbringung von Kindern als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben

Leitsatz

1) Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule sind grundsätzlich durch die Kinderfreibeträge bzw. das Kindergeld abgegolten. Soweit ausbildungsbedingte Mehrkosten für auswärtige Unterbringung entstehen, werden diese durch den Ausbildungsfreibetrag des § 33a Abs. 2 EStG abgegolten.

2) Der Fall der Hochbegabung der Kinder ist kein Ausnahmefall, der einen Abzug von Internatskosten als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG rechtfertigen würde.

3) Aufwendungen für ausländisches Schulgeld sind nach dem , DStR 2007, 1670 nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu 30% abziehbar.

Fundstelle(n):
DStR 2008 S. 663 Nr. 14
DStRE 2008 S. 596 Nr. 9
DStZ 2008 S. 349 Nr. 11
EFG 2008 S. 677 Nr. 9
EStB 2008 S. 290 Nr. 8
IWB-KN Nr. 141/2008 (Abzug von Schulgeld an ausländische Schulen als Sonderausgaben)
SJ 2008 S. 5 Nr. 8
StBW 2008 S. 1 Nr. 7
EAAAC-75844

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FG Köln, Urteil v. 14.02.2008 - 10 K 7404/01

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