Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: EMRK Art. 2 Abs. 2 Satz 1; EMRK Art. 2 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 8; GG Art. 11 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1; FFH-Richtlinie Art. 6 Abs. 2; FFH-Richtlinie Art. 6 Abs. 3; FFH-Richtlinie Art. 6 Abs. 4
Instanzenzug: BVerwG, BVerwG 4 A 1067.06 (4 A 1075.04) vom BVerwG, BVerwG 4 A 1075.04 vom
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Planfeststellungsbeschluss für den Flughafenbau Berlin-Brandenburg International in Schönefeld (Land Brandenburg) und die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen.
Wegen des das Ausgangsverfahren betreffenden Sachverhalts wird auf das angegriffene (BVerwG 4 A 1075.04, BVerwGE 125, 116) und den angegriffenen Beschluss vom (BVerwG 4 A 1067.06 <4 A 1075.04>, JURIS) verwiesen.
Die Beschwerdeführer haben am Verfassungsbeschwerde erhoben. Die vom ursprünglich weiteren Beschwerdeführer B. eingelegte Verfassungsbeschwerde ist mit Schreiben vom zurückgenommen worden. Die verbliebenen Beschwerdeführer wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss, die ihm zugrunde liegende Standortentscheidung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung vom (LEP FS 2003, GVBl Bbg II S. 594; GVBl Bln S. 521) sowie das hierzu ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und rügen die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 8 EMRK, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 3 sowie von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge wenden sich nur noch die Beschwerdeführer zu 1) und 4) bis 10), obwohl alle Beschwerdeführer Anhörungsrüge erhoben hatten.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, über deren Beantwortung ernsthafte Zweifel bestehen. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Dabei ist es zwar in Bezug auf die Zulässigkeit der Rüge des Art. 103 Abs. 1 GG unschädlich, dass sich die Beschwerdeführer zu 2) und 3) nicht auch gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge vom wenden, obwohl sie diese Rüge offenbar aufrechterhalten. Denn auch sie haben insoweit den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft, weil sie zusammen mit den übrigen Beschwerdeführern Anhörungsrüge erhoben hatten. Auch muss die Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht notwendig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, um eine Gehörsverletzung durch die Ausgangsentscheidung geltend machen zu können, weil sie im Verhältnis zur Gehörsverletzung durch die Ausgangsentscheidung keine neue Beschwer begründet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 496/07 -, BeckRS 2007, 25607).
Die Verfassungsbeschwerde hat jedoch insgesamt keine Aussicht auf Erfolg, wobei es teilweise schon an der Einhaltung des Begründungserfordernisses nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG mangelt.
1. Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht hinreichend dargetan.
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen des einschlägigen Prozessrechts die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 50, 32 <35>; 60, 247 <249>). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <35>; 60, 247 <249>; 69, 141 <143 f.>).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Tatsachengerichte gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO analog einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach tatrichterlichem Ermessen ablehnen, wenn zu einer Tatsache bereits ein verwertbares Gutachten vorliegt, das von ihnen für genügend erachtet wird. Dies gilt auch für ein im Laufe des Verwaltungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist regelmäßig dann erforderlich, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung deshalb aufdrängen musste, weil bereits eingeholte Gutachten nicht ihren Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche besondere Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die gerichtliche Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne ist ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts regelmäßig ungeeignet oder doch jedenfalls unzureichend, wenn es offen erkennbare Mängel enthält, insbesondere Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen aufkommen lässt, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche enthält, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige fachliche Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 995/02 -, JURIS; BVerwG VIII C 29.67 -, BVerwGE 31, 149; BVerwG 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, S. 268; BVerwG 8 C 15.84 -, NJW 1986, S. 2268 <2269>; Breunig, in: Posser/Wolff (Hrsg.), BeckOK VwGO, § 86 Rn. 84 ff. <Bearbeitungsstand: Juli 2007>).
Darüber hinaus verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>). Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>). Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 22, 267 <273 f.>; 70, 288 <293 f.>).
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht ersichtlich.
aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vom gestellten Beweisantrages Nr. 1075.1, der auf einen Vergleich des Flughafensystems mit der Singlestandortlösung abzielte.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen hat, ihm habe zur Entscheidung über die erheblichen Fragen ausreichend gutachterliches Material zur Verfügung gestanden. Aus dem Beschluss über die Anhörungsrüge vom ergibt sich, dass es nicht nur die Gutachten, die von den Beklagten und den Beigeladenen des Ausgangsverfahrens vorgelegt wurden, sondern auch die Gutachten der Beschwerdeführer sowie die Ausführungen des von ihnen beauftragten Sachverständigen F. d. C. in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt hat. Auf dieser Grundlage ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die Beibehaltung des Flughafensystems nicht eindeutig den Vorzug verdiene. Wenn die Beschwerdeführer diesbezüglich rügen, das Bundesverwaltungsgericht habe die von ihnen vorgelegten Stellungnahmen nicht mit der erforderlichen Genauigkeit gelesen, zeigen sie nicht auf, dass sich die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte. Vielmehr wenden sie sich im Kern gegen die vom Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen.
bb) Auch hinsichtlich der Ablehnung der den Standortvergleich von Schönefeld mit Sperenberg betreffenden Beweisanträge Nr. 1001.1, Ziffer 17 bis 26, und Nr. 1001.3, Ziffer 10 bis 13 und 16, ist eine mögliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend dargetan.
(1) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Beweisanträge Nr. 1001.1 wenden, die den Vergleich der Standorte Schönefeld und Sperenberg hinsichtlich der Verkehrsanbindung zum Gegenstand haben, fehlt es schon an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Rechtslage. Denn die Beschwerdeführer gehen nicht auf die Argumente des Bundesverwaltungsgerichts im Anhörungsrügenbeschluss vom ein, in dem den Beweisanträgen weitgehend ihre Entscheidungserheblichkeit abgesprochen wird. Stattdessen wiederholen sie lediglich ihren Vortrag aus dem Anhörungsrügeverfahren. Abgesehen davon richtet sich die Rüge der Beschwerdeführer im Kern dagegen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht den von ihnen vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen gefolgt ist. Hiermit kann eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht begründet werden.
(2) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Beweisanträge Nr. 1001.3 wenden, die den Vergleich der Standorte Schönefeld und Sperenberg hinsichtlich der von ihnen ausgehenden wirtschaftlichen Impulse zum Gegenstand haben, ist die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ebenfalls nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer haben nicht dargetan, dass sich insoweit die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil umfassend begründet, warum es auf der Grundlage der vorhandenen Gutachten der Einschätzung der Plangeber hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung eines stadtnahen Flughafenstandorts folge (vgl. Rn. 129 ff. des Urteils). Zur Begründung hat es insbesondere darauf verwiesen, dass die vom Plangeber eingeholte Expertise 14 einschlägige Untersuchungen zu deutschen und ausländischen Verkehrsflughäfen ausgewertet habe. Damit genießen die darin enthaltenen abstrakten Aussagen zur wirtschaftlichen Bedeutung stadtnaher Flughafenstandorte im Vergleich zu stadtfernen besonderes Gewicht, so dass ihre Gültigkeit auch im Hinblick auf die hier konkret in Betracht kommenden Standorte - darunter neben Schönefeld auch Jüterbog und Sperenberg - plausibel ist. An den diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts ist daher verfassungsgerichtlich nichts zu erinnern.
Dies gilt insbesondere auch, soweit die Beschwerdeführer rügen, die beantragte Beweiserhebung habe sich schon deshalb aufgedrängt, weil der Standort Sperenberg insofern wirtschaftlich leistungsfähiger sei, als an ihm Nachtflug möglich sei. Es kann von Verfassungs wegen nicht verlangt werden, dass der Plangeber eines Raumordnungsplans bei der Standortfestlegung die Möglichkeit eines Nachtflugverkehrs in seine Abwägungsentscheidung miteinbezieht. Denn Festlegungen zu dessen Zulässigkeit sind nach dem insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden einfachen Recht erst auf Fachplanungsebene zu treffen.
Daher greift auch der Einwand der Beschwerdeführer, zum Zeitpunkt der Erstellung der oben genannten Expertise sei davon ausgegangen worden, dass am Standort Schönefeld Nachtflugverkehr möglich sei, nicht durch. Abgesehen davon äußert sich der Plangeber des LEP FS 2003 in der Begründung der Standortentscheidung auch nicht zur Möglichkeit oder gar zur Notwendigkeit eines Nachtflugverkehrs. Ob die der Standortentscheidung zugrunde liegende Expertise von der Möglichkeit eines Nachtflugverkehrs in Schönefeld ausgeht, kann nicht geprüft werden, weil sie von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt wurde und sich aus ihrem im Urteil wiedergegeben Inhalt nichts Entsprechendes ergibt.
cc) Soweit die Beschwerdeführer rügen, das Bundesverwaltungsgericht habe die von ihnen vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen zur Dimensionierung der Betriebsflächen ignoriert, trifft dies nicht zu (vgl. Rn. 214 ff. des Urteils). Das Bundesverwaltungsgericht ist den dortigen Ausführungen nur nicht gefolgt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht zu einer bestimmten, von einem Beteiligten für zutreffend erachteten Würdigung (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>).
dd) Auch in Bezug auf die das Lärmschutzkonzept betreffenden Gehörsrügen ist eine mögliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend dargetan.
Dies gilt zunächst für die Ablehnung des Beweisantrags zur methodischen Richtigkeit der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Lärmgutachten (Beweisantrag Nr. 1073.3). Diesbezüglich setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht damit auseinander, dass das Bundesverwaltungsgericht die unter Beweis gestellten Einwände ausweislich des Beschlusses über die Anhörungsrüge für nicht entscheidungserheblich gehalten hat (vgl. dort Ziffer 5.1).
Auch soweit die Beschwerdeführer rügen, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Urteilsbegründung unter Punkt E "Planergänzung" beim Lärmschutz (S. 104 bis 186 des Urteils) wesentlichen Sach- und Rechtsvortrag zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, geht die Verfassungsbeschwerde nicht auf die dies widerlegenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Anhörungsrügenbeschluss vom ein. Vielmehr wiederholt sie lediglich fast wortgleich den Vortrag der Anhörungsrüge. Dass das Bundesverwaltungsgericht dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht gefolgt ist, begründet dagegen keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Außerdem wird ein Gericht durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.
ee) Eine mögliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist auch hinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrags Nr. 1075.10, Ziffer III. 24, der das Problem des Aufstiegs salinären Grundwassers zum Gegenstand hatte, nicht hinreichend dargetan. Die Beschwerdeführer zeigen mit ihrem Vortrag nicht substantiiert auf, dass sich dem Bundesverwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil detailliert begründet, warum es nicht dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten, sondern der Einschätzung der Dornier Consulting GmbH gefolgt ist, die zwischen verschiedenen Grundwasserschichten unterscheidet und für diese eine jeweils unterschiedliche Gefahrenprognose trifft (vgl. Rn. 486). Auf diese Differenzierung geht die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht ein. Stattdessen wiederholt sie schlicht den Vortrag aus dem Anhörungsrügeverfahren, der vom Bundesverwaltungsgericht bereits dort als unsubstantiiert zurückgewiesen worden ist.
ff) Eine mögliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist auch insoweit nicht erkennbar, als die Beschwerdeführer rügen, das Bundesverwaltungsgericht habe relevanten Vortrag nicht berücksichtigt bei der Beurteilung der Frage, ob der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Mangel des Planfeststellungsverfahrens - den Einwendern war entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG keine Gelegenheit zur Äußerung zu einer nachgereichten Standortalternativenuntersuchung gegeben worden - nach § 46 VwVfG unschädlich sei. Das Bundesverwaltungsgericht weist im Beschluss vom darauf hin, dass es den Vortrag der Beschwerdeführer berücksichtigt, aber nicht für nach § 46 VwVfG rechtlich erheblich gehalten habe, weil nicht erkennbar sei, dass die Beschwerdeführer bei einer weiteren Anhörung Gesichtspunkte vorgetragen hätten, die nicht schon Gegenstand der zuvor erfolgten Erörterung gewesen seien. Vor diesem Hintergrund ist die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ersichtlich. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass ein Gericht aus einem Sachverhalt andere Schlussfolgerungen zieht als ein Beteiligter.
gg) Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG wird schließlich auch nicht dadurch hinreichend dargetan, dass die Beschwerdeführer abschließend bezüglich Art. 103 Abs. 1 GG rügen, das Bundesverwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil es in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt habe, es folge dem Tatsachenvortrag der Beschwerdeführer, stattdessen sei es insoweit schon im gegenteiligen Sinn festgelegt gewesen. Denn Art. 103 Abs. 1 GG gebietet nicht, dass ein Gericht bereits vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist, es sei denn, es stellt ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>). Dies wird aber selbst von den Beschwerdeführern nicht behauptet.
2. Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen der Nicht-Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG über die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan.
a) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 f.>; 82, 159 <192 ff.>; stRspr).
Das Bundesverfassungsgericht wird durch die grundrechtsgleiche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden einem Gericht unterlaufenen Verfahrensfehler korrigieren müsste. Es beanstandet vielmehr die Auslegung und Anwendung von Verfahrensnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 264/06 -, NZG 2006, S. 781). Allein dieser - durch Fallgruppenbildung präzisierte - Willkürmaßstab entspricht der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 82, 159 <195>).
Die Vorlagepflicht nach Art. 234 EG zur Klärung der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften wird danach insbesondere dann offensichtlich unhaltbar gehandhabt, wenn ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hat (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195>). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 75, 223 <245>; 82, 159 <195>).
Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften noch nicht vor oder hat er die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2085/03 -, NVwZ 2007, S. 197 <198>). Zu verneinen ist in diesen Fällen ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG deshalb bereits dann, wenn das Gericht die gemeinschaftsrechtliche Rechtsfrage in zumindest vertretbarer Weise beantwortet hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob sich das Gericht hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat; hat es dies nicht getan, verkennt es regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht. Zudem hat das Gericht Gründe anzugeben, die dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfG, NVwZ 2007, S. 197 <198>).
b) Nach diesem Maßstab ist die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend dargetan.
aa) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das Bundesverwaltungsgericht habe es bei der Prüfung der raumordnungsrechtlichen Standortfestlegung durch den LEP FS 2003 gemeinschaftsrechtswidrig unterlassen, die Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie, ABl Nr. L 197 vom , S. 30) im Wege der richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigen, zeigen sie keine Rechtsfrage auf, die ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG gerechtfertigt hätte. Denn entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer ist es gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, dass das nationale Recht erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist einer Richtlinie richtlinienkonform ausgelegt werden muss (vgl. (Adeneler) -, NJW 2006, S. 2465 <2468>; v. Danwitz, JZ 2007, S. 697 <700>). Die SUP-Richtlinie ist zwar schon am in Kraft getreten. Sie war jedoch erst bis zum umzusetzen. Außerdem gilt die in Art. 4 Abs. 1 der SUP-Richtlinie enthaltene Pflicht zur Durchführung von Umweltprüfungen nach Art. 13 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem erstellt wird. Zu diesem Zeitpunkt waren die dem Urteil zugrunde liegenden Verordnungen über den LEP FS 2003 vom bereits erlassen. Angesichts dieser Regelungen bestand kein Anlass zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens.
bb) Die Beschwerdeführer können auch keine mögliche Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufzeigen, soweit sie geltend machen, das Bundesverwaltungsgericht habe ein Vorabentscheidungsverfahren durchführen müssen, weil seine Rechtsauffassung zum im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung gebotenen Alternativenvergleich gegen Art. 5 Abs. 3 4. Spiegelstrich der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoße (UVP-Richtlinie, vgl. ABl Nr. L 175 vom , S. 40, zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl Nr. L 156 vom , S. 17). Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung - wie auch im hier gegenständlichen Urteil (vgl. Rn. 153 des Urteils sowie BVerwG 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238) - die Auffassung, dass sich eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf diejenige Variante beschränken könne, die nach dem aktuellen Planungsstand und gemessen an den Planungszielen des Planungsträgers noch ernstlich in Betracht komme. Eine Detailprüfung sei bezüglich eines Standorts nicht mehr notwendig, wenn sich im Verlauf des Planungsprozesses abzeichne, dass der Plangeber seine vorrangig verfolgten planerischen Ziele dort nicht werde verwirklichen können.
Die Beschwerdeführer haben diesbezüglich nicht aufgezeigt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Vorlagepflicht nach Art. 234 EG grundsätzlich verkannt oder dass es sich mit seiner Rechtsauffassung über eine Entscheidung des Gerichtshofs hinweggesetzt hat. Des Weiteren ist von den Beschwerdeführern nicht hinreichend dargetan, dass die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende Auslegung des Art. 5 Abs. 3 4. Spiegelstrich der UVP-Richtlinie unvertretbar sei, nach der sich aus der genannten Bestimmung keine Pflicht zur Prüfung von Standortalternativen ergebe.
Zwar ist im Rahmen der ersten Diskussion zur Umsetzung der UVP-Richtlinie teilweise von einer generellen Pflicht zur Alternativenprüfung ausgegangen worden (vgl. Erbguth, NVwZ 1992, S. 209 <219> und weitere Nachweise bei Groß, NVwZ 2001, S. 513 <514>). Allerdings wird mittlerweile - und zwar auch für die heute gültige Fassung von Art. 5 UVP-Richtlinie - überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auch einen Standortalternativenvergleich verlangt. Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Zweck der Vorschrift wird dabei entnommen, dass nach Art. 5 Abs. 3 4. Spiegelstrich UVP-Richtlinie vom Projektträger nur eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen geprüften Lösungsmöglichkeiten vorgelegt und die wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen angegeben werden müssen, wenn der Projektträger nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts tatsächlich eine Prüfung anderer Alternativen durchgeführt hat. Eine eigenständige sich aus der UVP-Richtlinie ergebende Pflicht zur Alternativenprüfung wird damit als kaum begründbar angesehen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die vom Projektträger vorzulegenden Angaben zu geprüften Alternativen nicht im Wege einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnen sein müssen, weil die Vorlage der Angaben am Beginn der Umweltverträglichkeitsprüfung steht (vgl. Hien, NVwZ 1997, S. 422 <427>; Groß, NVwZ 2001, S. 513 <515>; Haneklaus, in: Hoppe (Hrsg.), UVPG, 2. Aufl. 2002, § 6 Rn. 6; Peters/Balla, UVPG, 3. Aufl. 2006, § 6 Rn. 8). Die dieser Auslegung folgende Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher nicht unvertretbar.
cc) Ein zur Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führender Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach Art. 234 EG wird von den Beschwerdeführern auch nicht dadurch aufgezeigt, dass sie meinen, die Vorschriften der UVP-Richtlinie würden vom Bundesverwaltungsgericht umgangen, wenn es davon ausgehe, dass die SUP-Richtlinie auf die raumordnerische Standortfestlegung im LEP FS 2003 noch nicht anwendbar sei, es aber zugleich eine Bindung der Planfeststellungsbehörde an diese raumordnerische Standortfestlegung annehme. Eine solche Umgehung der Vorgaben der UVP-Richtlinie würde voraussetzen, dass sich aus ihr eine Pflicht zur Durchführung einer Standortalternativenprüfung ergäbe. Das Bestehen einer solchen Pflicht kann jedoch - wie oben gezeigt - mit guten Gründen verneint werden. Vielmehr war es gerade Zweck der SUP-Richtlinie, die UVP-Richtlinie zu ergänzen und für Pläne und Programme, die wichtige Vorentscheidungen zur Verwirklichung UVP-pflichtiger Projekte treffen, eine Umweltprüfung einzuführen, die sich - anders als die Umweltverträglichkeitsprüfung - auch auf Planungsalternativen erstreckt (vgl. Art. 1, Art. 3 Abs. 2 und Art. 5 SUP-Richtlinie, § 7 Abs. 5 Satz 2 ROG und § 14g Abs. 1 Satz 2 UVPG sowie Hendler, NVwZ 2005, S. 977; Schink, NVwZ 2005, S. 615 <616>; Gassner, Kommentar zum UVPG, 2006, § 14g Rn. 22 ff.).
dd) Der Vortrag der Beschwerdeführer genügt ebenfalls nicht den Vorgaben von § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG, soweit die Beschwerdeführer rügen, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG werde verletzt, weil das Bundesverwaltungsgericht kein Vorabentscheidungsverfahren durchgeführt habe, um klären zu lassen, welche Anforderungen sich aus dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht auf Achtung des Privatlebens für Konzepte zum Schutz gegen Fluglärm ergeben. Es ist nicht substantiiert dargetan, dass insoweit dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität Genüge getan wurde (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Dieser erfordert über die bloße formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus, dass vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen worden sind, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 <60>). Dies gilt insbesondere bei der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 112, 50 <62>). Die Beteiligten eines Verwaltungsprozesses können die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens zwar nicht formell beantragen (vgl. BVerfGE 73, 339 <369>). Gleichwohl haben sie die Möglichkeit, die Durchführung eines solchen Verfahrens anzuregen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 94 Rn. 22). Diese Möglichkeit, die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter zu verhindern, ist wahrzunehmen, um dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität zu genügen.
Es ergibt sich weder aus dem Vortrag der Beschwerdeführer noch aus dem angegriffenen Urteil, dass der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Klärung der sich aus den Gemeinschaftsgrundrechten ergebenden Vorgaben im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angeregt hat. Es ist aus den genannten Unterlagen noch nicht einmal erkennbar, dass die materiellrechtliche Frage der Relevanz von Gemeinschaftsgrundrechten vor dem Bundesverwaltungsgericht überhaupt aufgeworfen wurde. Dabei kann dahinstehen, ob sich den 40 der Verfassungsbeschwerde als Anlage beigefügten Schriftsätzen im Klageverfahren möglicherweise die Anregung findet, ein Vorabentscheidungsverfahren zur Frage der Relevanz und zum Inhalt der Gemeinschaftsgrundrechte durchzuführen. Denn es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf frühere Schriftsätze den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte zu untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).
ee) Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist schließlich auch nicht mit Blick darauf dargetan, dass das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Klärung der vorliegend relevanten Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie, ABl Nr. L 206 vom , S. 7) abgelehnt hat.
(1) Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführer rügen, das Bundesverwaltungsgericht habe die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-Richtlinie verkannt, weil es die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung vor der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Grundwasserabsenkung im Bereich der Glasowbachniederung für entbehrlich gehalten habe. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubnis hatte das Land Brandenburg zwar bereits der Kommission die Glasowbachniederung als potentielles FFH-Gebiet gemeldet, die von der Kommission am dann auch in die von ihr erstellte Liste von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden ist (vgl. zum Schutz gemeldeter FFH-Gebiete: "Dragaggi" -, Slg. 2005, S. I-167; Urteil vom - Rs. C-244/05 "Bund Naturschutz Bayern" -, Slg. 2006, S. I-8445; Sobotta, ZUR 2006, S. 353).
Die Beschwerdeführer zeigen insoweit jedoch keine Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht auf, die nach Art. 234 EG vom Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof hätte vorgelegt werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, dass den FFH-rechtlichen Anforderungen Genüge getan sei, wenn der Planungsträger in der Lage sei, durch Schutzvorkehrungen sicherzustellen, dass der Grad der Beeinträchtigung, den § 26d BbgNatschG in Anlehnung an die FFH-Richtlinie durch das Merkmal der Erheblichkeit kennzeichne, nicht erreicht werde (vgl. Rn. 491 ff. des Urteils). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann auf eine Verträglichkeitsprüfung verzichtet werden, wenn sich anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass der Plan oder das Projekt ein Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnte (vgl. "Waddenzee" -, Slg. 2004, S. I-7405 Rn. 4; Sobotta, ZUR 2006, S. 353 <357 f.>).
Die Beschwerdeführer behaupten nun lediglich, das Bundesverwaltungsgericht habe aufgrund der ihm vorliegenden Gutachten zu Unrecht angenommen, dass keine Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung des gemeldeten FFH-Gebietes vorliege. Damit werfen sie jedoch keine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf, sondern stellen nur die Richtigkeit seiner Anwendung auf den Einzelfall in Frage. Die Beantwortung dieser Frage obliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch den mitgliedstaatlichen Gerichten. Sie kann nicht Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG sein (vgl. "Kommission/Österreich" -, Slg. 2004, S. I-1211; Middeke, in: Rengling/Middeke/Gellermann (Hrsg.), Handbuch des Rechtsschutzes in der EU, 2. Aufl. 2003, Rn. 38).
(2) Auch soweit die Beschwerdeführer die FFH-Verträglichkeit der Grundräumung des Glasowbachs bestreiten und deshalb aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen die Rücknahme einer hierfür erteilten Befreiung für erforderlich halten, können sie nicht die Möglichkeit der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darlegen. Denn auch die Frage, ob die in Bezug auf die Grundräumung durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der für die Glasowbachniederung relevanten FFH-Lebensraumtypen nicht zu erwarten sei, wenn bestimmte Schutzmaßregeln beachtet würden, betrifft nur die Anwendung des Gemeinschaftsrechts und nicht seine Auslegung. Eine solche Frage kann nicht Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG sein. Da das Bundesverwaltungsgericht offenbar von der Richtigkeit des Ergebnisses der Verträglichkeitsprüfung ausging, musste es dem Gerichtshof nicht die Frage vorlegen, ob die FFH-Richtlinie die Überprüfung einer zu Unrecht erteilten Befreiung erfordert (vgl. dazu "Kommission/Vereinigtes Königreich u. Nordirland" -, Slg. 2005, S. I-9017 Rn. 57 f.; Sobotta, ZUR 2006, 353 <357>).
(3) Schließlich kommt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch insoweit nicht in Betracht, als das Bundesverwaltungsgericht ohne vorherige Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens angenommen hat, dass sich das FFH-Schutzregime, dem bestimmte Biotope unterliegen, nicht auf Vögel erstreckt, denen das betreffende Biotop als Habitat dient, sondern dass Vögel den Schutz, den Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-Richtlinie gewährleistet, nur über den Lebensraumschutz genießen, der ihnen durch die Ausweisung als Vogelschutzgebiet und die Überleitungsnorm des Art. 7 FFH-Richtlinie vermittelt wird (vgl. Rn. 550 des Urteils). Diese Auslegung der FFH-Richtlinie mag zwar vor dem Hintergrund der Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Buchstabe e 3. Spiegelstrich FFH-Richtlinie nicht unzweifelhaft sein (vgl. die sich hiervon distanzierende Auffassung des 9. Senats des BVerwG 9 A 20.05 -, NVwZ 2007, S. 1055 <1063>; kritisch auch: Lambrecht/Trautner, NuR 2007, S. 181). Jedoch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit sie die Beschwerdeführer betrifft, auf einem etwaigen Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach Art. 234 EG beruht.
Ein zur Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führender Verfahrensfehler kann nämlich nur festgestellt werden, wenn die fachgerichtliche Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht. Dies ist nicht der Fall, wenn die Entscheidung ohne ihn genauso ausgefallen wäre (vgl. BVerfGE 64, 1 <21 f.>; 96, 68 <86>).
Vorliegend hat sich die Nicht-Durchführung des Vorabentscheidungsverfahrens auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit sie die Beschwerdeführer betrifft, nicht ausgewirkt. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat nur diejenigen Beschwerdeführer für befugt gehalten, Verstöße gegen FFH-Bestimmungen zu rügen, die vom Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtlich betroffen werden, weil nur sie in subjektiven Rechten berührt sein können (vgl. Rn. 548 des Urteils, bestätigt durch: BVerwG 4 C 12.05 -, NVwZ 2007, S. 1074). Unter den Beschwerdeführern befindet sich jedoch niemand mehr, der vom angegriffenen Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtlich betroffen wird. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird unter Randnummer 21 von den Beschwerdeführern des vorliegenden Verfahrens allein der ehemalige Beschwerdeführer B. als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffener genannt. Er hat seine Verfassungsbeschwerde jedoch zurückgenommen. Die übrigen Beschwerdeführer sind keine Eigentümer von Grundstücken, die für das Planvorhaben vollständig oder teilweise in Anspruch genommen werden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Verfassungsbeschwerdeschriftsatz, insbesondere nicht aus dem Teil, in dem die tatsächliche Grundrechtsbetroffenheit der Beschwerdeführer dargelegt wird.
Darüber hinaus musste wegen der sich daran anschließenden Frage, ob die FFH-Richtlinie selbst den Beschwerdeführern subjektive Rechte verleiht, nach den Maßstäben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kein Vorabentscheidungsverfahren durchgeführt werden. Denn zwar ist vom Gerichtshof bereits entschieden worden, dass Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie unmittelbar anwendbar ist (vgl. "Waddenzee" -, Slg. 2004, S. I-7405 Rn. 62 ff.). Aus dem zu der Rechtssache ergangenen Schlussantrag der Generalanwältin Kokott ergibt sich jedoch auch, dass gleichwohl durch die FFH-Richtlinie keine Rechte des Einzelnen begründet werden (vgl. Schlussantrag vom , Rn. 138 ff.).
3. Eine mögliche Verletzung von Art. 14 Abs. 3 GG wird von den Beschwerdeführern ebenfalls nicht hinreichend dargetan.
Mit der an Art. 14 Abs. 3 GG zu messenden Enteignung greift der Staat auf das Eigentum eines Einzelnen zu. Die Enteignung ist darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. BVerfGE 100, 226 <240>; 104, 1 <10>). Auch ein Planfeststellungsbeschluss, dem durch Gesetz Bindungswirkung für die Enteignungsbehörde verliehen ist, ist an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen, weil er abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die grundsätzliche Zulässigkeit der Enteignung einzelner Grundstücke entscheidet (vgl. BVerfGE 95, 1 <21 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 300/06 und 848/06 -, JURIS).
Es ist auf der Grundlage des Verfassungsbeschwerdeschriftsatzes sowie der angegriffenen Entscheidungen nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer, soweit sie ihre Verfassungsbeschwerde aufrecht erhalten haben, von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des hier gegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses betroffen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Soweit der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zu Art. 14 Abs. 3 GG auf Seite 283 ff. des Schriftsatzes vom auch die Beschwerdeführer zu 5) und 6) als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffene darstellt, ist aus den genannten Unterlagen nicht erkennbar, woraus sich diese Betroffenheit ergeben soll. Auf Seite 289 des genannten Schriftsatzes behauptet der Bevollmächtigte lediglich, dass das den Beschwerdeführern zu 5) und 6) zustehende dingliche Nutzungsrecht an einem Grundstück entzogen werden solle, unter anderem wegen der vom Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Konfiguration der Start- und Landebahn. Von einer irgendwie gearteten Inanspruchnahme eines solchen dinglichen Nutzungsrechts ist jedoch weder im hier angegriffenen Urteil noch in dem Teil des genannten Schriftsatzes die Rede, in dem der Bevollmächtigte die tatsächliche Betroffenheit der Beschwerdeführer darstellt. Ob die Grundstücke der Beschwerdeführer zu 5) und 6) in einem der vielen dem Planfeststellungsbeschluss beigefügten Grunderwerbspläne als in Anspruch zu nehmende Grundstücke bezeichnet werden, kann hier dahinstehen. Denn es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte zu untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).
4. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht feststellbar.
a) Vorschriften, die den in der Folge einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung auf einem Wohngrundstück hinzunehmenden Fluglärm regeln, sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Als solche müssen sie der verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsstellung und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung tragen. Die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten sind dabei in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 79, 174 <191 ff., 198> in Bezug auf Straßenverkehrslärm). Entsprechendes gilt auch für Einzelmaßnahmen der Verwaltung, wenn die Verwaltung einen Spielraum bei der Anwendung eigentumsbestimmender Normen hat (vgl. BVerfGE 53, 352 <357 f.>; 68, 361 <372>; Jarass, in: Jarass/Pieroth (Hrsg.), GG, 8. Aufl. 2006, Art. 14 Rn. 51). Damit ist auch ein luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluss und die ihm zugrunde liegende zielförmige Standortfestlegung in einem Raumordnungsplan, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 2 ROG und § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG für ihn verbindlich ist, an den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen.
b) Diesbezüglich bildet bei Abwägungsentscheidungen - wie einer raumordnungsrechtlichen Standortfestlegung oder einem Planfeststellungsbeschluss - das sich aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Abwägungsgebot, das in seinem Kern eine Prüfung der Planungsentscheidung auf Willkürfreiheit und Verhältnismäßigkeit fordert, einen besonderen Prüfungsmaßstab (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 209 <Bearbeitungsstand: Februar 2003>; Durner, Konflikte räumlicher Planungen, 2005, S. 301 ff.).
Bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Planungsentscheidung ist zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung im Ergebnis nur unter Einschränkungen daraufhin überprüfen kann, ob sie das Willkürverbot beachtet und verhältnismäßig ist. Denn dem Plangeber ist gesetzlich eine Gestaltungsbefugnis und damit die Kompetenz eingeräumt, die erforderliche Abwägung selbst vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht kann - wie jedes Gericht - seine eigene Abwägung nicht an die Stelle derjenigen des Plangebers setzen; es hat nur zu prüfen, ob sich diese in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält. Hierfür ist maßgebend, ob der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, das heißt insbesondere die Betroffenen angehört wurden, und ob anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind. Soweit hierbei über Ziele, Wertungen und Prognosen zu befinden ist, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfungen darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (vgl. BVerfGE 76, 107 <121 f.>; 95, 1 <22 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1402/01 -, JURIS).
Des Weiteren ist hinsichtlich der Überprüfung einer raumordnungsrechtlichen Abwägungsentscheidung der lediglich rahmensetzende Charakter der Raumordnung im Blick zu behalten. Raumordnungspläne bedürfen in aller Regel der weiteren Konkretisierung - etwa durch eine fachplanungsrechtliche Entscheidung -, um zu genauen Festlegungen für einzelne raumbedeutsame Maßnahmen zu gelangen, durch die grundrechtlich geschützte Belange konkret betroffen werden können. Je konkreter raumordnungsrechtliche Festlegungen sind, umso größer sind die Anforderungen, die an die Ermittlungstiefe und die Abwägungsdichte einer raumplanerischen Zielfestlegung zu stellen sind. Vor diesem Hintergrund ist es im Hinblick auf das rechtsstaatliche Abwägungsgebot nicht zu beanstanden, wenn die Maßstäbe der Abwägungskontrolle ebenenspezifisch bestimmt werden und dem Plangeber einer höherstufigen Planung - wie bei der Raumordnung nach § 7 Abs. 7 ROG - ein größerer administrativer Gestaltungsspielraum eingeräumt wird (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 209 <Bearbeitungsstand: Februar 2003>; Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky (Hrsg.), Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, K § 3 Rn. 70 ff. <Bearbeitungsstand: November 2006>).
Schließlich ist - jedenfalls in Fällen, in denen zuvor ein fachgerichtliches Verfahren stattgefunden hat - zu beachten, dass die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, auf dessen Grundlage die Abwägungsentscheidung verfassungsgerichtlich kontrolliert wird, Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte ist und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen ist. Das Bundesverfassungsgericht greift hier nicht schon ein, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen falsch ist, sondern nur, wenn die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes selbst gegen Grundrechte verstößt (vgl. stRspr seit BVerfGE 1, 418 <420>).
c) Bei Anwendung dieser Vorgaben kann eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Abwägungsgebots durch den LEP FS 2003 nicht festgestellt werden.
aa) Zunächst gilt dies, soweit die Beschwerdeführer rügen, die Alternative der Weiterentwicklung des bestehenden Berliner Flughafensystems sei nicht ernsthaft in Betracht gezogen und bewertet worden. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass der Plangeber des LEP FS 2003 die Weiterentwicklung des bestehenden Flughafensystems in Form von Kapazitätserweiterungen überhaupt nicht berücksichtigt hätte. Unter Ziffer 5.4.1 setzt er sich auch mit dieser Alternative auseinander und lehnt sie mit vertretbaren Gründen ab (vgl. dazu auch Rn. 100 ff. des angegriffenen Urteils). Des Weiteren ist die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht angreifbar, dass der Plangeber nicht verpflichtet war, die von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen neuen Konzepte weiter zu verfolgen, die zum Teil eine Einbeziehung der Flughäfen Neuhardenberg und Finow vorsahen, weil diese Alternative der vom Plangeber vorgeschlagenen Lösung nicht eindeutig vorzuziehen war. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die nachvollziehbar begründeten Prognosen und Bewertungen des Plangebers durch eigene oder die der Beschwerdeführer zu ersetzen. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der eine Standortwahl erst dann rechtswidrig ist, wenn sich die verworfene Alternative entweder als eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. Rn. 98 des hier gegenständlichen Urteils m.w.N.), ist im Lichte der oben dargelegten Vorgaben verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden.
bb) Es ist verfassungsgerichtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Plangeber nicht die Alternativen eines Singlestandorts Sperenberg und der Weiterentwicklung des Flughafensystems miteinander verglichen hat. Auf diesen Vergleich kam es nicht mehr an, weil die Alternative einer Weiterentwicklung des Flughafensystems bereits hinter der Alternative des Singlestandorts Schönefeld zurücktreten konnte. Daher konnte sich der Plangeber auf den Vergleich des Standorts Schönefeld mit stadtfernen Optionen wie dem Standort Sperenberg beschränken.
cc) Die Standortentscheidung im LEP FS 2003 ist schließlich auch nicht mit Blick auf den Vergleich der Alternativen Schönefeld und Sperenberg verfassungsgerichtlich zu beanstanden.
(1) Dies gilt insbesondere soweit gerügt wird, bei der Aufstellung von Z 1 LEP FS 2003 sei die Zahl der tatsächlich durch Fluglärm an den Standorten Schönefeld und Sperenberg betroffenen Anwohner unzureichend oder nicht zutreffend ermittelt worden.
Denn nach den oben genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben ist der Sachverhalt nur insoweit zu ermitteln, als er erheblich ist. Dies ist er nicht mehr, wenn - wie hier - ein Standort bereits auf der Grundlage einer durch Grobanalyse ermittelten Zahl an Fluglärmbetroffenen abwägungsfehlerfrei ausgeschieden werden kann, weil sich bereits aufgrund dieser abzeichnet, dass der Plangeber seine vorrangig verfolgten planerischen Ziele an diesem Standort nicht wird verwirklichen können.
(2) Die Beschwerdeführer rügen zwar, dass dem Standort Schönefeld nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe zum angeblichen Hauptaufkommensgebiet Berlin, der verkehrsgünstigen Anbindungsmöglichkeit an Berlin und der wirtschaftlichen Vorteile eines stadtnahen Flughafens sowie des Naturschutzes zu Unrecht der Vorzug gegeben worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rügen gegen die Abwägungsentscheidung jedoch mit nachvollziehbarer Begründung zurückgewiesen (vgl. Rn. 113 des Urteils) und die vom Plangeber unter diesen Gesichtspunkten getroffene Entscheidung für vertretbar gehalten. Würde das Bundesverfassungsgericht vor diesem Hintergrund den Rügen der Beschwerdeführer folgen und die vom Plangeber berücksichtigten Gesichtspunkte anders als dieser bewerten, würde es seine eigene Abwägungsentscheidung an die Stelle des hierzu gesetzlich legitimierten Plangebers setzen. Denn eine offensichtlich fehlerhafte Bewertung der für maßgeblich befundenen Gesichtspunkte ist nicht erkennbar.
(3) Der Plangeber des LEP FS 2003 hat die Lärmbetroffenheit in der Abwägungsentscheidung über die Standortalternativen Schönefeld und Sperenberg aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht fehlgewichtet. Der Schutz vor Verkehrslärm, insbesondere auch Fluglärm, ist ein durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 56, 54 <73 ff.>) und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 79, 174 <191 ff., 198>) verfassungsrechtlich abgesicherter Belang. Daher kommt ihm im Rahmen einer Abwägung hohe Bedeutung zu.
Diese Bedeutung des Schutzes vor Fluglärm hat der Plangeber des LEP FS 2003 nicht verkannt. Zwar ist dem Schutz vor Fluglärm erst im LEP FS 2006 verbal "ein besonders hohes objektives Gewicht" eingeräumt worden (vgl. Ziffer 5.3 der Begründung zu Z 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung vom , GVBl Bbg II S. 153), was mit diesen Worten in der vorherigen Fassung nicht geschehen ist. Gleichwohl hat auch der Plangeber des LEP FS 2003 den Fluglärmschutz in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht fehleingeschätzt. Die Planbegründung (Nr. 5.2 Abs. 4 zu Z 1 des LEP FS 2003) hebt ausdrücklich hervor, dass ein Neubaustandort - wie Sperenberg - aufgrund der geringen Besiedlungsdichte des äußeren Entwicklungsraumes in Brandenburg zu einer deutlich geringeren Anzahl der von Fluglärm betroffenen Anwohner führen könne als ein Standort im dichter besiedelten engeren Verflechtungsraum. Auch in der abschließenden Gesamtbetrachtung (Nr. 6 Abs. 2 zu Z 1 LEP FS 2003) stellt die Planbegründung heraus, dass an einem Flughafenstandort außerhalb des engeren Verflechtungsraums eine wesentlich geringere Zahl an Anwohnern durch Fluglärm betroffen wäre. Dennoch hat der Plangeber des Landesentwicklungsplans nach den Begründungen beider Verordnungen andere Belange für ausschlaggebend gehalten.
Es ist nicht erkennbar, dass der Plangeber des Landesentwicklungsplans den verfassungsrechtlich geschützten Belang des Fluglärmschutzes in seiner Relation zu den für vorzugswürdig befundenen Belangen offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine Abwägungsentscheidung über eine raumordnungsrechtliche Standortfestlegung handelt. Hier wird über die konkrete Belastung durch Fluglärm erst auf der Ebene der Planfeststellung entschieden, die über die Mittel verfügt, konkrete Maßnahmen zum Schutz hiergegen festzulegen. Würde das Bundesverfassungsgericht hier einen Abwägungsfehler feststellen wollen, würde es seine eigene Abwägungsentscheidung an die Stelle des hierzu gesetzlich legitimierten Plangebers setzen.
d) Die Beschwerdeführer haben auch nicht aufzeigen können, dass der Planfeststellungsbeschluss die Beschwerdeführer in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Es ist insbesondere nicht hinreichend dargetan, dass die Planfeststellungsbehörde die eigentumsrechtlich geschützten Belange der Beschwerdeführer nicht in einer dem verfassungsrechtlichen Abwägungsgebot genügenden Weise behandelt hat.
aa) Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführer rügen, der Planfeststellungsbeschluss sei abwägungsfehlerhaft, weil er sich dafür entschieden habe, den Luftverkehr über ein unabhängiges Parallelbahnsystem abzuwickeln, anstatt über die von den Beschwerdeführern geforderte T-Konfiguration. Das Bundesverwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt (vgl. Rn. 216 ff. des Urteils), warum die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde insoweit abwägungsfehlerfrei sind. Die Überprüfung der diesen Erwägungen zugrunde liegenden Tatsachen durch das Bundesverwaltungsgericht lässt keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts erkennen, insbesondere keine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 GG.
bb) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die fachplanerische Abwägungsentscheidung und die ihr zugrunde liegenden, vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Lärmschutzgrenzwerte wenden, zeigen sie keine eigentumsrechtlich geschützten Belange auf, die hierdurch beeinträchtigt würden. Der Schwerpunkt dieser Rüge liegt auf der Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und ist gesondert zu erörtern.
cc) Lediglich soweit sich die Beschwerdeführerin zu 8) gegen die in Abschnitt A II 5.1.7 des Planfeststellungsbeschlusses getroffene Regelung wendet, wonach die Kosten für den Einbau von Schallschutzeinrichtungen nur bis zur Höhe von 30 % des Verkehrswertes des Grundstücks übernommen würden, liegt der Schwerpunkt der den Lärmschutz betreffenden Rüge auf eigentumsrechtlich geschützten Belangen. Gleichwohl ist eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Auslegung des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBBg nicht hinreichend dargetan (vgl. Rn. 420 ff. des Urteils).
Die Beschwerdeführerin zu 8) meint zwar, sie werde unverhältnismäßig belastet, weil ihr Haus aus Holz gebaut sei, weshalb sie die erforderlichen Schalldämmwerte gar nicht erreichen könne, ohne dass das Haus umgebaut oder neu errichtet werde. Bei der festgesetzten Begrenzung der Kosten der Schallschutzmaßnahmen bleibe ihr nur der Wegzug oder das Inkaufnehmen einer Gesundheitsgefährdung. Wenn das Bundesverwaltungsgericht meine, es sei dem Planungsträger nicht verwehrt, zu verhindern, dass die Entschädigung dafür genutzt werde, die Bausubstanz eines Grundstücks, das sich in schlechtem Zustand befinde, nachhaltig zu verändern, übersehe es, dass das Haus vor der Planung voll werthaltig und nutzbar gewesen sei (geschätzter Verkehrswert 305.000 €). Vielmehr sei die Kappungsgrenze von 30 % nicht ausreichend, weil sich der für sie maßgebliche Verkehrswert schon mit Beginn der Planung signifikant reduziert habe.
Dieser Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert, um die Belastung der Beschwerdeführerin zu 8) auf ihre Verhältnismäßigkeit hin überprüfen zu können. Die Beschwerdeführerin zu 8) hätte zumindest ungefähr die Kosten angeben müssen, die ein schallschutzgerechter Umbau ihres Hauses erfordern würde. Ohne Kenntnis dieser Kosten kann die Verhältnismäßigkeit der Begrenzung des Geldausgleichanspruchs nicht geprüft werden. An der fehlenden Substantiierung ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin zu 8) anbietet, auf einen gerichtlichen Hinweis hin Nachweise vorzulegen. Damit genügt sie nicht dem Begründungserfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, das es dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen soll, ohne weitere eigene Ermittlungen die Entscheidung vorzubereiten (vgl. BVerfGE 15, 288 <292>; 81, 208 <214>).
e) Der Einwand der Beschwerdeführer, eine Grundwasserabsenkung führe zum Aufstieg salinären Grundwassers und damit zur Gefährdung der Trinkwasserversorgung, betrifft nicht die nach § 8 LuftVG zu treffende Abwägungsentscheidung der Planfeststellung, sondern die von der Planfeststellungsbehörde erteilte wasserrechtliche Gestattung (vgl. § 14 WHG). Die hierzu getroffenen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts sind vertretbar (vgl. Rn. 486 des Urteils) und lassen keine grundsätzlich unrichtige Anschauung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erkennen.
5. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht feststellbar.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Standortentscheidung im LEP FS 2003 wenden, kann auf die Ausführungen zu Art. 14 Abs. 1 GG verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführer im Übrigen geltend machen, das vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses verletze Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, gilt Folgendes:
a) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beinhaltet auch die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor die in ihm genannten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen. Dies erfordert auch die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm, wie sie insbesondere in Folge von Schlafstörungen auftreten können (vgl. BVerfGE 56, 54 <73 ff.>). Bei der Erfüllung von Schutzpflichten kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann deshalb nur begrenzt nachgeprüft werden. Nur unter besonderen Umständen kann sich diese Gestaltungsfreiheit in der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden kann (vgl. BVerfGE 56, 54 <73 ff.>; 77, 170 <214 f.>; 79, 174 <202>).
b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall kann eine Verletzung der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht nicht festgestellt werden.
aa) Die Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Danach bedarf die Anlage oder die Änderung von Flughäfen nach § 8 Abs. 1 LuftVG einer Planfeststellung, in deren Rahmen nach § 9 Abs. 2 LuftVG dem Unternehmer die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzugeben ist, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig ist. Diese Regelung wird von der Rechtsprechung als ein striktes, der Abwägung entzogenes Verbot verstanden, unzumutbare Lärmbelästigungen durch den Flughafenbetrieb zuzulassen (vgl. Rn. 250 ff. des angegriffenen Urteils und Koch/Wieneke, NVwZ 2003, S. 1153 ff. <1159>). Aber auch unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle sind nach gefestigter Rechtsprechung die zu erwartenden nicht unerheblichen Lärmbelästigungen in die planerische Abwägung gemäß § 8 Abs. 1 LuftVG einzustellen (vgl. Koch/Wieneke, NVwZ 2003, S. 1153 ff. <1159>). Die Unzumutbarkeitsschwelle musste bislang mangels gesetzlicher Konkretisierung (vgl. nun das hier noch nicht anwendbare Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom , BGBl I S. 986) von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung von Gutachten einzelfallbezogen bestimmt werden.
bb) Die Beschwerdeführer wenden sich nur gegen die dem Lärmschutzkonzept zugrunde gelegten Grenzwerte und halten diese für zu hoch. Sie bringen vor, das vom Bundesverwaltungsgericht weitgehend gebilligte Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses orientiere sich nicht an den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, sondern sei methodisch veraltet. Sie verweisen insoweit auf die "Lärmmedizinischen Forderungen zum Schutz von Fluglärm" von Dr. Maschke vom .
(1) Es ist nicht erkennbar, dass die vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Methode der Ermittlung der Lärmgrenzwerte evident ungeeignet ist, um der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Genüge zu tun. Der Planfeststellungsbeschluss und das Bundesverwaltungsgericht orientierten sich vor allem an den Erkenntnissen der so genannten "Fluglärmsynopse" von Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng (ZfL 2002, S. 171 ff.). Dieser Ansatz beruht auf der Festsetzung von Grenzwerten für den energieäquivalenten Dauerschallpegel als Maßstab für kontinuierliche Geräusche und der Festsetzung einer begrenzten Zahl an Maximalpegeln.
Als Alternative hierzu hätte - wie beim Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen Leipzig/Halle - hinsichtlich des Nachtschutzes auch auf die Ergebnisse des Forschungsberichts des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR, Forschungsbericht 2004-07/D, Nachtfluglärmwirkungen) zurückgegriffen werden können, das aufgrund von Labor- und Feldstudien eine Dosis-Wirkungsbeziehung ermittelt hat, was die Festsetzung eines an der Aufwachwahrscheinlichkeit orientierten Grenzwerts ermöglicht (vgl. Basner/Isermann/Samel, ZfL 2005, S. 109; BVerwG 4 A 2001.06 -, NVwZ 2007, S. 446). Diese Parameter können nicht unmittelbar mit denen der so genannten "Fluglärmsynopse" verglichen werden.
Bislang werden die vom Bundesverwaltungsgericht und vom Planfeststellungsbeschluss herangezogenen Kriterien den meisten Untersuchungen über Lärmwirkungen zugrunde gelegt, sie sind international am weitesten verbreitet, die Verfahren sind bekannt und gewohnt im Umgang, sie beinhalten ein relativ überschaubares Berechnungsverfahren und haben sich auch weitgehend bewährt (vgl. etwa die so genannte "Fluglärmsynopse" von Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, ZfL 2002, S. 171 <172>; Stellungnahme des Interdisziplinären Arbeitskreises für Lärmwirkungsfragen beim Umweltbundesamt "Fluglärm 2004" vom September 2004, S. 5 ff. <17>; Basner/Isermann/Samel, ZfL 2005, S. 109 <115 f.>; Umweltgutachten 2002 des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen, BTDrucks 14/8792 S. 272). So beruht auch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom (BGBl I S. 986), mit dem im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm im Vergleich zur vorherigen Regelung niedrigere, auch für die Planfeststellung geltende Grenzwerte festgesetzt wurden, auf diesem methodischen Ansatz. Schließlich haben selbst die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Nicht-Verwendung der Methodik der DLR-Studie nicht als Versäumnis angesehen (vgl. Rn. 302 des Urteils).
(2) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Höhe der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Grenzwerte des Lärmschutzkonzeptes wenden, ist ebenfalls nicht erkennbar, dass diese Grenzwerte die menschliche Gesundheit offensichtlich unzureichend schützen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Stellungnahmen - insbesondere der so genannten "Fluglärmsynopse" - intensiv mit dem Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses auseinander gesetzt, es in einzelnen Punkten sogar korrigiert und im Übrigen für rechtmäßig befunden (vgl. insbesondere Rn. 293 ff.). Dass es eine weitere Verschärfung mit der Begründung nicht für erforderlich gehalten hat, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse einer Planungs- oder Zulassungsentscheidung in der Regel erst dann zugrunde zu legen sind, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt haben, ist im Lichte der oben genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu beanstanden. Angesichts dessen kann hier keine grundlegende Verkennung der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Vorgaben bei der Gestaltung des Verfahrens, der Feststellung des Sachverhalts sowie der Auslegung und Anwendung der Gesetze durch das Bundesverwaltungsgericht erkannt werden. Eine weitergehende Prüfung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gehört nicht zur Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 1, 418 <429>; 53, 30 <61>).
c) Zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt man auch nicht, wenn man entsprechend der Forderung der Beschwerdeführer Art. 8 EMRK bei der Auslegung der grundgesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Zwar ist die EMRK als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes heranzuziehen (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>). Jedoch ist auch im Lichte der Vorgaben des Art. 8 EMRK sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Grundrechtsverletzung durch das vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Lärmschutzkonzept nicht erkennbar.
Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung bietet auch Schutz vor unzumutbaren Lärmimmissionen, die von einem staatlich genehmigten Flughafen ausgehen. Jedoch gesteht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Vertragsstaaten der EMRK einen Einschätzungsspielraum dabei zu, die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Bei der Prüfung, ob der Vertragsstaat diesen Spielraum verletzt hat, sind auch die bereits getroffenen Lärmbekämpfungsmaßnahmen sowie die dem Betroffenen zustehenden verfahrensrechtlichen Sicherungen zu berücksichtigen (vgl. EuGHMR, Urteil vom , Nr. 9310/81 - "Powell and Rayner v. UK" -, Rn. 40 ff.; Grand Chamber, Urteil vom , Nr. 36022/97 - "Hatton and others v. UK" -, Rn. 96 ff. und 116 ff.).
Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorgaben des Art. 8 EMRK in dieser Auslegung strenger sind als diejenigen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Zwar berufen sich die Beschwerdeführer zur Begründung der Verletzung von Art. 8 EMRK auf die zum zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom hinzugefügte "joint dissenting opinion" der Richter Costa, Ress und anderer. Danach müsse der Staat darlegen, warum er die internationalen Lärmschutzempfehlungen der WHO nicht berücksichtigt habe, wonach messbare Auswirkungen auf den Schlaf bei Lärmwerten von 30 dB(A) begönnen. Das Recht auf Schlaf müsse nur hinter echte und besonders wichtige öffentliche Interessen zurücktreten (vgl. die genannte "joint dissenting opinion", Rn. 12 ff.). Eine abweichende Meinung zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann jedoch nicht maßgebend dafür sein, die für die Bundesrepublik Deutschland zwingenden Vorgaben des Art. 8 EMRK zu ermitteln.
Scheitern muss auch der Versuch der Beschwerdeführer, aus den den Umweltschutz betreffenden Regelungen in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe l, Art. 6, Art. 95 Abs. 3 und Art. 174 EG abzuleiten, dass die Aussagen des genannten Sondervotums Bestandteil des gemeinschaftsrechtlichen Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung seien, welches im vorliegenden Fall wegen Einschlägigkeit verschiedener Gemeinschaftsrichtlinien zu berücksichtigen sei. Denn bei den genannten EG-Bestimmungen handelt es sich um Ziel- und Kompetenzregelungen, aus denen sich keine solch detaillierten Vorgaben für die Auslegung von Gemeinschaftsgrundrechten ableiten lassen.
6. Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 11 GG ist nicht hinreichend dargetan.
a) Die Freizügigkeit, die Art. 11 Abs. 1 GG gewährleistet, hat das Recht zum Inhalt, an jedem Orte innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (vgl. BVerfGE 2, 266 <273>; 80, 137 <150>; 110, 177 <190 f.>). Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, der negative Aspekt des Art. 11 Abs. 1 GG gewähre ein Recht auf Heimat und schütze auch vor Umsiedlungen - etwa wegen der Durchführung von Braunkohletagebau oder wie hier des Baus eines Flughafens (vgl. Baer, NVwZ 1997, S. 27), was zur Folge hätte, dass Umsiedlungen an der engen Schrankenbestimmung des Art. 11 Abs. 2 GG scheitern würden.
b) Ob dieser Ansicht zu folgen ist oder ob der durch eine Umsiedlung bewirkte Verlust der Wohnmöglichkeit an einem bestimmten Ort nicht allein an Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zu messen ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Beschwerdeführer haben schon keinen Eingriff in ein solches Recht hinreichend substantiiert darlegen können. Unter einem Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinn wird ein rechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Gebot oder Verbot zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. Daneben können auch faktische oder mittelbare Grundrechtsbeeinträchtigungen als Eingriff zu werten sein, wenn sie aufgrund ihrer Zielsetzungen und ihrer Wirkungen einem Eingriff gleichkommen (vgl. BVerfGE 105, 279 <300>; 110, 177 <191>; 113, 63 <76>).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht erkennbar. Hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 5) und 6) ist - wie oben bereits ausgeführt - nicht hinreichend dargetan, dass sie von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst werden und so zum Wegzug gezwungen würden. Von der Beschwerdeführerin zu 8) ist nicht hinreichend dargetan, dass durch die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs für teure Schallschutzmaßnahmen auf 30 % des Grundstücksverkehrswertes ein unzumutbarer Druck zum Wegzug ausgeübt wird, da nicht vorgetragen ist, wie hoch die über den Entschädigungsanspruch hinausgehenden Kosten für den Einbau passiver Schallschutzmaßnahmen sind.
Soweit die übrigen Beschwerdeführer geltend machen, sie müssten ihr Wohngrundstück verlassen, weil es aufgrund des vom geplanten Flughafen ausgehenden Fluglärms zu Wohnzwecken nicht mehr genutzt werden könne, kann nicht angenommen werden, dass die genehmigten Lärmbeeinträchtigungen so schwer wirken, dass sie einen mittelbaren Zwang zum Wegzug darstellen. Denn es ist - wie oben bereits ausgeführt - nicht erkennbar, dass die Gesundheit oder die Eigentumsnutzung der Beschwerdeführer durch den vom geplanten Flughafen ausgehenden Fluglärm in verfassungswidriger Weise betroffen würde. Die unterhalb dieser Schwelle hinzunehmenden Lärmbeeinträchtigungen können nicht als Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit gewertet werden, zumal ein solcher auch nicht bezweckt ist.
c) Da die Beschwerdeführer schon die mögliche eigene Betroffenheit in Art. 11 Abs. 1 GG nicht haben darlegen können, bedarf die Frage einer etwaigen Verletzung des Zitiergebots aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG keiner Erörterung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2721/05 -, JURIS, Rn. 20).
7. Eine mögliche Beeinträchtigung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist auf der Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer meinen, die zu hohe Lärmbelastung des geplanten Flughafens verletze ihre von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte körperliche Fortbewegungsfreiheit, weil sie dazu gezwungen würden, bei jedem Überflug den Raum zu wechseln oder vom Garten ins Haus zu gehen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführer durch die genehmigten Lärmbeeinträchtigungen nicht in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG verletzt werden, ist das Vorliegen einer eingriffsgleichen Beeinträchtigung der körperlichen Fortbewegungsfreiheit ebenfalls nicht dargetan, zumal eine solche auch nicht bezweckt ist.
8. Schließlich ist auch eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers zu 9) in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht hinreichend dargetan. Auf Seite 299 des Schriftsatzes vom behauptet der Bevollmächtigte, der Beschwerdeführer zu 9) müsse mit seinem Betrieb, einem Baubetreuungsunternehmen, wegen des Flughafens weichen, weil der Planfeststellungsbeschluss die Räumung seines Grundstücks vorsehe. Für diese Behauptung finden sich jedoch im weiteren den Beschwerdeführer zu 9) betreffenden Vortrag keine genaueren Angaben. Auch wird der Beschwerdeführer zu 9) im angegriffenen Urteil nicht als Betroffener der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses genannt (vgl. dort Rn. 21), obwohl der Bevollmächtigte ein solches Betroffensein in seinen Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1 GG behauptet. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die der Verfassungsbeschwerde beigefügten Grunderwerbspläne daraufhin zu untersuchen, ob das Grundstück des Beschwerdeführers darin genannt ist. Dies muss erst recht deshalb gelten, weil der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer noch im Schriftsatz vom mit identischem Vortrag eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG allein hinsichtlich des ehemaligen Beschwerdeführers B. geltend gemacht hat, der tatsächlich von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung betroffen wird, aber mittlerweile seine Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
LAAAC-75739