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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 142/07

Gesetze: KraftStG § 8 Abs. 1, KraftStG § 9

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines von der Zulassungsbehörde als Lkw eingestuften VW Polos

Leitsatz

1. Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle ist ebenso wie die Fahrzeugklassifikation des Herstellers und der darauf beruhenden verkehrsrechtlich orientierten Beurteilung durch das Kraftfahrtbundesamt unbeachtlich für die Frage, ob ein Kraftfahrzeug kraftfahrzeugsteuerlich als Pkw oder als Lkw einzuordnen ist.

2. Ein VW Polo ohne Rückbank und hinterer Gurtbefestigung sowie werksseitig verblechten Seitenfestern ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich weiterhin als Pkw einzuordnen, wenn die wesentlichen technischen Einrichtungen und das äußere Erscheinungsbild (Fahrgestell, Grundaufbau, Motorisierung, Höchstgeschwindigkeit, gestreckte Motorhaube) unverändert denjenigen des üblichen VW Polo entsprechen.

Fundstelle(n):
LAAAC-75713

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.09.2007 - 1 K 142/07

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