Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines von der Zulassungsbehörde als Lkw eingestuften VW Polos
Leitsatz
1. Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle ist ebenso wie die Fahrzeugklassifikation des Herstellers und
der darauf beruhenden verkehrsrechtlich orientierten Beurteilung durch das Kraftfahrtbundesamt unbeachtlich für die Frage,
ob ein Kraftfahrzeug kraftfahrzeugsteuerlich als Pkw oder als Lkw einzuordnen ist.
2. Ein VW Polo ohne Rückbank und hinterer Gurtbefestigung sowie werksseitig verblechten Seitenfestern ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich
weiterhin als Pkw einzuordnen, wenn die wesentlichen technischen Einrichtungen und das äußere Erscheinungsbild (Fahrgestell,
Grundaufbau, Motorisierung, Höchstgeschwindigkeit, gestreckte Motorhaube) unverändert denjenigen des üblichen VW Polo entsprechen.
Fundstelle(n): LAAAC-75713
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.09.2007 - 1 K 142/07
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.