Gewinnwirksame Nachholung der Bilanzierung der
Veräußerung und des Erwerbs von Grundstücken bei identischem
Verkaufspreis und Kaufpreis
Erfolgsneutralität der
Nachholung einer Entnahme
Keine Verfahrensaussetzung bei
nachträglicher Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks
Leitsatz
1. Der Unternehmer trägt die
Feststellungslast für den Inhalt der von ihm vorgenommenen
Buchungen.
2. Liegt ein Bilanzierungsfehler i.S.
des
§ 4 Abs. 2 EStG in der unterlassenen
Buchung einer Entnahme in einem nicht mehr änderbaren Jahr, ist der Fehler
durch eine erfolgsneutrale Buchung in der ersten noch änderbaren
Schlussbilanz zu berichtigen.
3. Bei Erwerb eines Gebäudes
oder von Grund und Boden wird für die Zuordnung zum Betriebs- oder
Privatvermögen der konkrete Veranlassungszusammenhang des Erwerbs von dem
Nutzungs- und Funktionszusammenhang zum Zeitpunkt des Erwerbs überlagert.
Entscheidend ist daher nicht, zu welchem Zweck ein Grundstück insgesamt
erworben wird, sondern welcher Nutzung zum Zeitpunkt des Erwerbs das
Grundstück bzw. die Grundstücksteile zugeführt werden sollen.
4. Erklärt sich das Finanzamt im
Klageverfahren bereit, die Steuerfestsetzung mit einem
Vorläufigkeitsvermerk zu versehen, weil beim BVerfG eine Vorlage
betreffend einer auch im Streitfall einschlägigen Norm anhängig ist,
scheidet eine Verfahrensaussetzung aus. Der erst im Rahmen des Klageverfahrens
aufgenommene Vorläufigkeitsvermerk lässt das
Rechtsschutzbedürfnis nachträglich entfallen.
Fundstelle(n): AO-StB 2008 S. 215 Nr. 8 EFG 2008 S. 832 Nr. 11 HAAAC-75710
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 30.08.2007 - 1 K 115/06
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