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StuB Nr. 7 vom Seite 274

Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen (§ 24c EStG)

I. Jahresbescheinigungen bei Versicherungsunternehmen

Versicherungsunternehmen sind für die Jahre 2007 und 2008 grundsätzlich dazu verpflichtet, Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG auszustellen.

Im Hinblick auf den generellen Wegfall der § 24c-Bescheinigung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wird es jedoch nicht beanstandet, wenn Versicherungsunternehmen auch für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 keine Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG ausstellen.

II. Jahresbescheinigung und nach § 34c EStG anrechenbare bzw. abziehbare ausländische Quellensteuer

§ 34c Abs. 2 EStG wurde mit dem Jahressteuergesetz 2007 dahingehend geändert, dass die ausländische Steuer nur abgezogen werden kann, soweit diese auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.

Für die Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG gilt diese Einschränkung bei der Direktanlage nicht.

Für die korrekte Berücksichtigung der ausländischen Quellensteuern ist daher festzustellen, inwiefern diese mit steuerfreien Einkünften im Zusammenhang stehen. Die Jahresbescheinigung nach § 24c EStG weist die ausländischen Quellensteuern jedoch lediglich in einer Summe aus.

Beantragt der Stpfl.

  • den Abzug von ausländischen Steuern (z. B. ...

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