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Vermögensübergang auf Personengesellschaft oder natürliche Person
Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung wurden durch § 18 Abs. 4 UmwStG a. F. bzw. § 18 Abs. 3 UmwStG i. d. F. vor JStG 2008 alle stillen Reserven im Zeitpunkt der Veräußerung (nicht im Zeitpunkt der Umwandlung) erfasst. Hiervon abweichend hat der BHF in mehreren Urteilen (s. zuletzt , BStBl 2008 II S. 73) entschieden, dass nur das von der Kapitalgesellschaft auf das Personenunternehmen übergehende und ggf. darüber hinaus auch das nach der Umwandlung im nunmehr einheitlichen Betrieb des Personenunternehmens neu gebildete Betriebsvermögen innerhalb der in § 18 Abs. 4 UmwStG a. F. bzw. § 18 Abs. 3 UmwStG i. d. F. vor JStG 2008 statuierten Fünfjahresfrist gewerbesteuerlich „verhaftet” bleibe. Gegen das Urteil des BFH - IV R 58/06 wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 1 BvR 2360/07). In diesem Urteil hat der BFH entschieden, dass der For...