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Verlustabzug der GmbH nach Übertragung der Mehrheit der GmbH-Anteile
Haben drei zu gleichen Teilen beteiligte Gesellschafter einer GmbH deren Auflösung beschlossen, übernimmt nach einem mehrjährigen Ruhen des Betriebs einer der Gesellschafter alle Anteile der GmbH und wird nunmehr der Betrieb nach Aufhebung des Auflösungsbeschlusses wieder fortgeführt, so hat die Kapitalgesellschaft trotz der Übertragung der Mehrheit der Anteile ihre wirtschaftliche Identität nicht verloren, wenn sich nach dem Gesellschafterwechsel ihr Umlaufvermögen durch eine eigene Geschäftstätigkeit in derselben Branche wie früher erhöht hat. Die Erhöhung des Bankguthabens sowie der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der GmbH ist nicht geeignet, von der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens i. S. des § 8 Abs. 4 KStG auszugehen.