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Eigenheimzulage auf Genossenschaftsanteile
Eine Genossenschaft, die sich am Markt wie ein Bauträger betätigt, indem sie sich ausschließlich mit der Herstellung und Veräußerung von Wohnungen befasst, ist nicht auf genossenschaftliches Wohnen ausgerichtet und daher nicht über § 17 EigZulG förderfähig. Schädlich ist es insbesondere, wenn eine größere Anzahl von Mietern nicht Genossenschaftsmitglieder werden, etwa dann, wenn zwar der Vermieter eines Studentenwohnheims Genosse ist, nicht jedoch seine mietenden 30 Studenten. Diese erfüllen ferner nicht die für § 17 EigZulG notwendige Voraussetzung, ein vererbliches Eigentumserwerbrecht an den gemieteten Wohnungen zu erhalten.