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Ausbau oder wesentliche Erweiterung eines bestehenden Gebäudes
Eine für die Eigenheimzulage begünstigte Ausbaumaßnahme nach § 2 Abs. 2 EigZulG in der bis geltenden Fassung setzt das Schaffen von Wohnraum durch Ausbau des Dachgeschosses oder durch eine unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten, voraus. Ein Bauaufwand ist wesentlich, wenn er etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Bauaufwandes erreicht.