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Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für Bewohner eines Heims
Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen Bewohner eines Heims die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 Abs. 2 EStG beanspruchen können. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen von ihrer Ausstattung her für eine Haushaltsführung geeignet sind, individuell genutzt werden können und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Dies liegt vor, wenn der Steuerpflichtige ein Appartement bewohnt, nicht aber wenn es sich um ein Pflegezimmer ohne eigene Kochgelegenheit handelt. In diesem Fall sind die im Haushalt des Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen begünstigt. Bereiche außerhalb des Appartements zählen nicht mehr zum Haushalt.